Mobilität im Alltag· Medikamentenspender · Ratgeber
Medikamentenspender und Pflegekasse: 52.40.03.2 und drei Wege
Zwei Geräte stehen in der Produktart 52.40.03.2: was § 40 SGB XI, HKP-Richtlinie Nr. 26 und PG 03 zu Pflegekasse, Krankenkasse und Selbstkauf regeln.
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Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.
Was § 40 Abs. 1 SGB XI zusagt und was er vorbehält
Der Satz hat drei Teile, und jeder davon ist für Medikamentenspender von Belang. Er nennt die Berechtigten, die Pflegebedürftigen. Er nennt drei Zwecke, von denen einer genügt: die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen. Und er macht einen Vorbehalt: Was die Krankenversicherung oder ein anderer Träger wegen Krankheit oder Behinderung zu leisten hat, gehört nicht zu diesem Anspruch. Ein Pflegegrad als Schwelle, eine Mindestzahl von Medikamenten oder eine bestimmte Diagnose kommen in dem Satz nicht vor.
Konkret wird der Satz für Medikamentenspender im Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dort steht seit dem 13.04.2021 die Produktart 52.40.03.2 „Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme“, und am 30.10.2026 sind darin genau zwei Geräte eingetragen. Was die Produktart verlangt, für wen sie gedacht ist und was ihre Listung bedeutet, legt die Fortschreibung der Produktgruppe 52 vom 30.01.2025 fest, ein Dokument von 46 Seiten, das der GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Pflegekassen herausgibt.
Neben der Pflegekasse gibt es zwei weitere Wege, die in der Suche nach Medikamentenspendern und Kassen regelmäßig durcheinandergeraten: die häusliche Krankenpflege über die Krankenkasse, bei der ein Pflegedienst Medikamente richtet oder verabreicht, und den Kauf ohne Kostenträger. Dieser Ratgeber stellt die drei Wege nebeneinander und gibt wieder, was in Gesetz, Richtlinien und Verzeichnis steht. Er ist keine Anleitung für einen Antrag und keine Einschätzung, ob eine Kasse in einem bestimmten Fall leistet. Das entscheidet die Kasse, bei der der Antrag liegt.
Ausgewertet haben wir die §§ 7a, 40 und 78 SGB XI und die §§ 31a und 37 SGB V in der am 30.10.2026 abgerufenen Fassung, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der am 12.12.2025 in Kraft getretenen Fassung, die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 17a SGB XI vom 06.07.2026, die Fortschreibungen der Produktgruppen 52 und 03 und die beiden Einträge des Verzeichnisses, einzeln über die öffentliche Programmierschnittstelle des GKV-Spitzenverbandes abgerufen am 30.10.2026.
Drei Wege zur Hilfe bei der Einnahme
Wer Hilfe bei der Medikamenteneinnahme sucht, steht vor drei Wegen, die verschiedenen Gesetzen folgen. Sie unterscheiden sich darin, wer zuständig ist, welche Voraussetzung im Wortlaut steht und was am Ende ankommt: ein Gerät, eine Dienstleistung oder ein Gegenstand im eigenen Besitz.
- Weg 1, Pflegekasse: ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI aus der Produktart 52.40.03.2. Die Indikation laut Verzeichnis nennt Pflegebedürftige „mit Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten zur Unterstützung der selbständigen Medikamenteneinnahme“. Technische Pflegehilfsmittel sollen die Pflegekassen nach § 40 Abs. 3 SGB XI „vorrangig leihweise“ überlassen.
- Weg 2, Krankenkasse: häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Die HKP-Richtlinie führt unter Nummer 26 das „Richten“ und das „Verabreichen“ ärztlich verordneter Medikamente. Verordnungsfähig ist das nur in fünf beschriebenen Lagen, und der Grund muss aus der Verordnung hervorgehen. Was ankommt, ist eine Leistung des Pflegedienstes, kein Gerät.
- Weg 3, ohne Kostenträger: der Kauf. Die Fortschreibung der Produktgruppe 03 zählt „Tablettenspender“ zu den Produkten, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens „keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V“ sind. Was gekauft wird, gehört der Käuferin oder dem Käufer.
Die Gabel liest sich quer, Spalte gegen Spalte. Jeder Weg hat eine Schranke mit dem Wortlaut seiner Voraussetzung, und die drei Schranken sind verschieden gebaut: Die erste fragt nach einer Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten und nach selbständiger Einnahme, die zweite nach einer ärztlichen Verordnung und einer der fünf Einschränkungen, die Nummer 26 aufzählt, die dritte nach nichts. Keine der ausgewerteten Fundstellen bringt die drei Wege in eine Reihenfolge, und wer an einer Schranke stehen bleibt, erfüllt damit nicht automatisch die Voraussetzung des nächsten Wegs.
Gestrichelt sind drei Stellen, an denen die Fundstellen schweigen oder ausdrücklich nicht greifen. Für Weg 1 knüpfen die Richtlinien nach § 17a SGB XI die Vermutung an ihren Anhang III, und dort steht die Produktart nicht. Für Weg 2 kennt die Richtlinie kein Gerät, nur die Tätigkeit des Richtens. Für Weg 3 enthält keine der ausgewerteten Fundstellen eine Aussage dazu, ob ein selbst gekauftes Gerät später erstattet wird. Alle drei Stellen kommen in den folgenden Abschnitten mit Wortlaut wieder.
Welche Gerätewelten der Handel unter dem Wort Medikamentenspender zusammenfasst, von der Wochenbox bis zum Blisterautomaten, und wo zwischen ihnen die Grenze zum Pflegehilfsmittel verläuft, ordnet der Cluster-Einstieg zum Unterschied zwischen Box und Pflegehilfsmittel.
Pflegekasse oder Krankenkasse: woher die Verwechslung kommt
Wer nach Medikamentenspender und Krankenkasse sucht, bekommt fast dieselben Treffer wie bei der Suche nach Medikamentenspender und Pflegekasse. Das zeigte unsere Auswertung der Suchergebnisse für beide Phrasen am 30.10.2026. Die Treffer klären die Zuständigkeit selten, und eine Anbieterseite beschreibt den Ablauf mit dem Satz „Ihr Antrag wurde von der Krankenkasse genehmigt!“. Die Fundstellen trennen schärfer, als die Suchergebnisse vermuten lassen.
Für ein Pflegehilfsmittel ist die Pflegekasse zuständig, und zwar nur, soweit nicht die Krankenversicherung wegen Krankheit oder Behinderung zu leisten hat. So steht es im Vorbehalt von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Fortschreibung der Produktgruppe 52 wiederholt die Grenze in ihren leistungsrechtlichen Hinweisen auf Seite 5: „Hilfsmittel, die bei bestehender Pflegebedürftigkeit zusätzlich wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegekassen.“
Bei der Hilfe zur Einnahme kommt die Krankenkasse in den ausgewerteten Fundstellen über zwei Stellen ins Spiel, und keine davon betrifft den Spender als Gerät. Die erste ist die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V mit Nummer 26 der HKP-Richtlinie, also eine Tätigkeit des Pflegedienstes. Die zweite ist die Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses, die Tablettenspender ausdrücklich nicht als Hilfsmittel nach § 33 SGB V führt. Ein Gerät aus 52.40.03.2 ist dagegen ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis erstellt nach § 78 Abs. 2 SGB XI der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, und zwar „als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches“. Dass beide Verzeichnisse über dieselbe Schnittstelle abrufbar sind und dieselbe Nummernsystematik haben, erklärt nach unserer Einschätzung einen Teil der Verwechslung.
Für Produkte, die beiden Zwecken dienen können, regelt § 40 Abs. 5 SGB XI das Verfahren. Der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, prüft, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet über die Bewilligung. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nimmt Leistungsanträge nach beiden Büchern entgegen; der Antrag ist „unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln“ (Abs. 2 Satz 7). Welche Kasse zuständig ist, folgt in diesen Fundstellen aus dem Zweck des Produkts oder der Leistung, nicht aus dem Namen, unter dem ein Gerät verkauft wird.
Wie das Bundesversicherungsamt den Vorrang der Krankenversicherung vor der Pflegeversicherung schon 2008 beschrieben hat, zitiert der Beitrag über Sitzkissen und die Frage nach dem Kostenträger.
52.40.03.2 Stelle für Stelle gelesen
Positionsnummern im Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis haben zehn Stellen. Die ersten sieben bezeichnen die Art des Produkts, die letzten drei das einzelne Produkt. Am Beispiel des ersten der beiden Einträge, 52.40.03.2001, sieht die Nummer so aus:
- 52 — Produktgruppe „Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung“. Sie hat 183 Nummernplätze, davon 176 belegt und 7 herausgenommen; ohne die 6 Abrechnungspositionen sind es 170 Produkte.
