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Nackenmassagegerät: Werbeaussagen gegen den Katalog gelesen
Wer Linderung bewirbt, ohne ein Medizinprodukt zu verkaufen, fällt in den strengeren Werbekatalog — elf Verbote statt fünf. 43 von 201 Angebotstiteln tragen eine harte Aussage.
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Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.
Die Umkehrung, die kaum jemand erwartet
Wer ein Gerät als Medizinprodukt in Verkehr bringt, unterliegt in der Publikumswerbung fünf Verboten. Wer dasselbe Gerät als gewöhnlichen Gegenstand verkauft und dabei eine Linderung von Beschwerden bewirbt, unterliegt elf. Der strengere Katalog gilt also für den, der auf den Medizinprodukt-Status verzichtet.
Das steht nicht in einem Kommentar, sondern in zwei Sätzen desselben Paragrafen. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes nennt fünfzehn Nummern, von denen vier weggefallen sind, und richtet sie an „Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel". Satz 2 schränkt ein: „Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend."
Elf wirksame Nummern für einen Gegenstand, fünf für ein Medizinprodukt. Und weil ein Nackenmassagegerät ein Gegenstand ist — keines der neun Geräte unserer Erhebung nennt eine Konformitätsbewertung nach der Medizinprodukteverordnung —, gilt für seine Werbung der lange Katalog, sobald sie gesundheitsbezogen wird.
Wie oft sie das wird, haben wir gezählt. In 201 Angebotstiteln vom 30. September 2026 stehen 52 gesundheitsbezogene Aussagen im weiten Sinn und 43 im engeren: Schmerz, Verspannung, Linderung, Therapie, Beschwerden, Migräne, Lymphdrainage, Neuropathie. Das sind 21,4 Prozent des Feldes, und in diesen Titeln ist der Katalog eröffnet.
Was dieser Beitrag nicht tut
Er benennt keine Rechtsverstöße. Ob eine bestimmte Werbeaussage unzulässig ist, entscheidet ein Gericht im Einzelfall, und die Entscheidung hängt an Umständen, die auf einer Angebotsseite nicht stehen: an der Zweckbestimmung des Herstellers, an Unterlagen, die uns nicht vorliegen, und an der Frage, wie ein durchschnittlich informierter Leser die Aussage versteht.
Was er tut, ist zweierlei. Er zitiert Werbeaussagen im Wortlaut und stellt die Vorschrift daneben, die für diese Art von Aussage gilt. Und er zieht daraus eine Leseanleitung: Wer weiß, welche Nummern es gibt, erkennt eine belegte Angabe von einer unbelegten, ohne Jurist zu sein.
Und er sagt an keiner Stelle, ob ein Nackenmassagegerät wirkt. Diese Frage ist an ein Datenblatt nicht zu richten. Wer Beschwerden hat, klärt sie mit einer Fachperson; dieser Beitrag prüft Sätze und keine Körper.
Warum wir die Marken nur teilweise nennen
Bei den Zahlen dieses Beitrags geht es um ein Feld und nicht um einzelne Anbieter. Deshalb steht der Wortlaut einer Aussage im Vordergrund und der Name nur dort, wo die Zuordnung für das Verständnis nötig ist — etwa bei der einzigen vollständigen Prüfangabe des Feldes, weil sie ein positives Beispiel ist.
Der Grund ist nicht Zurückhaltung, sondern Genauigkeit. Eine Formulierung wie „stärkt nachweislich die Abwehrkräfte" ist als Formulierung interessant, unabhängig davon, wer sie geschrieben hat; sie kommt in ähnlicher Form bei mehreren Anbietern vor. Eine Prüfzeichennummer dagegen ist an einen Anbieter gebunden und ohne ihn nicht nachprüfbar.
Und ein dritter Punkt kommt hinzu: Angebotstexte ändern sich. Was am 30. September 2026 in einem Titel stand, kann eine Woche später anders lauten. Ein Befund über ein Feld von 201 Angeboten bleibt trotzdem lesbar; ein Befund über einen einzelnen Titel wäre nach kurzer Zeit nicht mehr überprüfbar.
Wann das Heilmittelwerbegesetz überhaupt greift
Die Zuständigkeit hängt nicht am Produkt, sondern am Satz. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zählt auf, worauf es Anwendung findet, und die Nummer 2 ist die einschlägige für diese Warengruppe.
Drei Wörter tragen diesen Satz. „Gegenstände" — damit ist jedes Produkt erfasst, auch eines ohne medizinische Zweckbestimmung. „soweit" — die Anwendung ist nicht pauschal, sondern reicht so weit wie die Aussage. Und „Werbeaussage" — nicht das Gerät löst die Zuständigkeit aus, sondern der Text darüber.
Die Nummer 1a derselben Vorschrift erfasst Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745. Beide Wege führen also in dasselbe Gesetz, nur über verschiedene Türen — und hinter der einen Tür gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ein kürzerer Katalog.
Vier Begriffe zieht die Nummer 2 auf: Krankheiten, Leiden, Körperschäden, krankhafte Beschwerden. Eine Verspannung ist kein Körperschaden; ob sie ein Leiden oder eine krankhafte Beschwerde ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Wort Schmerz liegt eindeutiger, und es steht in der Erhebung in erheblicher Zahl.
Dreiundvierzig von zweihunderteins
Die Erhebung umfasst 201 unterschiedliche Artikelnummern von den ersten vier Ergebnisseiten zum Suchwort Nackenmassagegerät, abgerufen am 30. September 2026 in der deutschen Sprachfassung. Erfasst wurde ausschließlich die Titelzeile, nicht der Beschreibungstext — die Zahlen sind damit eine Untergrenze.
- 52 Titel (25,9 %) mit einer gesundheitsbezogenen Aussage im weiten Sinn, einschließlich Entspannung, Müdigkeit und Muskelentspannung
- 43 Titel (21,4 %) mit einer harten Aussage: Schmerz, Verspannung, Linderung, Therapie, Beschwerden, Migräne, Lymphdrainage oder Neuropathie
- 15 Titel (7,5 %) mit EMS, TENS, Elektrotherapie oder Impulsen — also mit Strom im Körper
- 156 Titel (77,6 %) mit einer Wärmefunktion, davon 10 mit einer Temperaturangabe
- 3 Titel (1,5 %) mit einer Prüfbehauptung, alle drei von derselben Marke
- 0 Titel mit einer Zertifikatsnummer, einer Prüfstelle oder einer Norm
Die letzte Zeile ist die aufschlussreichste. In 201 Titeln steht 43-mal eine harte gesundheitsbezogene Aussage und keine einzige Fundstelle. Die Aussagen sind also nicht versteckt, sondern prominent; die Belege sind nicht versteckt, sondern nicht vorhanden.
