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Nackenmassagegerät: Prüfzeichen und die Norm, die keiner nennt
Drei von 201 Angeboten behaupten eine Prüfung, keines nennt ein GS-Zeichen. Was das Produktsicherheitsgesetz an ein GS-Zeichen stellt und welche Listen öffentlich sind.
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Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.
Drei von zweihunderteins, und kein GS
Von 201 Angebotstiteln behaupten drei eine Prüfung. Alle drei benutzen dieselbe Formel, „TÜV geprüft", und alle drei gehören derselben Marke. Kein Titel im ganzen Feld nennt eine Prüfstelle, eine Zertifikatsnummer oder eine Norm. Und kein einziges Angebot nennt ein GS-Zeichen.
Das ist die Lage, in die dieser Beitrag hineinliest. Er erklärt nicht, dass Prüfzeichen wichtig seien — das wissen die meisten. Er zeigt, was im Gesetz steht, damit sich eine Angabe wie „TÜV geprüft" von einer Angabe wie „GS-Zeichen, zuerkannt bis 2029" unterscheiden lässt.
Der Unterschied ist keine Nuance. Das GS-Zeichen ist das einzige Zeichen, dessen Voraussetzungen und Veröffentlichungspflichten in einem deutschen Gesetz stehen: in den Paragrafen 20 bis 22 des Produktsicherheitsgesetzes. Dort steht, wer es zuerkennen darf, was dafür geprüft werden muss, wie lange es gilt und wo man es nachschlagen kann.
Dieser Beitrag nennt keine Rechtsverstöße. Er zitiert die Vorschriften, hält die Angaben aus neun Angebotsseiten daneben und zieht daraus eine Prüfroutine, die fünf Minuten kostet. Für die Frage, was ein Gerät leistet, ist er nicht gedacht — die Zeichen dieses Kapitels sagen zur Wirkung nichts, und eines sagt das ausdrücklich von sich selbst.
Was CE erklärt und wer es erklärt
Die CE-Kennzeichnung ist eine Erklärung des Herstellers. Er bringt sie an und erklärt damit, dass sein Produkt die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts erfüllt. Es gibt keine Stelle, die das Zeichen vergibt, kein Register, in dem es geführt wird, und kein Datum, ab dem es nicht mehr gilt.
Daraus folgt nicht, dass CE nichts bedeutet. Es bedeutet eine Erklärung mit Haftung, und sie beruht bei vielen Produktgruppen auf harmonisierten Normen, deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung begründet. Für elektrische Massagegeräte im Haushalt ist die einschlägige Norm DIN EN IEC 60335-2-32, und dazu weiter unten mehr.
Was CE nicht bedeutet: dass jemand das Gerät in der Hand gehabt hat. Genau an dieser Stelle setzt das GS-Zeichen an, und zwar mit fünf Voraussetzungen, von denen eine eine Inspektion in der Produktionsstätte ist.
Drei Eigenschaften, die CE von GS trennen
Die erste ist der Absender. CE bringt der Hersteller an, GS erkennt eine GS-Stelle auf Antrag zu. Bei der einen Angabe erklärt derjenige, der verkauft; bei der anderen bescheinigt derjenige, der prüft.
Die zweite ist die Nachschlagbarkeit. Für GS-Zeichen verpflichtet § 22 Abs. 1 ProdSG jede Stelle, eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. Für die CE-Kennzeichnung gibt es keine vergleichbare Liste, weil es keine ausstellende Stelle gibt.
Die dritte ist die Geltungsdauer. Ein GS-Zeichen ist nach § 20 Abs. 5 auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein Fertigungskontingent zu beschränken. Die CE-Kennzeichnung trägt selbst kein Enddatum; sie gilt, solange das Produkt den Anforderungen entspricht, die der Hersteller erklärt hat.
Aus diesen drei Punkten folgt, warum das GS-Zeichen für einen Käufer mehr hergibt — und warum sein Fehlen trotzdem keinen Mangel beweist. Das Gesetz verbietet in § 20 Abs. 2 sogar ein zusätzliches GS-Zeichen, wenn die CE-Voraussetzungen mindestens gleichwertig sind.
Was das Gesetz an ein GS-Zeichen stellt
§ 20 Abs. 1 ProdSG legt zuerst fest, wer handelt. Ein Produkt darf das Zeichen tragen, „wenn das GS-Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist". Sitzt der Hersteller nicht in der EU oder der Freihandelszone und hat er dort keine ladungsfähige Adresse, muss ein Bevollmächtigter den Antrag stellen.
Das ist für diese Warengruppe eine relevante Bedingung. Bei allen neun Geräten, die wir im Detail gelesen haben, lautet die Angabe zum Herkunftsland China — auch bei den beiden, deren Herstellerfeld eine deutsche Gesellschaft nennt. Ein GS-Antrag setzt in solchen Fällen einen Bevollmächtigten mit Adresse in der Union voraus.