- 40 — Anwendungsort „Häuslicher Bereich“. Der zweite Anwendungsort der Gruppe, 52.99, enthält nur Abrechnungspositionsnummern.
- 03 — Untergruppe „Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung“, 20 belegte Plätze von 5 Herstellern.
- 2 — Produktart „Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme“, im Verzeichnis seit dem 13.04.2021, ohne Änderungsdatum.
- 001 — das einzelne Produkt, hier „ANABOX® smart inkl. App“ der anmed GmbH; 002 ist „maja sana“ der tantum sana GmbH.
Die Nachbarn der Produktart zeigen, wie eng sie gefasst ist. In derselben Untergruppe stehen 52.40.03.0 „Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung“ ohne einen einzigen Platz, 52.40.03.3 „Produkte zum Erkennen von Risiken und Gefahren“ mit zwei Einträgen, 52.40.03.4 „Pflegehilfsmittel zur Kommunikation“ mit einem und 52.40.03.5 mit 15 systembezogenen Abrechnungspositionen zur Kommunikation. Eine Produktart 52.40.03.1 gibt es nicht, weder im Baum des Verzeichnisses noch im Inhaltsverzeichnis der Fortschreibung. Eine Nummer 52.40.03.1 in einem Text verweist auf nichts.
Der größte Teil der Produktgruppe sind Hausnotrufsysteme, 137 Einträge in 52.40.01.1. Die Untergruppen 52.40.02 und 52.40.04 heißen heute „Nicht besetzt“, und aus der zweiten stammt einer der beiden Spender. maja sana stand dort als 52.40.04.0002 und wurde am 28.08.2025 umgruppiert; der herausgenommene Platz trägt den Vermerk „Produkt wurde umgruppiert, neue Pos.-Nr.: 52.40.03.2002“. Das Aufnahmedatum 28.11.2023 wurde in den neuen Eintrag übernommen. Ein weiterer Platz derselben alten Untergruppe, 52.40.04.0001, wurde am 31.10.2022 aufgenommen und trägt heute weder Produktnamen noch Merkmale, nur ein Herstellungs- und Vertriebsende zum 21.06.2024.
Eine Besonderheit betrifft die Ebene unterhalb der zehnstelligen Nummer. Keiner der beiden Einträge führt eine Artikelnummer des Herstellers; in der Produktart 52.40.05.0 der Assistenzsysteme haben 10 von 11 Einträgen mindestens eine, in den Produktarten 52.40.03.3 bis 52.40.03.5 alle 18. Auch das Feld Basis-UDI-DI ist bei beiden leer, wie bei allen 183 Plätzen der Produktgruppe 52. Welches Gerät genau hinter einem Eintrag steht, zeigen deshalb nur Produktname, Typangabe und Merkmale.
Wie dieselbe Systematik bei Hilfsmitteln der Krankenversicherung aussieht und warum eine Positionsnummer dort ebenfalls keine Empfehlung ist, beschreibt der Beitrag zum Rollator und dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen.
Drei Pflichtfunktionen und ein Satz zur Reinigung
Was ein Gerät können muss, um unter 52.40.03.2 aufgenommen zu werden, steht in der Fortschreibung unter III.1, den indikations- und einsatzbezogenen Qualitätsanforderungen, auf Seite 22. Für die ganze Untergruppe gilt zunächst ein einziger Satz: „Das Produkt muss zu reinigen sein.“ Für die Medikamentenspender kommen drei zusätzliche Anforderungen hinzu, wörtlich:
- „Erinnerung an die Medikamenteneinnahme durch optische und akustische Signale“
- „Die Ereignisse werden durch eine Sprach- und/oder Textausgabe konkret benannt.“
- „Entnahme der Medikation im zuvor festgelegten, vorgesehenen Zeitfenster.“
Die drei Punkte ziehen die Linie, um die es bei der Frage nach einem Kassengerät meist geht. Eine Wochenbox mit 28 Fächern erinnert nicht. Eine Box mit Timer erinnert; ob sie das fällige Ereignis per Sprache oder Text benennt, steht in ihrem Datenblatt. Ob ein Gerät die Entnahme an ein Zeitfenster bindet, ist die dritte Frage; für die ANABOX smart beschreibt die Gebrauchsanweisung ein Zeitfenster für die Entnahme und einen Warnton, wenn ein falscher oder zu früher Becher genommen wird. Eine Negativliste einfacher Tablettenboxen enthält die Fortschreibung nicht: Die Suche nach „Tablett“, „Pille“, „Dose“ und „Box“ über alle 46 Seiten ergibt keinen Ausschluss. Die Abgrenzung läuft nach unserer Lesart über diese drei Funktionen und über den Nachweis des pflegerischen Nutzens.
Die Beschreibung der Produktart auf den Seiten 31 und 32 nennt zwei weitere Fähigkeiten, die „zum Teil“ vorhanden sind: zusätzlich Wasser für die Einnahme bereitzustellen und die Pflegeperson zu informieren, wenn die Einnahme nicht erfolgt ist. Beides gehört nicht zu den Pflichtfunktionen. Von den zwei gelisteten Geräten nennt keines eine Wasserbereitstellung. Eine Benachrichtigung von Kontaktpersonen per SMS beschreibt nur der Eintrag von maja sana, und dort „Auf Wunsch“.
Die Formulierung „Sprach- und/oder Textausgabe“ steht wortgleich bei den Erinnerungsmodulen der Assistenzsysteme in 52.40.05 (S. 37). Dort verlangt die Fortschreibung außerdem, dass Zeitpunkt und Inhalt der Ereignisse frei programmierbar sind, und die „Möglichkeit der Erinnerung an mindestens 5 tägliche Ereignisse“. Für die Medikamentenspender nennt die Fortschreibung keine Mindestzahl an Einnahmezeiten. Bei der ANABOX smart sind es nach dem Eintrag 4 je Tag, bei maja sana „beliebig viele“.
Eine Stelle passt nicht ganz zu den Einträgen. Die ANABOX smart hat laut ihrem Eintrag „kein Display bzw. Anzeige am Produkt“. Wie bei ihr die Ereignisse durch Sprache oder Text „konkret benannt“ werden, steht im Eintrag nicht; die App dient laut Eintrag unter anderem der Erinnerung. Die Nachweise, die der Hersteller dafür vorgelegt hat, sind nicht öffentlich.
ANABOX smart und maja sana: zwei Einträge, zwei Bauweisen
Die beiden Geräte erfüllen dieselbe Produktart und sind trotzdem grundverschieden gebaut. Ihre Einträge tragen identisch dieselben 22 Merkmalsfelder in derselben Reihenfolge; die Gegenüberstellung übernimmt die Werte daraus, wörtlich oder mit vereinheitlichter Einheit.
| Merkmal | ANABOX® smart inkl. App | maja sana |
|---|---|---|
| Positionsnummer, Hersteller | 52.40.03.2001, anmed GmbH | 52.40.03.2002, tantum sana GmbH, Typ „V2“ |
| Aufnahme, letzte Änderung | 30.06.2025, 28.07.2025 | 28.11.2023 (übernommen aus 52.40.04.0002), 28.08.2025 |
| Ausgabeprinzip laut Eintrag | 28 geschlossene Becher, je 4 den Tageszeiten der 7 Wochentage zugeordnet | Apotheke verblistert; das Gerät stellt die fälligen Blister bereit und schneidet sie seitlich an |
| Aufnahmekapazität | 28 Becher à 18 ml, für Tabletten oder flüssige Medikamente | Blisterrolle bis 14 cm Durchmesser, bis zu 60 Tütchen à 3 Tabletten, „entsprechend 180 Tabletten“ je nach Größe |
| Einnahmezeitpunkte | „an zuvor festgelegten Zeiten“, 4 je Tag | „beliebig viele Einnahmezeitpunkte“ |
| Verbindung | App auf einem Mobilfunkgerät; das Mobilfunkgerät steht nicht im Lieferumfang | „WLAN-Verbindung oder SIM-Karte“ erforderlich |
| Strom und Akku | Netz oder Akku; Lithium-Ionen 2.600 mAh, 3,7 V, ca. 4 bis 6 Wochen, Ladedauer höchstens 3 Stunden | Netzteil, 12 V; Lithium-Polymer 3.950 mAh, bis zu 18 Stunden, nur bei Stromausfall |
| Maße, Gewicht | 200 × 350 × 68 mm, 1.200 g | 250 × 250 × 420 mm, 3.600 g (5.300 g mit Verpackung) |
| Anzeige, Schutzart | kein Display am Gerät; IP 40 | Touch-Display 20,3 cm; IP 20 |
| Nutzungsdauer | 5 Jahre | 48 Monate |
| Meldung bei ausbleibender Entnahme | „Einnahmeverfolgung“ in der App; eine Benachrichtigung nennt der Eintrag nicht ausdrücklich | „Auf Wunsch“ SMS an Kontaktpersonen |
| Artikelnummern, Basis-UDI-DI | keine; nicht gesetzt | keine; nicht gesetzt |
Zwei Unterschiede sind für die Versorgung erheblich. Der erste betrifft die Befüllung. Die 28 Becher der ANABOX smart werden befüllt, laut Eintrag mit „Tabletten oder flüssigen Medikamenten“; wer sie füllt, steht im Eintrag nicht. Bei maja sana gehen laut Eintrag „alle Rezepte eines Pflegebedürftigen“ an eine Apotheke, die einen Gesamtmedikationsplan erstellt und die Tabletten verblistert; die Daten werden an das Gerät übertragen. Der zweite Unterschied betrifft die Verbindung: Beide Geräte brauchen eine Datenverbindung, und deren Kosten regelt die Fortschreibung an einer eigenen Stelle, die weiter unten im Wortlaut steht.