Was in den Titeln konkret steht
Drei Formulierungen aus der Erhebung im Wortlaut, weil sie die Spannweite zeigen. Ein Titel lautet „Effektiv gegen Schmerzen & Verspannungen". Ein zweiter nennt „Memory Foam Reduziert effektiv zur Linderung von Nackenschmerzen". Ein dritter endet mit der Aussage, das Gerät lindere Schulter- und Nackenschmerzen.
Alle drei sind Wirkungsaussagen mit Bezug auf Schmerz, und alle drei stehen im Titel, also an der Stelle, die in einer Ergebnisliste zuerst gelesen wird. Keine der drei nennt eine Studie, eine Stelle oder eine Zahl.
Welche Wörter die 43 Titel tragen
Die harte Zählung beruht auf acht Suchbegriffen, und es lohnt sich, sie einzeln zu nennen, weil jeder von ihnen anders liegt. Schmerz und Schmerzen sind die häufigsten und die klarsten: Sie bezeichnen eine Beschwerde. Verspannung liegt weicher, weil nicht jede Verspannung eine krankhafte Beschwerde ist.
Linderung und lindern beschreiben eine Wirkungsrichtung und nicht einen Zustand. Therapie bezeichnet eine Behandlung und liegt damit am nächsten an einer medizinischen Zweckbestimmung. Beschwerden ist das Wort, das § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HWG selbst benutzt, allerdings in der Form „krankhafte Beschwerden".
Die drei letzten sind die deutlichsten und die seltensten: Migräne, Lymphdrainage und Neuropathie. Alle drei bezeichnen Krankheitsbilder oder Behandlungsverfahren, und alle drei kommen in Titeln vor, die im übrigen Text von Geschenkanlässen sprechen — mehrere Titel der Erhebung nennen Muttertag, Vatertag, Weihnachten oder Erntedankfest in demselben Satz wie eine Beschwerde.
Die Mischung ist der aufschlussreichste Befund dieser Zählung. Wenn ein Titel eine Beschwerde und einen Geschenkanlass nebeneinanderstellt, ist das keine Nachlässigkeit, sondern zwei Zielgruppen in einem Satz. Für die Anwendung des Gesetzes zählt nur der erste Teil: Sobald sich die Werbeaussage auf die Linderung einer Beschwerde bezieht, ist der Anwendungsbereich eröffnet — unabhängig davon, was daneben steht.
Der Verbots-Katalog im Bild
Fünfzehn Nummernplätze, vier davon weggefallen, fünf mit einer zweiten Markierung: So sieht der Katalog aus, wenn man ihn als Streifen legt.
Die Grafik zeigt zwei voneinander unabhängige Eigenschaften über derselben Reihe. Die diagonale Linie bedeutet weggefallen; die ausgefüllte Leiste darunter bedeutet, dass die Nummer nach Satz 2 auch für Medizinprodukte entsprechend gilt. Gelesen wird die Differenz: sechs wirksame Nummern, die nur für Gegenstände gelten.
Elf Nummern gegen fünf
Die fünf Nummern, die nach Satz 2 auch für Medizinprodukte gelten, betreffen die Form der Werbung: Nummer 7 die Aussage, die Gesundheit werde durch Nichtverwendung beeinträchtigt; Nummer 8 Werbevorträge mit Feilbieten; Nummer 9 Veröffentlichungen mit missverständlichem Werbezweck; Nummer 11 Äußerungen Dritter; Nummer 12 Werbung, die sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet.
Die sechs Nummern, die nur für Gegenstände gelten, betreffen den Inhalt: Nummer 2 Empfehlungen von Wissenschaftlern und im Gesundheitswesen tätigen Personen; Nummer 3 die Wiedergabe von Krankengeschichten; Nummer 5 bildliche Darstellungen von Veränderungen des Körpers oder der Wirkung im Körper; Nummer 13 Preisausschreiben und Verlosungen; Nummer 14 die Abgabe von Arzneimitteln oder Mustern; Nummer 15 die nicht verlangte Abgabe von Mustern anderer Mittel oder Gegenstände.
Zwei dieser sechs sind für diese Warengruppe unmittelbar relevant, und beide kommen in der Erhebung vor: die Empfehlung durch Gesundheitsberufe und die Wiedergabe von Krankengeschichten. Beide gelten ausgerechnet dann, wenn ein Gerät kein Medizinprodukt ist.
Die Nummer 5 und die Produktbilder
Eine der sechs Nummern, die nur für Gegenstände gelten, betrifft nicht Text, sondern Bilder. Die Nummer 5 untersagt die Werbung „mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet".
Wie bei der Nummer 11 steht die Einschränkung am Anfang: erfasst ist die Darstellung in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise. Ein Produktfoto, das ein Gerät am Nacken zeigt, ist damit nicht erfasst. Erfasst wäre eine Darstellung, die eine Wirkung im Körperinneren zeigt — etwa ein Schnittbild mit eingezeichneten Wärmelinien oder farbmarkierten Muskelstrukturen.
Solche Darstellungen kommen in dieser Warengruppe auf Produktbildern vor, und sie sind der Grund, warum diese Nummer hier erwähnt wird. Wir haben die Bilder nicht systematisch ausgezählt, weil eine Beurteilung nach dieser Nummer eine Wertung erfordert, die einem Vergleichsportal nicht zusteht. Der Hinweis lautet nur: Die Vorschrift erfasst auch Bilder, und für Medizinprodukte gilt sie nach Satz 2 nicht entsprechend.
Warum die Reihenfolge der Prüfung wichtig ist
Beim Lesen einer Angebotsseite führt eine feste Reihenfolge schneller zum Ergebnis als ein Blick auf alles gleichzeitig. Zuerst die Frage, ob überhaupt eine gesundheitsbezogene Aussage vorliegt — ohne sie ist der ganze Katalog nicht eröffnet, und es bleibt beim allgemeinen Lauterkeitsrecht.
Dann die Frage, ob das Gerät als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wird. Wenn ja, greifen fünf Nummern; wenn nein, elf. Und erst danach die Frage, welche der Nummern die konkrete Aussage berührt. Wer in dieser Reihenfolge liest, braucht für eine Produktseite zwei bis drei Minuten.
In der Erhebung lautet die Antwort auf die zweite Frage neunmal gleich: Keines der neun vollständig gelesenen Angebote bezeichnet sein Gerät als Medizinprodukt oder nennt eine Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2017/745. Damit gilt bei allen neun der lange Katalog, sobald die erste Frage mit ja beantwortet ist.
Die vier Nummern, die weggefallen sind
Im Gesetzestext stehen an vier Stellen nur das Wort „(weggefallen)" und die Nummer: bei 1, 4, 6 und 10. Die Nummerierung bleibt erhalten, damit die Verweise auf die übrigen elf nicht verrutschen — genau wie bei der Nummer 16 in der Ausschlussverordnung zu § 34 Abs. 4 SGB V und wie bei den 568 Knoten des Hilfsmittelverzeichnisses, die „Nicht besetzt" heißen.
Für die Lesart hat das eine Folge, die leicht zu einem Fehler führt. Wer von fünfzehn Nummern spricht, überschätzt den Katalog um vier. Wer die Nummern zählt, die tatsächlich etwas verbieten, kommt auf elf. Und wer Satz 2 übersieht, hält den Katalog für einheitlich, obwohl er es nicht ist.
Dasselbe Muster taucht in diesem Cluster an mehreren Stellen auf, und es lohnt sich, es einmal zu benennen: Amtliche Listen wachsen und schrumpfen, aber ihre Nummern bleiben. Wie das im Hilfsmittelverzeichnis aussieht, steht im Einordnung der Warengruppe.
Das Verbot der Wirksamkeitsbehauptung
Neben dem Katalog des § 11 steht ein kürzerer und schärferer Satz. § 3 HWG besteht aus einem Verbot und drei Regelbeispielen.
Die Nummer 2 Buchstabe a ist für diese Warengruppe die bemerkenswertere. Sie verbietet nicht die Aussage über eine Wirkung, sondern die Aussage über ihre Sicherheit. Wörter wie effektiv, garantiert, spürbar und nachweislich liegen in diesem Bereich, und drei von ihnen kommen in der Erhebung vor.
Die Nummer 2 Buchstabe b wird noch seltener beachtet. Sie betrifft die Aussage, bei längerem Gebrauch träten keine schädlichen Wirkungen ein. Bei einem Gerät mit Heizfolie, das zwanzig Minuten auf der Haut liegt und dessen Temperatur in 146 von 156 Fällen nicht angegeben ist, ist das kein theoretischer Punkt. Was sich dazu aus den Angaben ableiten lässt, steht im Beitrag über Wärmestufen und Abschaltautomatik.
Die Nummer 3 schließlich erfasst unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Zusammensetzung und Beschaffenheit — und über „die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers". Damit sind auch Aussagen über den Anbieter selbst erfasst, nicht nur über das Produkt.
Der Satz mit dem Wort nachweislich
Unter den neun Angebotsseiten, die wir im Wortlaut gelesen haben, steht ein Satz, der drei Wirkungen aneinanderreiht und eine davon als belegt bezeichnet.
Der Satz enthält eine physikalische Größe: 4 bis 20 Mikrometer Wellenlänge. Das ist eine Angabe, die sich prüfen ließe, und sie ist die einzige ihrer Art in der ganzen Erhebung. Direkt daneben stehen drei Wirkungsbehauptungen, von denen die dritte das Wort nachweislich trägt — ohne eine Quelle auf derselben Seite.
Genau diese Kombination macht die Prüfung einfach. Eine Angabe mit Einheit lässt sich nachrechnen; eine Wirkungsbehauptung mit dem Wort nachweislich verlangt eine Fundstelle, und wo keine steht, ist die Behauptung nicht überprüfbar. § 3 HWG nennt als erstes Regelbeispiel für eine Irreführung beigelegte Wirkungen, die ein Mittel nicht hat; ob das hier zutrifft, entscheidet niemand auf einer Produktseite.
Zwei weitere Formulierungen aus Datenfeldern
Amazon führt ein strukturiertes Feld mit dem Namen „Vorteile". Bei einem netzgebundenen Gerät lauten die Einträge: „Schmerzlinderung, Stressabbau, Muskeltherapie, Gewebetherapie, Verbesserung der Durchblutung". Zwei dieser fünf Einträge enthalten das Wort Therapie.
Bei einem Gerät eines Herstellers mit deutschem Firmensitz lautet der Text: Die vier rotierenden Massageköpfe böten „eine angenehme Massagetechnik, dabei kann sie Beschwerden mildern und zur Erhaltung Ihrer Gesundheit und sportlichen Vitalität beitragen". Die Konstruktion mit „kann" und „beitragen" ist vorsichtiger formuliert als die meisten anderen im Feld — und sie nennt trotzdem Beschwerden und Gesundheit.
Die Bandbreite reicht also von einer Behauptung mit dem Wort nachweislich bis zu einer Formulierung im Konjunktiv. Beide fallen unter dieselbe Vorschrift, sobald die Aussage gesundheitsbezogen ist, und beide sind ohne Fundstelle nicht überprüfbar.
Fünf Krankheitsbilder in einem Datenfeld
Der deutlichste Fall der Erhebung steht nicht im Werbetext, sondern in einem Produktattribut. Das Feld heißt „Spezifische Verwendung für Produkt" und enthält bei einem Massagekissen fünf Einträge: Fibromyalgie, Ischias, Myofaszial, Neuropathie, Plantarfasziitis.
Vier dieser fünf Begriffe bezeichnen Krankheitsbilder, der fünfte ein Gewebe. Es ist damit das Angebot im Feld, das einer Indikationsliste am nächsten kommt — ohne Verzeichnisplatz, ohne benannte Stelle und ohne jede Fundstelle. Zum Vergleich: Die Indikationsliste der Produktart 09.37.01.0 des Hilfsmittelverzeichnisses führt fünf Einträge chronischer Schmerzzustände und ist öffentlich nachlesbar.