Die Herstellerunterlagen weichen an einzelnen Stellen vom Eintrag ab, und wir geben die Abweichungen wieder, statt sie zu glätten. Die Produktseite der ANABOX smart nennt einen Akku mit 2.300 mAh, Gebrauchsanweisung und Verzeichnis nennen 2.600 mAh. Im Lieferumfang verweist der Eintrag auf eine Gebrauchsanweisung in der „Version 17.04.2025“, online liegt eine Fassung vom 12.03.2026. Für maja sana steht im Feld Stromversorgung „Leistungsaufnahme: 36 Watt“ und im Feld Leistungsaufnahme „5,5 Watt“, ohne dass der Eintrag den Unterschied erklärt; die Veröffentlichung der Neuaufnahme von 2023 nannte als Voraussetzung noch allein eine WLAN-Verbindung.
Pflichtangaben fehlen bei beiden an derselben Stelle. Die Fortschreibung verlangt für die Produktart 17 technische Angaben (S. 25), darunter „Leistungsaufnahme Standby in Watt“. Ein solches Feld führt keiner der beiden Einträge. Die verlangte Angabe „Batterie-/Akkutyp, Megahertz, Volt“ steht in beiden Einträgen verkürzt als „Batterie-/Akkutyp“; eine Megahertz-Angabe nennt keiner, und maja sana nennt für den Akku keine Spannung.
Wie sich die beiden gelisteten Geräte in Fächern, Strom und Funkweg zu den Spendern aus dem Handel verhalten, steht im Datenblattvergleich der Geräte mit Erinnerung.
Die Indikation im Wortlaut und ihre Gegenstücke
Die Produktart nennt eine einzige Indikation, und beide Einträge übernehmen sie wörtlich in ihr Feld „Pflegerische Indikation“, jeweils eingeleitet mit „Indikation für die das Produkt aufgenommen wurde“.
Im Satz stecken drei Merkmale: Pflegebedürftigkeit, eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten und die selbständige Einnahme. Das dritte trägt Gewicht. Nach ihrem Wortlaut ist die Produktart nicht dafür gedacht, dass eine andere Person die Einnahme übernimmt, sondern dafür, dass die pflegebedürftige Person selbst einnimmt. Die Fortschreibung wiederholt das unter IV, dem pflegerischen Nutzen: Der Einsatz der Produkte „unterstützt die selbständige Medikamenteneinnahme durch die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen“ (S. 24). Ob die Indikation in einem bestimmten Fall vorliegt, beurteilt dieser Ratgeber nicht.
Das Gegenstück steht in den Kontraindikationen, die jeder Hersteller für seinen Eintrag selbst formuliert. Sie ziehen die Grenze am oberen Ende der Beeinträchtigung, und sie tun es verschieden genau:
- ANABOX smart: nicht geeignet „für die Anwendung durch taubblinde Patienten oder Personen mit stark eingeschränkten geistigen oder motorischen Fähigkeiten“; außerdem „nicht zur Verwendung durch Kinder oder Personen mit geistiger Behinderung geeignet“.
- maja sana: nicht geeignet, „wenn die kognitiven Fähigkeiten stark eingeschränkt sind“, als Beispiel genannt „Fortgeschrittene dementielle Entwicklung“; außerdem bei stark eingeschränkter Sehfähigkeit, beziffert als „Visus kleiner als 30%“, und „in der Regel“ bei stark eingeschränkter Handfunktion, weil zum Öffnen der angeschnittenen Blister „eine gewisse Kraft und Geschicklichkeit der Hände notwendig“ sei.
Zwischen Indikation und Kontraindikation liegt damit ein Fenster. Eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten ist vorausgesetzt, eine starke schließt aus. Wo „stark“ beginnt, beziffert für die Kognition keiner der beiden Einträge; maja sana nennt Beispiele, ANABOX smart nennt keine. Für das Sehen nennt nur maja sana eine Zahl. Was das für eine Familie heißt, die ein Gerät für einen Angehörigen mit Demenz sucht, ist eine Frage an die behandelnde Praxis und an die Pflegeberatung, nicht an dieses Portal.
Dasselbe Fenster hat eine zweite Seite, die in der Suche kaum vorkommt. Die Zielgruppe der ANABOX smart beschreibt ihr Eintrag als „Pflegebedürftige mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten zur Unterstützung der selbstständigen Lebensführung im häuslichen Bereich“. Eine Einschränkung allein des Sehens oder der Hände nennt die Indikation der Produktart nicht. Für solche Lagen nennt die HKP-Richtlinie eigene Gründe, die im zweiten Weg weiter unten stehen.
Welche Produktarten das Verzeichnis an anderer Stelle führt, wenn die Hand nicht mehr greift, beschreibt der Beitrag über Greifhilfen ohne Handkraft.
Pflegerischer Nutzen und Datenschutz als Aufnahmebedingung
Ein Gerät kommt nicht schon dann ins Verzeichnis, wenn es die drei Funktionen hat. Für die Untergruppe 52.40.03 muss der Hersteller Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Qualitätsanforderungen, die Eignung für den Wiedereinsatz und den pflegerischen Nutzen nachweisen; dazu kommen Anforderungen an Produktinformationen und an den Datenschutz. Zwei dieser Blöcke stellen wir genauer vor.
Pflegerischer statt medizinischer Nutzen
Die „Erläuterungen zum Nachweis des pflegerischen Nutzens“, ein Begleitdokument der Produktgruppe mit Stand 13.11.2024, legen fest: „Für Produkte mit pflegerischer Zielsetzung, die in das Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden sollen, ist der Nachweis des medizinischen Nutzens nicht erforderlich. An diese Stelle tritt der pflegerische Nutzen.“ Er wird nachgewiesen durch pflegerische Bewertungen durchgeführter Versorgungen „auf Basis von Anwendungsbeobachtungen, mindestens der Evidenzklasse IV“. Und weiter: „Reine Funktionsbeschreibungen von Experten ohne durchgeführte Anwendungsbeobachtungen sind nicht geeignet, den pflegerischen Nutzen nachzuweisen.“
Eine Listung in 52.40.03.2 belegt damit, dass der Hersteller pflegerische Bewertungen vorgelegt hat, nach denen mit dem Produkt „eine sachgerechte Versorgung Pflegebedürftiger unter Berücksichtigung der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen möglich ist“ (Fortschreibung IV, S. 23–24). Ein Nachweis einer medizinischen Wirkung ist sie nicht, und die Fortschreibung beansprucht das auch nicht. Unter II, Sicherheit, spricht der erste Spiegelstrich vom „Nachweis der Funktionstauglichkeit“, wo in der Untergruppe 52.40.05 an derselben Stelle der „Nachweis der Sicherheit“ steht; nach unserer Lesart ein Versehen der Fortschreibung.
Datenschutz und Datensicherheit
Unter VI, sonstige Anforderungen, verlangt die Fortschreibung für die ganze Untergruppe Nachweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten (S. 28–29). Nach unserer Zählung sind es 14 Einzelanforderungen, von der Zweckbindung bis zur Verschlüsselung. Eine Auswahl im Wortlaut:
- Die Verarbeitung muss „allein zum Zwecke der Unterstützung der Pflegebedürftigen“ erfolgen, und eine Nutzung muss „ohne Zugriff unautorisierter Dritter möglich“ sein.
- Vor der Übertragung braucht es „eine freiwillige, spezifische und informierte Einwilligung der Pflegebedürftigen beziehungsweise der einwilligungsberechtigten Personen“.
- Die Einwilligung kann „einfach, barrierefrei, jederzeit und auf einem einfach verständlichen Weg mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden“.