Dasselbe Angebot nennt im Artikel-Highlight „Von Ärzten empfohlen" und in einem Aufzählungspunkt „Von Physiotherapeuten empfohlen: Bewährt und in Kliniken von qualifizierten Physiotherapeuten (DPTs) eingesetzt", außerdem eine „sichere, therapeutische und nicht-invasive Lösung". Weder Name noch Klinik noch Fundstelle stehen dabei.
Und drittens beruft sich dasselbe Angebot auf eine Norm: „Vom TÜV SÜD zertifiziert und konform mit den strengen Sicherheitsnormen der UL 1647 für elektrische Geräte". UL 1647 ist der US-amerikanische Standard für Massagegeräte; die europäische Norm für dieselbe Gerätegruppe ist DIN EN IEC 60335-2-32 und wird in keinem der 201 Titel und in keinem der neun Datenblätter genannt.
Drei Angaben also in einem Angebot: Krankheitsbilder, Empfehlungen durch Gesundheitsberufe und eine Normbezugnahme. Für jede davon gibt es eine Vorschrift, und für keine eine Fundstelle. Welche Zeichen und Normen was belegen, steht im Beitrag über Prüfzeichen im Gesetzestext.
Empfehlungen von Ärzten und Physiotherapeuten
Die Nummer 2 des Katalogs ist die Nummer, die für Medizinprodukte nicht entsprechend gilt — und die in der Erhebung zweimal berührt wird. Ihr Wortlaut ist weit gefasst.
Erfasst sind nicht nur Empfehlungen, sondern „Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung […] beziehen". Das ist weiter als der Wortlaut auf den ersten Blick vermuten lässt: Auch ein Hinweis darauf, dass eine Berufsgruppe ein Produkt verwende, bezieht sich auf eine Empfehlung.
Die Formulierung „im Gesundheitswesen tätige Personen" schließt Physiotherapeuten ein. Die Abkürzung DPT, die in dem oben zitierten Angebot vorkommt, steht für einen US-amerikanischen Abschluss in Physiotherapie und bezeichnet damit ebenfalls eine im Gesundheitswesen tätige Person.
Ob eine dieser Angaben unzulässig ist, sagt dieser Beitrag nicht. Was er sagt: Für ein Medizinprodukt wäre diese Nummer nach Satz 2 nicht entsprechend anwendbar. Für einen Gegenstand mit gesundheitsbezogener Werbeaussage ist sie es.
Kundenstimmen und die Einschränkung am Satzende
Die Nummer 11 ist die am häufigsten falsch zitierte des ganzen Katalogs, weil ihre Einschränkung am Ende steht und oft weggelassen wird.
Der Nebensatz am Ende ist die Bedingung. Nicht jede Äußerung Dritter ist erfasst, sondern die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgende. Damit ist eine Sternebewertung als solche nicht verboten, und ein Zitat aus einer Rezension auch nicht.
Interessant wird die Nummer, wenn man sie neben unsere Bewertungserhebung legt. Von 201 Angeboten trugen 37 einen Sternwert von 5,0, und bei 36 dieser 37 lag die Stimmenzahl bei höchstens 20. Der Median über alle Angebote mit Bewertung lag bei 20 Stimmen, der Mittelwert der Sternwerte bei 4,15.
Und ein zweiter Befund gehört dazu: Die Bewertungszahl 112.609 erscheint an drei verschiedenen Artikelnummern eines Herstellers, die Zahl 61.351 an zwei eines anderen. Bewertungen werden über Produktfamilien zusammengefasst; eine Zahl beschreibt damit nicht das Gerät, das man gerade ansieht, sondern die Familie, zu der es gehört.
Ein Hersteller im Feld nennt zusätzlich ein Plattformsiegel: „Am besten bewertet – Amazon Auszeichnung", nach seiner Angabe mit dem Stichmonat Juni 2025 und mit der Begründung „überdurchschnittlich positiven Kundenbewertungen". Das ist eine Angabe mit Datum und Bezugsgröße, und damit mehr als die meisten anderen im Feld liefern.
Was das Wettbewerbsrecht dazu sagt
Neben dem Heilmittelwerberecht steht das allgemeine Lauterkeitsrecht, und es greift unabhängig davon, ob eine Aussage gesundheitsbezogen ist. § 5 Abs. 1 UWG erklärt eine geschäftliche Handlung für unlauter, wenn sie irreführend ist und geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, „die er andernfalls nicht getroffen hätte".
Absatz 2 zählt in sieben Nummern die Umstände auf, über die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben irreführen können. Die Nummer 1 ist die längste und für diese Warengruppe die wichtigste: Sie nennt unter anderem „Vorteile, Risiken, Zusammensetzung […] Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit […] von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests".
Vier Angabenarten der Erhebung liegen damit in dieser Nummer: die Wirkungsaussage als erwartetes Ergebnis, die Testsiegerangabe als Ergebnis eines Tests, die Maßangaben als Zusammensetzung und Beschaffenheit — und die Risiken, zu denen in 146 von 156 Fällen die Temperaturangabe fehlt.
Die Nummer 3 erfasst Angaben über die Person des Unternehmers, ausdrücklich einschließlich „Auszeichnungen oder Ehrungen". Ein Designpreis, ein Plattformsiegel und ein Testsieg fallen damit in denselben Prüfrahmen wie eine Wirkungsaussage.
Prüfsiegel als Zulassungsaussage
Die Nummer 4 des § 5 Abs. 2 UWG ist die Vorschrift für Prüfzeichen, und sie ist knapp formuliert: erfasst sind „Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen".
In der Erhebung behaupten drei von 201 Titeln eine Prüfung, alle drei mit der Formel „TÜV geprüft" und alle drei von derselben Marke. Kein Titel nennt eine Stelle, eine Nummer oder einen Prüfgegenstand. In den Aufzählungspunkten legt genau ein Gerät die vollständige Angabe offen.
Das ist die vollständigste Prüfangabe der Warengruppe: Stelle, Prüfgegenstand, Zeichennummer und Revisionsstand. Der Hersteller benennt ausdrücklich, was geprüft wurde, und behauptet nichts darüber hinaus. Wer nur den Titel liest, liest „TÜV geprüft" — und genau in diesem Unterschied liegt die Frage.
Denn die ausstellende Stelle schreibt zu ihrem EMV-Prüfzeichen selbst, was es nicht abdeckt. Geprüft werde die elektromagnetische Verträglichkeit; Rechtsgrundlage sei die Richtlinie 2014/30/EU, die seit dem 20. April 2016 die Richtlinie 2004/108/EG ersetzt. Und dann folgt ein Satz von fünf Wörtern.
Elektromagnetische Verträglichkeit beschreibt, ob ein Gerät andere Geräte stört und ob es selbst störungsfest ist. Zur Spannungsfestigkeit, zur Temperatur an der Auflage und zur Wirkung am Körper sagt sie nichts. Das Zeichen ist korrekt vergeben und korrekt beschrieben; die Frage ist die Lesart des Titels.
Der Testsieg mit benannter Grundgesamtheit
Dasselbe Angebot nennt eine zweite Auszeichnung, und sie ist ein Lehrstück in Nachprüfbarkeit. Der Text lautet, das Gerät sei „Fünf Jahre hintereinander unschlagbarer DtGV Testsieger", und zwar „gegen 7 weitere kabelgebundene Nackenmassagegeräte den ersten Platz" im Test einer Gesellschaft für Verbraucherstudien. Dazu steht eine Referenznummer.
Drei Angaben machen diese Behauptung überprüfbar: die Zahl der Vergleichsgeräte, die Eingrenzung auf kabelgebundene Geräte und die Referenznummer. Die Grundgesamtheit beträgt damit acht Geräte, und der Testsieg gilt in einem Teilfeld, das der Hersteller selbst benennt.
Was sich daraus nicht ableiten lässt, ist eine Aussage über das ganze Feld. Unsere Erhebung umfasst 201 Angebote, davon rund die Hälfte mit Akku. Ein Testsieg unter acht kabelgebundenen Geräten ist ein Testsieg unter acht kabelgebundenen Geräten — nicht mehr und nicht weniger.
Zum Vergleich der Maßstab einer nicht kommerziellen Prüfstelle. Die Stiftung Warentest hat Massagepistolen geprüft, veröffentlicht am 24. Juni 2024 und letztmals aktualisiert am 4. Dezember 2024; 11 Geräte, gekauft im November 2023 und Januar 2024. Die Gewichtung lautete Massieren 40 Prozent, Handhabung 35 Prozent, Haltbarkeit 10 Prozent, Umwelteigenschaften 10 Prozent, Sicherheit und Schadstoffe 5 Prozent. Nackenmassagegeräte kommen dort nicht vor.
Drei öffentliche Listen und ihre Grenze
Ein Prüfzeichen lässt sich grundsätzlich nachschlagen, weil die ausstellenden Stellen Listen führen. Die Stelle, die im Feld genannt wird, führt nach eigener Angabe über 25.000 Zertifikate und veröffentlicht dazu drei Listen: eine schwarze Liste mit Zeichenmissbräuchen, eine Liste gefälschter Zertifikate und eine Liste nicht zertifizierter Produkte.
Dieselbe Stelle benennt drei Formen des Missbrauchs: Produkte, die „ohne dass sie je von uns geprüft wurden" mit dem Zeichen versehen werden; Produkte, die nach der Zertifizierung unzulässig verändert wurden; und Produkte, die das Zeichen „trotz Zertifikatsentzug" weiter tragen.
Die Grenze steht auf derselben Seite: Die Angaben „begründen nicht den Anspruch auf Vollständigkeit". Ein Produkt, das nicht auf einer dieser Listen steht, ist damit nicht bestätigt — es ist nur nicht aufgefallen. Für die eigene Prüfung heißt das: Ein Zeichen ohne Nummer lässt sich nicht nachschlagen, und ein Zeichen mit Nummer lässt sich nachschlagen, sagt aber nur über seinen Prüfgegenstand etwas aus.
Das GS-Zeichen ist hier die Ausnahme, weil das Produktsicherheitsgesetz seine Voraussetzungen und seine Veröffentlichungspflichten selbst regelt. Welche das sind und warum eine Zuerkennung auf höchstens fünf Jahre befristet ist, steht im Beitrag über Zeichen und Norm bei Nackengeräten. Wie sich derselbe Blick auf eine Gehhilfe richtet, zeigt die Untersuchung der Prüfzeichen an Rollatoren.
Was Käufer nach einem halben Jahr anders machen
Aus den Bewertungstexten der Warengruppe lassen sich keine Wirkungsaussagen ableiten, und wir versuchen es auch nicht. Was sich ableiten lässt, sind wiederkehrende Enttäuschungen, und sie fallen erstaunlich regelmäßig in die Kategorien, um die es in diesem Beitrag geht.
- Die Erwartung an eine Wirkung war aus dem Titel gebildet. Wer einen Titel liest, der Schulter- und Nackenschmerzen nennt, erwartet mehr als ein Gerät, das knetet und wärmt.
- Die Sitzung war kürzer als erwartet. Bei vier von neun Geräten steht eine Abschaltzeit von 10 bis 20 Minuten; bei fünf steht keine Zahl, was den Eindruck offenlässt.
- Die Hände waren gebunden. Bei vier von neun Geräten kommt der Anpressdruck aus den Armen, und das steht nicht im Titel, sondern in einem Aufzählungspunkt.
- Das Gewicht wurde unterschätzt. Die Spanne im Feld reicht von 270 bis 1.850 Gramm, und das Gewicht liegt auf dem Schultergürtel.
- Die Wärme war anders als gedacht. In 146 von 156 Fällen steht keine Temperatur, und damit ist die Erwartung unbestimmt — nach oben wie nach unten.
- Der Sternwert trug nicht. Bei 36 von 37 Angeboten mit 5,0 Sternen lag die Stimmenzahl bei höchstens 20.
Fünf dieser sechs Punkte betreffen eine Angabe, die im Angebot fehlt oder an einer Stelle steht, an der sie überlesen wird. Das ist die praktische Folge des ganzen Katalogs: Nicht die verbotene Aussage richtet den meisten Schaden an, sondern die fehlende.