- Vorzulegen ist „der Nachweis der DSGVO-Konformität“; sicherheitsbezogene Daten werden „nur in verschlüsselter Form über eine Datenschnittstelle übermittelt“.
- Zu beschreiben ist, „wie im Fall der Rückgabe/des Wiedereinsatzes alle personenbezogenen und sonstige Einstellparameter gelöscht werden können“.
Diese Nachweise liegen beim GKV-Spitzenverband, im öffentlichen Eintrag stehen sie nicht. Beide Geräte sind vernetzt, über eine App beziehungsweise über WLAN oder SIM-Karte mit SMS-Benachrichtigung, und keiner nennt in seinen Merkmalen eine Angabe zum Datenschutz. Die Datenschutzerklärung des Herstellers der ANABOX smart nennt eine Datenhaltung in der EU, eine Datenbank mit AES-256-Verschlüsselung und die Löschung bei Rückgabe oder Werksreset. Die Datenschutzerklärung zu maja sana haben wir nicht ausgewertet.
Fünf Pflichten des Leistungserbringers, eine leere Überschrift
Wer ein Gerät aus 52.40.03.2 über die Pflegekasse bekommt, bekommt es über einen Leistungserbringer, mit dem die Kasse einen Vertrag hat. § 78 Abs. 1 SGB XI verweist für diese Verträge auf die §§ 36, 126 und 127 SGB V, die „entsprechend“ gelten. Die Fortschreibung legt unter VII fest, was der Leistungserbringer zusätzlich zur Bereitstellung des Geräts leisten muss; die Anforderungen sind den Verträgen „zugrunde zu legen“, und die Verträge können darüber hinausgehen (S. 29).
- VII.1 Beratung: persönlich, „im direkten Austausch“ durch geschulte Fachkräfte, im Bedarfsfall und auf Wunsch auch am Wohnort, in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich. Aufzuklären ist „über den Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung“, und anzubieten ist „eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Pflegehilfsmitteln“.
- VII.2 Auswahl: „eine individuelle Bedarfsermittlung und bedarfsgerechte Auswahl“ unter Berücksichtigung von Versorgungsziel, Versorgungssituation und möglichen Wechselwirkungen mit bereits vorhandenen Pflegehilfsmitteln.
- VII.3 Einweisung: persönlich, für die pflegebedürftige Person und ihre Pflegepersonen, mit dem Ziel, das Gerät „im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu nutzen“; dazu eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache, im Bedarfsfall in einem Format für blinde und sehbehinderte Menschen, und eine schriftliche Dokumentation.
- VII.4 Lieferung: gebrauchsfertig, auf Wunsch in neutraler Verpackung, mit Aufbau und Montage bis zur vollständigen Gebrauchsfähigkeit in der Häuslichkeit; bei Wiedereinsatz „hygienisch aufbereitet und funktionstauglich“; mit schriftlicher Empfangsbestätigung.
- VII.5 Service: Kapazitäten für Instandhaltung, Wartung und Prüfungen nach den Vorgaben des Herstellers, Auskunft durch geschulte Fachkräfte „während der üblichen Geschäftszeiten“, Information über Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung.
Die sechste Stufe, VII.6 „Service und Garantieanforderungen an den Hersteller“, trägt in der Fortschreibung nur ihre Überschrift. Einen Notdienst nennt VII.5 nicht. Bei der Beratung gibt es eine Dokumentationspflicht, die für die Mehrkostenfrage wichtig ist: Wählt jemand eine Versorgung mit Mehrkosten, dokumentiert der Leistungserbringer den „Mehrnutzen“ oder die Merkmale, die das abgegebene Gerät gegenüber einem geeigneten mehrkostenfreien hat (S. 30). Bei nur zwei gelisteten Geräten mit sehr verschiedener Bauweise sagt das Verzeichnis nicht, welches davon ein Vertrag als mehrkostenfrei vorsieht.
Eine sehr ähnliche Gliederung, von der Beratung bis zum leeren Herstellerblock, steht auch in anderen Fortschreibungen. Wie viele Einzelpflichten sich daraus für ein Hilfsmittel im Bad ergeben, zählt der Beitrag zur Toilettensitzerhöhung und ihren neunzehn Pflichten.
Was eine Listung nicht zusagt
Die Listung eines Geräts in 52.40.03.2 belegt, dass der Hersteller es angemeldet und die Anforderungen der Produktart nachgewiesen hat. Sie belegt nicht, dass eine Pflegekasse es in einem bestimmten Fall bewilligt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI kann die Pflegekasse „in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen“. Und die Fortschreibung sagt zur Abgrenzung von Gebrauchsgegenständen, ob ein Produkt zur Selbständigkeit, zur Verringerung personeller Unterstützung oder zu mehr Sicherheit beiträgt, sei „unter anderem im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu prüfen“ (S. 6).
Sie belegt auch nicht, dass ein Gerät das passende ist. Die beiden Einträge unterscheiden sich in Ausgabeprinzip, Kapazität, Gewicht und Verbindung; welches davon zu einem Bedarf passt, ist Gegenstand der Bedarfsermittlung nach VII.2. Und sie belegt nicht, dass die Angaben heute noch stimmen. Die Fortschreibung vom 30.01.2025 ist älter als die Aufnahme der ANABOX smart (30.06.2025) und die Umgruppierung von maja sana in diese Produktart (28.08.2025), und am Tag unseres Abrufs wurde in der Nachbarproduktart 52.40.03.3 ein Eintrag neu aufgenommen. Das Verzeichnis ändert sich laufend.
Wo das Verzeichnis sonst an Medikamente erinnert
Außerhalb von 52.40.03.2 beschreibt keine Produktart des Verzeichnisses ein Produkt zur Erinnerung an die Medikamenteneinnahme; das ergab die Suche über alle 2.719 Produktart-Datensätze. Bei den Einzeleinträgen gibt es eine Ausnahme. Unter den 11 modularen Assistenzsystemen der Produktart 52.40.05.0 nennt ein Eintrag, VIVAIcare, unter seinen Funktionen eine „Medikamentenerinnerung“; nach unserer Lesart gehört sie zu den aufgezählten Funktionen der Aufnahme, nicht zu den „weitere[n] Funktionen“, die der Eintrag ausdrücklich ausnimmt. Ein anderer Eintrag derselben Produktart, Zeitkompass Watch, schließt sie aus: Er sei „nicht für den Einsatz zur Erinnerung an die Einnahme von Medikamenten bestimmt“.
Die 137 Hausnotrufsysteme und die 3 Zubehöreinträge zum Hausnotruf enthalten das Wort „Medikament“ nicht. Ein Pillenspender, den ein Hersteller von Hausnotrufsystemen als Zubehör anbietet, steht deshalb nach dem Stand vom 30.10.2026 nicht unter den Zubehöreinträgen der Produktart 52.40.01.2. Ob eine Kasse ihn trotzdem als Teil einer Versorgung ansieht, sagt das Verzeichnis nicht.
Leihweise überlassen: Eigentum, Ersatz, Rückgabe
Für technische Pflegehilfsmittel enthält § 40 Abs. 3 SGB XI eine eigene Regel. Satz 1 lautet: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ Der Vorrang liegt damit nach dem Gesetz bei der Leihe, nicht beim Eigentum. Ob ein bestimmtes Gerät in einem bestimmten Fall geliehen wird, entscheidet die Kasse; die Fortschreibung verlangt für die Untergruppe jedenfalls den Nachweis, dass sich das Produkt für einen Wiedereinsatz eignet.
Die Sätze 2 und 3 desselben Absatzes ergänzen zwei Punkte. Die Kassen „können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen“. Und: „Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.“ Instandsetzung und Ersatzbeschaffung gehören damit nach dem Wortlaut zum Anspruch selbst.
Auch § 78 SGB XI kennt die Leihe. Pflegehilfsmittel, „die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen“ (Abs. 2 Satz 3), und die Pflegekassen haben die Pflegebedürftigen „in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten“ (Abs. 3 Satz 2). In beiden Einträgen steht im Feld zu Wiedereinsatz und Verbrauchsmaterial allerdings „Keine Angabe“. Die Fortschreibung verlangt unter III.3, das Verfahren der Wiederaufbereitung zu beschreiben und die Beständigkeit gegen die dafür verwendeten Mittel zu belegen (S. 23); der Hersteller der ANABOX smart nennt in Gebrauchsanweisung und Nutzungshinweisen einen Wiedereinsatz nach Aufbereitung durch den Hersteller.