Was eine Angabe „wesentlich" macht
Das Lauterkeitsrecht kennt neben der irreführenden Angabe auch die vorenthaltene. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt auf, was zu den „wesentlichen Merkmalen der Ware" gehört, und die Liste ist lang: Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst, geografische oder betriebliche Herkunft.
Vier Einträge dieser Liste betreffen in dieser Warengruppe genau die Lücken, die unsere Erhebung gefunden hat. Risiken: Bei 146 von 156 Wärmegeräten fehlt die Temperatur. Haltbarkeit: Keines der 201 Angebote nennt eine erwartete Nutzungsdauer. Reparierbarkeit: Bei 7 von 9 Geräten ist der Bezug nicht als abnehmbar beschrieben. Beschaffenheit: Bei 5 von 9 Angeboten widersprechen sich zwei Angaben derselben Seite.
Ob eine dieser Lücken rechtlich eine vorenthaltene wesentliche Information ist, entscheidet dieser Beitrag nicht. Was er feststellt: Die Vorschrift benennt diese vier Punkte ausdrücklich, und die Warengruppe schweigt zu allen vier.
Zehn Formulierungen und was sie prüfbar macht
Die Liste ordnet nach Prüfbarkeit, nicht nach Zulässigkeit. Links steht, was in Angeboten dieser Warengruppe vorkommt; rechts, woran man es messen könnte.
- „8 Massageköpfe" — prüfbar durch Zählen auf dem Produktbild. Sagt ohne Kopfabstand und Hub nichts über den Druck.
- „Hub 0,5 cm nach links und rechts" — eine Messgröße mit Einheit. Die einzige ihrer Art in der Erhebung.
- „Abschaltautomatik nach 15 Minuten" — prüfbar mit einer Uhr. Vier von neun Geräten nennen eine Zahl.
- „42 °C Wärmetherapie" — eine Messgröße mit Einheit. Zehn von 201 Angeboten nennen überhaupt einen Wert.
- „4D-Knettechnologie" — keine Definition in Norm oder Fachquelle. In 68 von 201 Titeln steht eine Dimensionszahl.
- „Tiefengewebe" oder „Deep Tissue" — keine Prüfvorschrift, kein Schwellenwert. In sechs von neun Datenblättern.
- „stärkt nachweislich die Abwehrkräfte" — eine Wirkungsbehauptung mit Sicherheitsanspruch ohne Fundstelle.
- „Von Ärzten empfohlen" — eine Angabe, die sich auf eine Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen bezieht.
- „TÜV geprüft" im Titel — ohne Stelle, Nummer und Prüfgegenstand nicht nachschlagbar.
- „TÜV SÜD geprüft (Prüfzeichen Z2 091698 0029 Rev.00)" — nachschlagbar, und zwar für die elektromagnetische Verträglichkeit.
Vier der zehn Formulierungen tragen eine Zahl mit Einheit. Diese vier sind die, mit denen sich ein Vergleich führen lässt — und drei von ihnen kommen in der Warengruppe selten vor. Welche Größen sich über neun Geräte hinweg wirklich gegenüberstellen lassen, steht im Zahlen zu den neun Geräten.
Sieben Fehler beim Lesen einer Produktseite
Die Liste ist eine Leseanleitung und keine Rechtsauskunft. Sie beruht auf den Beobachtungen dieser Erhebung.
- Den Titel für die Produktbeschreibung halten. In 43 von 201 Titeln steht eine harte gesundheitsbezogene Aussage und in keinem einzigen eine Fundstelle.
- Eine Prüfbehauptung ohne Prüfgegenstand annehmen. Drei Titel behaupten eine Prüfung; genau ein Angebot nennt, was geprüft wurde.
- Das Wort Therapie für eine Einordnung lesen. Es kommt in zwei Einträgen eines Datenfeldes vor und bezeichnet dort keinen Verzeichnisplatz und keine Zulassung.
- Krankheitsbilder in einem Attributfeld für eine Indikationsliste halten. Eine echte Indikationsliste steht im Hilfsmittelverzeichnis und ist öffentlich nachlesbar.
- Eine Dimensionszahl für eine Leistungsstufe halten. 2D, 5D und 7D kommen in der Erhebung nicht vor — die Reihe ist keine Skala.
- Den Sternwert vor der Stimmenzahl lesen. Der Median lag bei 20 Stimmen, und 36 von 37 Fünf-Sterne-Angeboten hatten höchstens 20.
- Datenfeld und Beschreibungstext nicht gegeneinander lesen. Bei fünf von neun Geräten widersprechen sie sich, zweimal bei der Stromversorgung.
Woher die Zitate in diesem Beitrag stammen
Die Gesetzestexte stammen aus der Gesetzessammlung des Bundesamts für Justiz in der am 30. September 2026 geltenden Fassung. Zitiert ist jeweils der Wortlaut mit Anführungszeichen; Auslassungen sind mit drei Punkten gekennzeichnet.
Was an der Zählung nachrechenbar ist und was nicht
Die harte Zählung von 43 Titeln beruht auf acht Suchbegriffen, die oben einzeln genannt sind. Sie ist damit reproduzierbar: Wer dieselben acht Begriffe auf dieselben 201 Titel anwendet, kommt auf dieselbe Zahl. Was sie nicht ist: eine rechtliche Einordnung. Ein Treffer bedeutet, dass ein Begriff im Titel steht, und nicht, dass eine Vorschrift verletzt wäre.
Die weiche Zählung von 52 Titeln nimmt vier weitere Begriffe auf — Entspannung, Muskelentspannung, Müdigkeit und Ermüdung. Diese vier liegen näher am Wellnessbereich als an einer Beschwerde, und deshalb führen wir beide Zahlen getrennt. Die Differenz von 9 Titeln ist der Bereich, in dem die Einordnung strittig wäre.
Drei weitere Einschränkungen gehören dazu. Erstens haben wir nur im Titel gezählt, nicht in Beschreibung, Bildern oder Datenfeldern — die Zahlen sind eine Untergrenze. Zweitens ist eine Trefferliste nichts Festes: Ihre Reihenfolge entsteht bei jeder Abfrage neu und richtet sich auch nach dem, was die Plattform über den Abfragenden weiß. Drittens kennen wir die Zweckbestimmung der Hersteller nicht; sie steht in Unterlagen, die uns nicht vorliegen.