Zur Nutzungsdauer steht in der Fortschreibung unter III.2 nur die Überschrift, obwohl die Angabe unter V zu den Pflichtangaben gehört. Die Einträge nennen 5 Jahre für die ANABOX smart, laut Gebrauchsanweisung ab Produktionsdatum, und 48 Monate für maja sana. Vor einer Rückgabe greift die Datenschutzanforderung, nach der beschrieben sein muss, wie alle personenbezogenen Daten und Einstellparameter gelöscht werden. Wie die Rückgabe im Einzelnen abläuft, regeln Kasse und Leistungserbringer; die ausgewerteten Fundstellen sagen dazu nichts.
Wenn die Leihe abgelehnt wird
§ 40 Abs. 3 SGB XI schließt mit einem Satz, der für Pflegehilfsmittel eine ausdrückliche Folge festlegt: „Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.“ Wir geben den Satz wieder, weil er zum Verfahren gehört. Was ein zwingender Grund ist, nennt das Gesetz nicht, und dieser Ratgeber beurteilt es nicht.
Die Empfehlung der Pflegefachperson und Anhang III
§ 40 Abs. 6 SGB XI öffnet einen Zugang über Pflegefachpersonen. Nach Satz 1 können sie im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36 SGB XI, nach den §§ 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI „konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben“. Nach Satz 2 wird bei einer solchen Empfehlung die Notwendigkeit der Versorgung vermutet, aber nur „unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten Voraussetzungen“. Die Empfehlung „darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein“ (Satz 3), eine Verordnung ist dann nicht nötig (Satz 4), und die Empfehlung geht in Textform mit dem Antrag an die Kasse (Satz 5).
Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vom 06.07.2026, in Kraft seit 01.09.2026, legen die Voraussetzungen auf 38 Seiten fest. Nach Nummer 3.3 (S. 7) muss sich die Empfehlung „auf ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, das im Anhang III dieser Richtlinien auf Produktuntergruppen- beziehungsweise Produktartenebene bezeichnet ist“, beziehen. Anhang III beginnt auf Seite 15 mit dem Satz, die Erforderlichkeit beziehungsweise Notwendigkeit könne „nur für die nachfolgend aufgeführten Hilfsmittel beziehungsweise Pflegehilfsmittel (auf Produktartenebene) vermutet werden“.
Aus der Produktgruppe 52 stehen in Anhang III nur zwei Produktarten (S. 28): 52.40.01.1 „Hausnotrufsysteme, angeschlossen an Zentrale“ und 52.40.01.2 „Zubehör für Hausnotrufsysteme“. Die Produktart 52.40.03.2 steht nicht darin, ebenso wenig die Assistenzsysteme in 52.40.05. Nach unserer Zählung führt der Anhang 299 verschiedene Produktarten aus 85 Untergruppen und 16 Produktgruppen; die Wörter „Medikament“, „Tablett“ und „Erinnerung“ kommen im ganzen Dokument nicht vor. Der Anhang bezieht sich laut seiner Fußnote 7 auf den Stand des Verzeichnisses vom 08.05.2026. Beide Spender standen zu diesem Tag schon in der Produktart.
Nach Nummer 3.4.2 (S. 8) tritt die Vermutungswirkung nicht ein, wenn die Kasse die „offensichtliche Unrichtigkeit“ einer Empfehlung feststellt, „zum Beispiel Empfehlung von Hilfsmitteln, die nicht im Anhang III dieser Richtlinien aufgeführt sind“. Die Produktart 52.40.03.2 gehört nach dem Wortlaut der Richtlinien damit nicht zu den Produktarten, für die eine Empfehlung die Notwendigkeit vermuten lässt. Nach dem Wortlaut von Satz 1 kann eine Pflegefachperson trotzdem eine Empfehlung abgeben; ob die Pflegekasse das Gerät auf dem üblichen Weg bewilligt, sagt die Richtlinie nicht. Sie regelt nur, wann die Notwendigkeit vermutet wird.
Wie es aussieht, wenn eine Produktart im Anhang steht und die Empfehlung als eigener Zugang neben der ärztlichen Verordnung zählt, zeigt der Beitrag zu den Antragswegen beim Wandsitz in der Dusche.
Drei Wochen, fünf Wochen, eine Genehmigungsfiktion
§ 40 Abs. 7 SGB XI enthält Fristen für die Pflegekasse und eine Rechtsfolge. Zusammen mit den Fristen aus § 40 Abs. 6 und § 78 Abs. 2 ergeben sie eine kleine Zeitleiste. Sie ist keine Planungshilfe für einen Antrag, sondern eine Ordnung der Fundstellen:
- Zwei Wochen: So alt darf die Empfehlung einer Pflegefachperson bei der Antragstellung höchstens sein (§ 40 Abs. 6 Satz 3 SGB XI).
- Drei Wochen: Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel entscheidet die Pflegekasse „zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang“ (§ 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI).
- Fünf Wochen: Diese Frist gilt, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst nach Abs. 1 Satz 2 beteiligt wird (ebenda).
- Drei Wochen auch für ein Pflegehilfsmittel, das „von einer Pflegefachperson bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2 empfohlen wurde“ (§ 40 Abs. 7 Satz 2 SGB XI).
- Drei Monate: In dieser Zeit entscheidet der Spitzenverband über Anträge zur Aufnahme neuartiger Pflegehilfsmittel, gerechnet ab Vorlage der vollständigen Unterlagen (§ 78 Abs. 2 Satz 5 SGB XI) — eine Frist für Hersteller, nicht für Versicherte.
- Drei Jahre: Spätestens so oft ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis fortzuschreiben, „unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien“ (§ 78 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).
Die Sätze 3 und 4 von Abs. 7 regeln, was geschieht, wenn eine Frist nicht gehalten wird. Kann die Pflegekasse sie nicht einhalten, „teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit“. Und: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Wir geben die Sätze wieder, weil sie zum Verfahren gehören. Ob die Fiktion in einem bestimmten Fall greift, hängt an Voraussetzungen, die dieser Ratgeber nicht prüft.
Für Medikamentenspender ist eine Verknüpfung zu beachten. Satz 2 knüpft an eine Empfehlung „nach Absatz 6 Satz 2“ an, also an die Empfehlung mit Vermutungswirkung, und diese Wirkung setzt nach den Richtlinien einen Eintrag in Anhang III voraus, den 52.40.03.2 nicht hat. Welche der Fristen für einen bestimmten Antrag läuft, hängt daran, wer beteiligt ist, und ist eine Frage an die Kasse.
Netzzugang und Folgekosten in der Eigenverantwortung
Beide gelisteten Geräte brauchen eine Verbindung. Der Eintrag der ANABOX smart beschreibt eine App, „die auf einem Mobilfunkgerät zu installieren ist“, und das Mobilfunkgerät steht nicht im Lieferumfang. Laut Gebrauchsanweisung funkt das Gerät selbst über NB-IoT oder LTE-M mit integrierter SIM-Karte, und laut Herstellerseite ist für die Datenverbindungen ein monatliches App-Abo erforderlich. Für maja sana ist laut Eintrag „eine WLAN-Verbindung oder SIM-Karte (wird bei Bedarf ohne Zusatzkosten gestellt) erforderlich“.
Wie sich diese Herstellerangaben zur Regel auf Seite 6 verhalten, sagen weder die Einträge noch die Fortschreibung. Die Regel selbst ist klar gefasst: Bereitstellung und Betrieb des Netzzugangs, Netzanschluss, Anschlusseinheit sowie die monatlichen Grundgebühren und die Kosten der Übertragungsdienstleistung liegen in der Eigenverantwortung der pflegebedürftigen Person. Ob ein App-Abo eine solche Übertragungsdienstleistung ist, ist eine Einordnung, die wir nicht vornehmen; sie gehört zu den Fragen, die eine Kasse oder ein Leistungserbringer für einen konkreten Vertrag beantwortet.
Zwei weitere Kostenregeln stehen in § 40 SGB XI. Die erste betrifft Mehrkosten, Abs. 1 Satz 3: „Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.“ Die zweite ist die Zuzahlung: Abs. 3 Satz 4 sieht sie für Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr vor, mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach Abs. 2; die Sätze 5 und 6 regeln eine Befreiung und den Bezug zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Die Höhe steht im Gesetz; Beträge nennt dieses Portal nicht.
Absolutsätze über Kosten kommen in den ausgewerteten Fundstellen nicht vor. Ein Gesetz, das Mehrkosten, Folgekosten, eine Zuzahlung und die Eigenverantwortung für den Netzzugang kennt, sagt über einen bestimmten Fall nicht, dass er nichts kostet. Es sagt, welche Kosten bei wem liegen können.
Arzneimittelversorgung und Verblisterung: wo das Verzeichnis schweigt
Die leistungsrechtlichen Hinweise der Produktgruppe 52 enthalten auf Seite 5 einen weiteren Ausschluss. Nach der Abgrenzung zur Krankenversicherung heißt es: „Dies gilt auch für Produkte oder Produktbestandteile die Gegenstand der Arzneimittelversorgung sind oder der Eigenverantwortung unterliegen.“ Solche Produkte fallen also ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Pflegekassen. Nach unserer Lesart fallen darunter jedenfalls die Arzneimittel selbst, die in einem Gerät liegen; ausdrücklich sagt die Fortschreibung das nicht.
Der Satz trifft einen der beiden gelisteten Spender an einer empfindlichen Stelle. maja sana arbeitet laut Eintrag mit einer Apotheke, die die Tabletten „automatisiert … verblistert vorgerichtet“ und die Daten an den Spender überträgt. Verblistern ist nach § 1a Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung die patientenindividuelle „manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis“. Das Stellen in einem wiederverwendbaren Behältnis definiert § 1a Abs. 4.
Wie die Verblisterung durch die Apotheke zum Ausschluss der Produkte steht, die „Gegenstand der Arzneimittelversorgung“ sind, sagt das Verzeichnis nicht, und die Fortschreibung beantwortet es auch an keiner anderen Stelle. Anbieterseiten füllen die Lücke verschieden. Eine Apotheke, die mit dem Hersteller zusammenarbeitet, schreibt, in der Erstattung der Pflegekasse seien „auch die Kosten für die Verblisterung, sowie das Rezeptmanagement“ enthalten. Ein Ratgeberportal führt die Frage, wer die Kosten der Verblisterung trägt, als eigenen Punkt in seinem Fragenteil.
In den ausgewerteten Fundstellen steht dazu keine Angabe, und wir füllen die Lücke nicht mit einer Vermutung. Klären lässt sich die Frage für einen bestimmten Fall nur bei der Pflegekasse und bei der Apotheke, die verblistern soll. Für den zweiten Spender stellt sie sich anders: Die Becher der ANABOX smart werden nach dem Eintrag befüllt, ohne dass eine Apotheke im Prozess genannt wird.
Welche Arzneimittel sich überhaupt für das Stellen oder Verblistern eignen, beantwortet keine der Kassen-Fundstellen. § 34 der Apothekenbetriebsordnung verlangt dafür in der Apotheke ein Qualitätsmanagement, das auch die Auswahl geeigneter Arzneimittel regelt; für den Einzelfall sind Apotheke und Praxis zuständig.
Behandlungspflege nach § 37 SGB V und Nummer 26
Der zweite Weg führt nicht zu einem Gerät, sondern zu einem Pflegedienst. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V gibt Versicherten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem sonst geeigneten Ort einen Anspruch auf Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege, „wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist“. Abs. 3 begrenzt den Anspruch: Er „besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann“.
Welche Maßnahmen verordnet werden können, legt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fest. Maßnahmen, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, sind „grundsätzlich nicht als häusliche Krankenpflege verordnungs- und genehmigungsfähig“ (§ 1 Abs. 4, S. 3), und ein Anspruch besteht nur, „wenn und soweit“ die Versicherten die Verrichtung nicht selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person sie nicht im erforderlichen Umfang versorgen kann (§ 1 Abs. 5, S. 4).
Nummer 26 des Leistungsverzeichnisses heißt „Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen)“ (S. 36). Sie umfasst zwei Leistungen: das „Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z. B. Tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume“ und das „Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten“, unter anderem Tabletten, Tropfen, Salben und Suppositorien (S. 37). Das Richten „erfolgt in der Regel wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden“.
Drei weitere Angaben der Nummer 26 grenzen die Leistung ein. In der Spalte, ob eine Pflegefachkraft Häufigkeit und Dauer festlegen kann, steht „nein“. Dauer und Menge der Dosierung richten sich „streng nach Maßgabe der Verordnung des Präparates“, und Folgeverordnungen brauchen eine ärztliche Begründung. Die Pflegedienste müssen vorliegende Informationen über Dosierung, Art und Zeitpunkt der Einnahme berücksichtigen, die sie „den ärztlichen Verordnungen und gegebenenfalls einem ärztlich ausgestellten Medikationsplan“ entnehmen.
Gegen den ersten Weg gehalten, zeigt sich der Unterschied in der Voraussetzung. Die Produktart 52.40.03.2 setzt eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten voraus und zielt auf die selbständige Einnahme. Nummer 26 setzt bei der Kognition eine „so starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit“ voraus, dass die Compliance nicht sichergestellt ist, und kennt daneben vier Gründe ohne Bezug zur Kognition, darunter das Sehen und die Motorik der Arme und Hände. Die Begriffe „Dosette“, „Wochendosierer“ und „Tablettenbox“ kommen in der Richtlinie nicht vor; sie spricht nur vom Richten. Eine Zuzahlung gibt es auch hier, nach § 37 Abs. 5 SGB V begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr; die Höhe folgt aus § 61 SGB V.
Wie dieselbe Richtlinie bei einem ganz anderen Handgriff den Pflegedienst als Weg neben dem Rezept beschreibt, zeigt der Beitrag zu Kompressionsstrümpfen und Nummer 31b.
Wie eine Wochenbox Schritt für Schritt gestellt, kontrolliert und gereinigt wird und welche Prüffragen die Bundesapothekerkammer für das Stellen nennt, beschreibt der Ratgeber zum Medikamentestellen.
Der Medikationsplan nach § 31a SGB V als gemeinsame Vorlage
Alle drei Wege setzen voraus, dass bekannt ist, was wann einzunehmen ist. Dafür kennt das SGB V einen eigenen Anspruch. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans … durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.“
Das Gesetz nennt nur die Zahl drei. Das Nähere vereinbaren nach Satz 2 die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung besteht der Anspruch bei mindestens drei verordneten, systemisch wirkenden Arzneimitteln, deren Anwendung für mindestens 28 Tage vorgesehen ist. Beide Ebenen sind zu trennen: Das Wort „systemisch“ und die 28 Tage stehen nicht im Gesetz, sondern in der Vereinbarung der Selbstverwaltung.
Im Plan stehen nach Abs. 2 alle verordneten Arzneimittel, die ohne Verschreibung angewendeten und Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation relevant sind, jeweils mit Anwendungshinweisen. Der Arzt hat den Plan zu aktualisieren, „sobald er die Medikation ändert“, und auf Wunsch des Versicherten nimmt die Apotheke bei der Abgabe eines Arzneimittels die erforderliche Aktualisierung vor (Abs. 3 Satz 1 und 2).
In den drei Wegen taucht der Plan an verschiedenen Stellen auf. Bei Nummer 26 entnehmen die Pflegedienste die Angaben zur Einnahme den Verordnungen und „gegebenenfalls einem ärztlich ausgestellten Medikationsplan“. Im Eintrag von maja sana erstellt die Apotheke einen „Gesamtmedikationsplan, inklusive Medikamenten-Check gegen Doppelmedikation und Wechselwirkungen“; das ist die Beschreibung des Herstellers im Eintrag, nicht der Plan nach § 31a. Bei der ANABOX smart dient die App laut Eintrag der Konfiguration und Medikamentenverwaltung. Beim Kauf ohne Kostenträger gibt es keine Stelle, die den Plan mit dem Gerät verbindet.
Der Medikationsplan gehört damit nicht zur Leistung der Pflegekasse; er ist ein Anspruch nach dem SGB V auf Erstellung durch eine Ärztin oder einen Arzt der vertragsärztlichen Versorgung. Was in einen Becher oder einen Blister kommt, entscheidet keine der Kassen-Fundstellen; es folgt aus der Verordnung und wird mit Praxis und Apotheke geklärt.
Kauf ohne Kostenträger: die Tablettenspender-Zeile in PG 03
Der dritte Weg hat seine Fundstelle in einer ganz anderen Produktgruppe. Die Fortschreibung der Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ vom 09.05.2023 schreibt in ihren leistungsrechtlichen Hinweisen auf Seite 10: „Des Weiteren sind Produkte, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind wie z. B. Mörser, Tablettenzerteiler, Tablettenspender, Aufbewahrungs- und Kühlbehältnissen für Arzneimittel keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.“
Der Satz gilt der Krankenversicherung. Er ordnet Tablettenspender für das SGB V als Gebrauchsgegenstände ein; über die Pflegekasse sagt er nichts. Für die Pflegekasse zieht die Produktgruppe 52 die Grenze anders, ohne Negativliste, über den pflegerischen Nutzen. Auf Seite 6 heißt es: „Danach sind Produkte mit Gebrauchsgegenstandscharakter in den Fällen Pflegehilfsmittel, in denen nicht eine bloße Komfortverbesserung, sondern primär die Ziele der §§ 14 und 40 SGB XI im Vordergrund stehen.“ Eine Wochenbox ohne Erinnerung, Benennung und Zeitfenster erfüllt die drei Pflichtfunktionen der Produktart nicht; ein Gerät aus dem Handel mit diesen Funktionen ist ohne Eintrag im Verzeichnis trotzdem kein gelistetes Pflegehilfsmittel.