Was sich daraus trotzdem belastbar sagen lässt, ist eine Aussage über die Sichtbarkeit. Jeder fünfte Titel dieser Warengruppe trägt an der Stelle, die in einer Ergebnisliste als erstes gelesen wird, eine Aussage über eine Beschwerde. Und keiner dieser Titel trägt eine Fundstelle.
Die Werbeaussagen stammen von Angebotsseiten desselben Tages, deutsche Sprachfassung. Ausgelesen haben wir Titelzeile, Aufzählungspunkte und strukturierte Felder. Marken- und Modellnamen nennen wir dort, wo die Zuordnung für das Verständnis nötig ist, und lassen sie weg, wo der Wortlaut für sich steht.
Die Zählung über 201 Angebote erfasst ausschließlich den Titel. Weil die Reihenfolge einer Trefferliste bei jeder Abfrage neu entsteht, ist die Auswahl eine Momentaufnahme. Die Angaben zum EMV-Prüfzeichen und zu den drei Listen stammen von den Seiten der ausstellenden Stelle.
Nicht geprüft haben wir, ob die genannte Zeichennummer in einer Bescheinigungsdatenbank auffindbar ist; die Datenbank der Stelle war aus unserer Umgebung nicht erreichbar. Nach unserem Maßstab bleibt die Angabe damit eine Behauptung — allerdings eine mit hoher Nachprüfbarkeit, weil sie vollständig ist.
Ebenfalls nicht geprüft haben wir die genannte Testsiegerangabe. Der Hersteller nennt eine Referenznummer und eine Grundgesamtheit von 8 Geräten; beides macht die Angabe nachvollziehbar, und beides haben wir übernommen, ohne den Bericht selbst einzusehen. Aus demselben Grund führen wir das Plattformsiegel mit seinem Datum, ohne die Bewertungsauswertung dahinter zu kennen.
Und ein Punkt zur Vollständigkeit der Vorschriften: Dieser Beitrag behandelt das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Er behandelt nicht das Medizinprodukterecht im Einzelnen, weil keines der neun gelesenen Angebote sein Gerät als Medizinprodukt bezeichnet. Wäre eines dabei, käme mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/745 eine weitere Vorschrift zu den Angaben hinzu.
Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes wird außerdem durch zwei Absätze begrenzt, die hier nicht einschlägig sind, aber zur Einordnung gehören. Nach § 1 Abs. 4 findet das Gesetz keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden; nach Absatz 5 nicht auf Schriftwechsel und Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und eine konkrete Anfrage beantworten.
Die zweite dieser Ausnahmen ist praktisch nützlich. Wer beim Hersteller eine Temperatur oder eine Abschaltzeit erfragt und eine schriftliche Antwort erhält, erhält keine Werbung, sondern eine Auskunft auf eine konkrete Anfrage. Das ist einer der Gründe, warum eine Nachfrage in dieser Warengruppe mehr bringt als jede Angebotsseite — und warum die Modellnummer die wichtigste Angabe für diese Nachfrage ist.
Zum Schluss ein Wort zur Absicht dieses Beitrags. Er ist nicht dagegen geschrieben, dass Hersteller ihre Geräte bewerben. Er ist dagegen geschrieben, dass eine Aussage über eine Beschwerde denselben Rang bekommt wie eine Angabe mit Einheit. Ein Gerät mit acht Köpfen, einem Hub von einem halben Zentimeter je Seite, 1.470 Gramm Gewicht und einer Abschaltzeit von 15 Minuten ist beschrieben. Ein Gerät, das Schmerzen nennt und keine dieser vier Zahlen, ist es nicht.
Und ein Hinweis, der die ganze Übung einordnet: Von den neun Angeboten, die wir vollständig gelesen haben, macht keines eine unzulässige Angabe, soweit wir das beurteilen können — und wir beurteilen es nicht. Was sie alle gemeinsam haben, ist eine Lücke an derselben Stelle. Die 43 gesundheitsbezogenen Titel der Erhebung sind nicht das Problem dieser Warengruppe. Ihr Problem sind die 146 Wärmegeräte ohne Temperaturangabe.
Verwandtes, tiefer angeschaut
Vier Anschlüsse, und jeder prüft eine andere Art von Angabe.
Die Zahlen, die tragen
Gewicht, Maße, Kopfzahl, Hub, Abschaltzeit, Laufzeit, Ladezeit, Kabellänge und Druckquelle — neun Größen über neun Geräte, nachzulesen im neun Geräte mit zehn Merkmalen.
Der Maßstab aus dem Verzeichnis
Was ein Heimgerät leisten muss, das Schmerzlinderung in Aussicht stellt, und welche sechs Evidenzlücken der GKV-Spitzenverband selbst benennt, steht beim Maßstab aus der Produktgruppe 09.
Die Zahl, die in 146 Fällen fehlt
Zur Temperatur und zur Abschaltautomatik gibt es einen eigenen Beitrag über Wärmestufen und Zeitgrenzen.
Der Gebrauch und der Überblick
Was aus den Angaben für die tägliche Nutzung folgt, steht beim Nutzung über Wochen, und alle sechs Beiträge sortiert der Warengruppe im Überblick. Wie derselbe Blick auf Herstellerangaben bei einem Lagerungskissen ausfällt, zeigt der Beitrag über das Raumgewicht bei Keilkissen; wie sich ein Prüfzeichen an einem Gehstock liest, der Beitrag über höhenverstellbare Gehstöcke. Wie eine Warengruppe mit vollständiger Verzeichnisabdeckung aussieht, zeigen die Badewannengriffe. Alles Übrige sortiert die Rubrik mit den Lagerungshilfen.
Vierzehn Fragen zu Werbeaussagen und Belegen
- Darf ein Nackenmassagegerät mit Schmerzlinderung beworben werden?
- Sobald sich eine Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht, ist das Heilmittelwerbegesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anwendbar — auch bei einem Gegenstand, der kein Medizinprodukt ist. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, entscheiden Gerichte, nicht ein Vergleichsportal.
- Wie viele Angebote werben mit einer gesundheitsbezogenen Aussage?