Wer selbst kauft, bekommt Eigentum und eine freie Wahl, ohne Indikation, Antrag oder Bedarfsermittlung. Es entfällt dafür alles, was an der Versorgung hängt: die Leistungen des Leistungserbringers nach VII.1 bis VII.5, der Anspruch auf Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung nach § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI und die Nachweise nach VI, die der Hersteller für eine Listung vorlegen muss. Was ein Gerät aus dem Handel kann und wie es mit Daten umgeht, steht dann nur in den Unterlagen des Herstellers. Ob eine Pflegekasse ein selbst gekauftes Gerät nachträglich erstattet, regeln die ausgewerteten Fundstellen nicht; dieser Ratgeber beantwortet das nicht.
Dass derselbe Gegenstand je nach Zweck bei der Krankenkasse, bei der Pflegekasse oder auf der Ausschlussliste landen kann, zeigt an einem ganz anderen Produkt der Beitrag über die vier Adressen eines Keilkissens.
Fächerzahl, Maße und Reinigungsangaben der Boxen aus dem Handel, also der Geräte, die ohne Kostenträger gekauft werden, stehen im Vergleich der Tablettenboxen für sieben Tage.
Neun Anbietersätze, gegen die Fundstellen gelesen
Wer nach Medikamentenspender und Pflegekasse sucht, findet vor allem Seiten von Herstellern, deren Vertriebspartnern und Pflegeportalen mit Beratungsangebot. Wir haben die Suchergebnisse für beide Kassen-Phrasen am 30.10.2026 ausgewertet und neun Sätze oder Satzmuster gefunden, die sich wiederholen. Jeder steht hier mit der Fundstelle, an der er sich messen lässt, ohne Anbieternamen, weil es um das Muster geht.
- „Ab Pflegegrad 1“ als ganze Antwort, in 8 von 10 Treffern. § 40 Abs. 1 SGB XI spricht von Pflegebedürftigen, die Produktart nennt eine Indikation: Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten, selbständige Einnahme. Diese Indikation nennt keiner der acht Treffer. Welche Leistungen in welchem Pflegegrad bestehen, regeln Vorschriften, die dieser Ratgeber nicht ausgewertet hat.
- „Komplett kostenfrei“, „zu 100 %“, „vollständig erstattungsfähig“, „keine zusätzlichen Kosten“. § 40 SGB XI kennt Mehrkosten und Folgekosten (Abs. 1 Satz 3) und eine Zuzahlung ab 18 Jahren (Abs. 3 Satz 4), und die Fortschreibung legt die Kosten des Netzzugangs in die Eigenverantwortung (S. 6). Für einen bestimmten Fall belegen die Fundstellen keine Kostenfreiheit.
- „Antrag direkt vom … Team einreichen lassen“. Nach § 7a Abs. 2 Satz 6 SGB XI kann ein Leistungsantrag auch gegenüber der Pflegeberatung gestellt werden. Einen Antrag durch einen Gerätehersteller beschreibt keine der ausgewerteten Fundstellen; ob und wie das zulässig ist, beantworten sie nicht.
- „Von der Krankenkasse genehmigt“. Ein Gerät aus 52.40.03.2 ist ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI im Verzeichnis nach § 78 SGB XI; für die Krankenversicherung führt die Produktgruppe 03 Tablettenspender ausdrücklich nicht als Hilfsmittel.
- Die Pflegekasse „übernimmt die monatlichen Mietkosten“. Das Gesetz spricht von leihweiser Überlassung (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Wie Kasse und Leistungserbringer untereinander abrechnen, steht in Verträgen nach § 78 Abs. 1 SGB XI, nicht in einer öffentlichen Fundstelle.
- „Bei der Einnahme von 5 oder mehr Medikamenten“. Weder § 40 SGB XI noch die Produktart nennt eine Zahl von Medikamenten. Eine Zahl steht in § 31a SGB V, und dort für den Medikationsplan: mindestens drei verordnete Arzneimittel.
- „Problemlos argumentierbar“, „Widerspruch lohnt sich fast immer“. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI prüfen lassen, und nach der Fortschreibung ist der Beitrag eines Produkts im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zu prüfen (S. 6). Eine Prognose enthält keine Fundstelle.
- „Produktgruppe 02 (Anpassungshilfen)“ und „Ende 2022 und Anfang 2023 … offiziell in das GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen“. Die einzige Produktart steht in der Produktgruppe 52, seit dem 13.04.2021; die beiden heutigen Einträge tragen die Aufnahmedaten 28.11.2023 und 30.06.2025. Ein Platz mit Aufnahme 31.10.2022 ist herausgenommen und trägt keinen Produktnamen mehr.
- „Vieles spricht aber dafür, dass die Medikamentenspender in den Katalog … aufgenommen werden“, in einem Ratgebertext vom 01.11.2022. Die Produktart bestand zu diesem Zeitpunkt seit mehr als 18 Monaten. Texte dieses Alters geben einen Stand wieder, der durch die Einträge von 2023 und 2025 überholt ist.
Die neun Muster haben eines gemeinsam: Sie machen aus einer Möglichkeit eine Zusage, aus einem Verfahren einen Service oder aus einem Datum eine Prognose. Die Fundstellen sind vorsichtiger. Sie beschreiben, welche Geräte zur Leistungspflicht gehören können, unter welcher Indikation und mit welchen Kostenregeln, und sie überlassen die Entscheidung im Einzelfall der Kasse, die den Antrag prüft. Ein Treffer der Suche trennte die beiden Kassenwege sauber und nannte als Fundstelle die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen; deren Faktenblatt vom 18.11.2025 konnten wir nicht abrufen.
Wie sich Werbesätze systematisch gegen einen gesetzlichen Katalog lesen lassen, ohne einzelne Anbieter zu bewerten, zeigt an einem anderen Gerät der Beitrag zu Werbeaussagen beim Nackenmassagegerät.
Wenn Angehörige organisieren: Pflegeberatung und Einwilligung
Die Frage nach der Kasse stellen oft nicht die Pflegebedürftigen selbst. In der Analyse des Zentrums für Qualität in der Pflege von 2019, einer Befragung von 1.011 pflegenden Angehörigen zwischen 40 und 85 Jahren vom 18.02. bis 15.03.2019, waren 76 Prozent der Befragten regelmäßig am Medikationsprozess beteiligt. Bei 64 Prozent war kein ambulanter Pflegedienst regelmäßig an der Medikamentenversorgung beteiligt, und in der Teilgruppe von 981 Befragten gaben 39 Prozent an, das Richten der Medikamente oft oder immer zu übernehmen, laut Fragebogen „z.B. aus der Verpackung in den Medikamentenspender“. Die Zahlen sind älter als beide heutigen Einträge im Verzeichnis.
Für diese Lage enthält § 7a SGB XI einen Beratungsanspruch; wir geben ihn als Feststellung wieder. Wer Leistungen nach dem SGB XI erhält, hat Anspruch auf „individuelle Beratung und Hilfestellung“ bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Abs. 1 Satz 1); ein Anspruch besteht auch dann, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Beratungsbedarf besteht. Auf Wunsch der berechtigten Person erfolgt die Beratung „auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung“, und auf Wunsch in der häuslichen Umgebung (Abs. 2 Satz 1 und 2). Zur Aufgabe gehört ein individueller Versorgungsplan (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2).
Zwei Stellen der Fortschreibung betreffen Angehörige unmittelbar. Die Einweisung nach VII.3 gilt der pflegebedürftigen Person „und deren Pflegepersonen“, und nach § 40 Abs. 3 Satz 2 SGB XI kann die Bewilligung davon abhängen, dass sich die Pflegeperson im Gebrauch ausbilden lässt. Und die Einwilligung in die Datenübertragung nach VI geben „die Pflegebedürftigen beziehungsweise die einwilligungsberechtigten Personen“ ab, durch „eine aktive, eindeutige Handlung“, mit dem Recht auf Widerruf. Wer außer der pflegebedürftigen Person einwilligungsberechtigt ist, legt die Fortschreibung nicht fest, und dieser Ratgeber beantwortet es nicht.
Die Produktart selbst setzt eine Grenze, die bei einer Entscheidung für jemand anderen leicht übersehen wird. Sie zielt auf die selbständige Einnahme durch die pflegebedürftige Person. Eine Benachrichtigung von Kontaktpersonen ist nach der Beschreibung eine Fähigkeit, die manche Geräte „zum Teil“ haben, keine Pflichtfunktion; bei maja sana ist sie „Auf Wunsch“ eingerichtet.