- In der Erhebung vom 30.09.2026 über 201 Angebotstitel enthalten 52 Titel eine gesundheitsbezogene Aussage im weiten Sinn, also einschließlich Entspannung und Müdigkeit. 43 Titel enthalten eine harte Aussage: Schmerz, Verspannung, Linderung, Therapie, Beschwerden, Migräne, Lymphdrainage oder Neuropathie.
- Warum gilt für ein Medizinprodukt ein kürzerer Katalog?
- § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG nennt fünfzehn Nummern für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände und andere Mittel; vier davon sind weggefallen, elf sind wirksam. Satz 2 ordnet an: „Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend." Für ein Medizinprodukt greifen damit fünf Nummern, für einen Gegenstand mit gesundheitsbezogener Werbeaussage alle elf.
- Was verbietet § 3 HWG?
- Irreführende Werbung. Der Paragraf nennt drei Regelbeispiele: wenn eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die das Mittel nicht hat; wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden oder es träten keine schädlichen Wirkungen ein; und wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Zusammensetzung, Beschaffenheit oder über die Person des Herstellers gemacht werden.
- Sind Empfehlungen von Ärzten in der Werbung erlaubt?
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG untersagt außerhalb der Fachkreise die Werbung „mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen […] beziehen". Diese Nummer gehört zu den sechs, die für Medizinprodukte nach Satz 2 gerade nicht entsprechend gelten.
- Sind Kundenstimmen in der Werbung erlaubt?
- Nummer 11 untersagt die Werbung „mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen". Die Einschränkung am Ende ist wesentlich: Nicht jede Äußerung Dritter ist erfasst, sondern die in dieser Weise erfolgende.
- Was sagt das Wettbewerbsrecht zu Prüfsiegeln?
- § 5 Abs. 2 UWG erfasst in sieben Nummern die Angaben, bei denen eine Irreführung in Betracht kommt. Nummer 4 nennt „Aussagen oder Symbole, die […] sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen". Nummer 1 nennt unter anderem die „von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse".
- Wie viele Angebote behaupten eine Prüfung?
- Drei von 201 Titeln, und alle drei gehören derselben Marke. Kein Titel im Feld nennt eine Prüfstelle, eine Zertifikatsnummer oder eine Norm. In den Aufzählungspunkten legt genau ein Gerät die volle Angabe offen, samt Zeichennummer und Prüfgegenstand.
- Was ist ein Testsieg bei einem kommerziellen Prüfanbieter?
- Eine Platzierung in einem bezahlten Vergleich mit einer benannten Grundgesamtheit. Ein Hersteller im Feld nennt „gegen 7 weitere kabelgebundene Nackenmassagegeräte den ersten Platz" und dazu eine Referenznummer. Die Grundgesamtheit beträgt damit acht Geräte; die Angabe ist nachprüfbar, weil sie beziffert ist.
- Was bedeutet „nachweislich" in einem Angebotstext?
- Ohne Fundstelle nichts Überprüfbares. Ein Angebot der Erhebung schreibt, eine Tiefenwärme „stimuliert die Durchblutung, aktiviert den Zellstoffwechsel und stärkt nachweislich die Abwehrkräfte", und nennt dazu keine Quelle. § 3 HWG nennt als Regelbeispiel für eine Irreführung unter anderem beigelegte Wirkungen, die ein Mittel nicht hat.
- Darf ein Angebot Krankheitsbilder nennen?
- Die Nennung selbst macht ein Produkt nicht zum Medizinprodukt, verschiebt aber die Werbeaussage in den Anwendungsbereich des HWG. Ein Gerät der Erhebung nennt im Datenfeld für die spezifische Verwendung fünf Krankheitsbilder auf einmal: Fibromyalgie, Ischias, Myofaszial, Neuropathie und Plantarfasziitis.
- Welche Aussage ist unbedenklich?
- Eine, die eine Eigenschaft des Geräts beschreibt und keine Wirkung im Körper: acht Massageköpfe, Hub 0,5 Zentimeter je Seite, Abschaltautomatik nach 15 Minuten, Gewicht 1,47 Kilogramm, Kabellänge 2,5 Meter. Solche Angaben lassen sich prüfen und tragen eine Auswahl.
- Kann man eine Werbeaussage selbst überprüfen?
- Bis zu einem Punkt. Prüfbar ist, ob eine Fundstelle genannt ist, ob eine Zahl eine Einheit trägt, ob eine Prüfangabe eine Stelle und eine Nummer nennt und ob zwei Angaben derselben Seite zueinander passen. Bei fünf von neun im Detail gelesenen Angeboten passen sie nicht.
- Nennt dieser Beitrag Rechtsverstöße?
- Nein. Er zitiert Werbeaussagen im Wortlaut und stellt die einschlägigen Vorschriften daneben. Ob eine konkrete Aussage unzulässig ist, entscheidet ein Gericht im Einzelfall und hängt an Umständen, die auf einer Angebotsseite nicht stehen.
Quellen
- [01]§ 1 HWG, Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes · abgerufen am 30.09.2026
- [02]§ 3 HWG, Verbot irreführender Werbung · abgerufen am 30.09.2026
- [03]§ 11 HWG, Werbung außerhalb der Fachkreise · abgerufen am 30.09.2026
- [04]§ 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen · abgerufen am 30.09.2026
- [05]§ 3 MPDG, Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Medizinprodukterecht · abgerufen am 30.09.2026
- [06]TÜV SÜD, Prüfzeichen für EMV — Prüfumfang und Abgrenzung · abgerufen am 30.09.2026
- [07]TÜV SÜD, Schwarze Liste — Prüfzeichenmissbräuche · abgerufen am 30.09.2026
- [08]Stiftung Warentest, Massagepistolen im Test — So haben wir getestet · abgerufen am 30.09.2026
- [09]Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, Übersicht der Produktgruppen · abgerufen am 30.09.2026
Änderungen an diesem Beitrag
- Erstveröffentlichung. 201 Angebotstitel auf gesundheitsbezogene Aussagen ausgezählt und den Wortlaut von neun Angebotsseiten gegen die Nummern des § 11 Abs. 1 HWG sowie gegen § 3 HWG und § 5 UWG gehalten.