Wie die Grenzen der Geräte bei kognitiver Beeinträchtigung, der Wunsch nach einer Meldung aus der Ferne und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zusammenhängen, behandelt der Ratgeber zur Entscheidung für einen Angehörigen.
Was dieser Ratgeber offenlässt
Dieser Ratgeber gibt den Stand von Gesetz, Richtlinien und Verzeichnis am 30.10.2026 wieder. Er sagt nicht, ob eine Kasse in einem bestimmten Fall ein bestimmtes Gerät bewilligt oder einen Pflegedienst genehmigt, und er ist keine Anleitung für einen Antrag oder einen Widerspruch. Für die Beratung im Einzelfall sind die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Pflegekasse und die Krankenkasse zuständig, für alle Fragen zu den Arzneimitteln Praxis und Apotheke.
Fünf Lücken liegen in den Quellen und sind hier offen benannt. Wer die Verblisterung bei einem gelisteten Gerät trägt, steht in keiner ausgewerteten Fundstelle. Ob ein selbst gekauftes Gerät erstattet wird, ebenso wenig. Welche Leistungen in welchem Pflegegrad bestehen, haben wir nicht ausgewertet. Die Nachweise der Hersteller zu Nutzen und Datenschutz liegen beim GKV-Spitzenverband und sind nicht öffentlich. Und das Faktenblatt der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu Medikamentenspendern lag uns nicht vor.
Das Verzeichnis ändert sich laufend; ein Eintrag, der hier steht, kann morgen geändert oder umgruppiert sein. Fehler, die uns gemeldet werden, stehen mit Datum in der Liste der Berichtigungen. Wie wir Fundstellen auswählen und lesen, beschreibt die Methodik.
Zwölf Fragen zu Pflegekasse, Krankenkasse und Spender
- Zahlt die Pflegekasse einen Medikamentenspender?
- Pflegebedürftige haben nach § 40 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel, und für Spender gibt es die Produktart 52.40.03.2 mit zwei gelisteten Geräten. Ob eine Kasse im Einzelfall bewilligt, entscheidet sie selbst; sie kann die Notwendigkeit auch durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst prüfen lassen.
- Welche Medikamentenspender stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis?
- Am 30.10.2026 genau zwei: ANABOX smart inkl. App der anmed GmbH unter 52.40.03.2001 und maja sana der tantum sana GmbH unter 52.40.03.2002. Eine andere Produktart für Geräte zur Medikamenteneinnahme führt das Verzeichnis nicht.
- Für wen ist die Produktart 52.40.03.2 gedacht?
- Die Indikation im Verzeichnis nennt Pflegebedürftige mit Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten und zielt auf die selbständige Einnahme. Beide Hersteller schließen in ihren Kontraindikationen stark eingeschränkte kognitive Fähigkeiten aus; ob die Indikation im Einzelfall vorliegt, entscheidet die Pflegekasse; einschätzen helfen können Praxis und Pflegeberatung.
- Reicht ein Pflegegrad für einen Spender von der Pflegekasse?
- Weder § 40 Abs. 1 SGB XI noch die Produktart nennen einen Pflegegrad als Schwelle. Das Verzeichnis beschreibt eine pflegerische Indikation, und die Fortschreibung verweist für den Beitrag eines Produkts auf die Begutachtung im Einzelfall. Welche Rolle der Pflegegrad für Leistungen der Pflegeversicherung spielt, regeln Vorschriften, die wir nicht ausgewertet haben.
- Zahlt die Krankenkasse eine Tablettenbox?
- Die Fortschreibung der Produktgruppe 03 führt Tablettenspender als allgemeine Gebrauchsgegenstände, die keine Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind. Über die Krankenkasse läuft dagegen die häusliche Krankenpflege, bei der ein Pflegedienst Medikamente auf ärztliche Verordnung richtet oder verabreicht.
- Wann richtet ein Pflegedienst die Medikamente über die Krankenkasse?
- Nummer 26 der HKP-Richtlinie verlangt eine ärztliche Verordnung und eine von fünf Einschränkungen, etwa beim Sehen, bei der Motorik der Arme oder bei der geistigen Leistungsfähigkeit. Der Grund muss in der Verordnung stehen; gerichtet wird in der Regel einmal je Woche.
- Gehört ein Spender von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person?
- § 40 Abs. 3 SGB XI gibt der Leihe den Vorrang: Technische Pflegehilfsmittel sollen die Pflegekassen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt nach demselben Absatz die vollen Kosten selbst.
- Kann eine Pflegefachperson einen Medikamentenspender empfehlen?
- Empfehlungen sind nach § 40 Abs. 6 SGB XI möglich. Vermutet wird die Notwendigkeit aber nur bei Produktarten aus dem Anhang III der § 17a-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes, und dort fehlt 52.40.03.2; aus der Produktgruppe 52 stehen nur Hausnotrufsysteme und ihr Zubehör darin.
- Wer trägt die Kosten für Internet, SIM-Karte oder App-Abo?
- Nach der Fortschreibung der Produktgruppe 52 gehören Netzzugang, Anschluss, Grundgebühren und Übertragungskosten in die Eigenverantwortung der pflegebedürftigen Person. Ob ein bestimmtes Abo eines Herstellers darunter fällt, beantwortet das Verzeichnis nicht.
- Übernimmt die Pflegekasse auch die Verblisterung durch die Apotheke?
- Eine Fundstelle dazu haben wir nicht gefunden. Die Produktgruppe 52 nimmt Produkte aus, die Gegenstand der Arzneimittelversorgung sind; wie das zur Verblisterung bei einem gelisteten Gerät steht, lässt das Verzeichnis offen. Klären lässt sich das nur mit Kasse und Apotheke.
- Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?
- Laut § 40 Abs. 7 SGB XI höchstens drei Wochen ab Eingang des Antrags, fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst eingebunden wird. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Abs. 7 Satz 4 nach Ablauf der Frist als genehmigt; ob das im Einzelfall greift, hängt an Voraussetzungen, die wir nicht prüfen.
- Kann der Antrag auch über die Pflegeberatung laufen?
- Nach § 7a Abs. 2 SGB XI kann ein Leistungsantrag nach SGB XI oder SGB V auch gegenüber der Pflegeberatung gestellt werden, die ihn unverzüglich an die zuständige Kasse weitergibt. Auf Wunsch berät sie zu Hause und bezieht Angehörige ein.
Quellen
- [01]§ 40 SGB XI — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 30.10.2026
- [02]§ 78 SGB XI — Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis · abgerufen am 30.10.2026
- [03]§ 7a SGB XI — Pflegeberatung · abgerufen am 30.10.2026
- [04]§ 37 SGB V — Häusliche Krankenpflege · abgerufen am 30.10.2026
- [05]§ 31a SGB V — Medikationsplan · abgerufen am 30.10.2026
- [06]Gemeinsamer Bundesausschuss, Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Änderung vom 16.10.2025, in Kraft 12.12.2025, Leistungsverzeichnis Nr. 26 · abgerufen am 30.10.2026
- [07]GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI vom 06.07.2026, Anhang III · abgerufen am 30.10.2026
- [08]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 52 „Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung“ vom 30.01.2025, S. 5–6, 21–32 · abgerufen am 30.10.2026
- [09]Pflegehilfsmittelverzeichnis, Eintrag 52.40.03.2001 „ANABOX® smart inkl. App“ (anmed GmbH), Schnittstelle des GKV-Spitzenverbandes · abgerufen am 30.10.2026
- [10]Pflegehilfsmittelverzeichnis, Eintrag 52.40.03.2002 „maja sana“ (tantum sana GmbH), Schnittstelle des GKV-Spitzenverbandes · abgerufen am 30.10.2026
- [11]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ vom 09.05.2023, S. 10 · abgerufen am 30.10.2026
- [12]Apothekenbetriebsordnung, § 1a — Begriffsbestimmungen (Stellen und Verblistern) · abgerufen am 30.10.2026
- [13]anmed GmbH, Gebrauchsanweisung ANABOX smart inkl. App, Version 12.03.26 · abgerufen am 30.10.2026
- [14]Zentrum für Qualität in der Pflege, Analyse „Medikation in der häuslichen Pflege aus Sicht pflegender Angehöriger“, Ausgabe Juni 2019 · abgerufen am 30.10.2026
Änderungen an diesem Beitrag
- Erstveröffentlichung. §§ 7a, 40, 78 SGB XI, §§ 31a, 37 SGB V, HKP-Richtlinie Nr. 26, Richtlinien nach § 17a SGB XI, die Fortschreibungen der Produktgruppen 52 und 03 und beide Einträge der Produktart 52.40.03.2 ausgewertet.