Absatz 3 nennt dann fünf Voraussetzungen für die Zuerkennung, und sie sind der Kern des Zeichens.
- Das geprüfte Baumuster entspricht den Anforderungen nach § 3 ProdSG oder nach den dort genannten EU-Verordnungen.
- Das geprüfte Baumuster entspricht den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen.
- Die GS-Stelle hat im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt, die der Ausschuss für Produktsicherheit dafür ermittelt hat.
- Die GS-Stelle hat „bei einer Inspektion vor Ort festgestellt, dass in den Produktionsstätten die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Baumuster gemäß hergestellt werden können".
- Die GS-Stelle hat mit dem Hersteller Vereinbarungen getroffen, die eine Überprüfung der gefertigten Produkte „während der laufenden Produktion" sicherstellen.
Die Nummern 4 und 5 sind die, die ein GS-Zeichen von einer Baumusterprüfung unterscheiden. Geprüft wird nicht nur ein Muster, sondern auch, ob die Fabrik in der Lage ist, dieses Muster zu wiederholen — und die laufende Serie bleibt überprüfbar. Nach § 22 Abs. 4 zählen dazu „wiederkehrende Besichtigungen der Produktion oder Produktentnahmen aus der Produktion, aus dem Markt oder aus einem Lager".
Absatz 4 verlangt schließlich, dass die GS-Stelle die Erfüllung dieser Anforderungen dokumentiert, und Absatz 5, dass sie eine Bescheinigung ausstellt.
Auf welche Regelwerke Nummer 1 verweist
Die Nummer 1 des Absatzes 3 ist die technisch dichteste Stelle des Paragrafen, weil sie nicht eine, sondern fünf Möglichkeiten nennt. Das Baumuster muss entweder den Anforderungen nach § 3 ProdSG entsprechen oder denen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425, oder nach Artikel 5 mit Anhang I der Verordnung (EU) 2016/426, oder nach Artikel 8 mit Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230, oder den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/988.
Fünf Rechtsquellen also, und für ein Haushaltsgerät ist die letzte die einschlägige: Die Verordnung (EU) 2023/988 ist die allgemeine Produktsicherheitsverordnung. Die drei anderen Verordnungen betreffen persönliche Schutzausrüstung, Gasgeräte und Maschinen — für ein Massagegerät nicht relevant.
Die Nummer 2 kommt hinzu und ist weiter gefasst: Das Baumuster muss auch „den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen entsprechen". Damit sind Anforderungen erfasst, die außerhalb der fünf genannten Quellen stehen.
Und die Nummer 3 verweist auf eine Spezifikation, die nicht der Hersteller und nicht die Stelle aufstellt: Die GS-Stelle muss „im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt haben, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat". Ein drittes Gremium legt also fest, wie geprüft wird.
Der Geltungs-Balken mit drei Enden
Drei Arten von Angaben, und der Unterschied liegt nicht in ihrer Länge, sondern darin, wie sie enden.
Die offene Spitze oben bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung im Zeichen selbst kein Ablaufdatum trägt. Die Wand in der Mitte ist die Fünfjahresfrist aus § 20 Abs. 5. Und der abbrechende Segmentbalken unten ist die Alternative, die dieselbe Vorschrift zulässt: eine Beschränkung auf ein Fertigungskontingent oder -los.
Fünf Jahre oder ein Fertigungskontingent
§ 20 Abs. 5 Satz 2 ist der Satz, den man sich merken sollte, wenn man Prüfzeichen liest.
Zwei Wege also, und beide begrenzen. Der erste begrenzt in der Zeit: höchstens fünf Jahre, danach muss die Zuerkennung erneuert werden. Der zweite begrenzt in der Menge: ein bestimmtes Kontingent oder ein bestimmtes Los, und danach gilt sie nicht mehr, unabhängig davon, wie viel Zeit vergangen ist.
Praktisch heißt das: Ein GS-Zeichen ohne Datum sagt nichts darüber, ob die Zuerkennung noch gilt. Und eine Werbeaussage, die ein GS-Zeichen ohne Zeitbezug nennt, lässt die Frage offen — selbst wenn das Zeichen einmal rechtmäßig zuerkannt wurde.
Vergleicht man das mit den Angaben im Feld, wird der Abstand sichtbar. Drei von 201 Titeln behaupten eine Prüfung, und keiner nennt ein Jahr, ein Kontingent oder eine Nummer, an der sich das nachschlagen ließe. Wie sich solche Angaben zum Wettbewerbsrecht verhalten, prüft der Beitrag über die Belastbarkeit der Werbeaussagen.
Das Verbot der Doppelkennzeichnung
Eine Regel des Gesetzes wird selten zitiert und erklärt viel. § 20 Abs. 2 verbietet das Nebeneinander von CE und GS unter einer Bedingung.
Der Sinn dahinter ist, eine doppelte Aussage zu verhindern, wo sie nichts hinzufügt. Wo eine CE-Kennzeichnung auf einem Verfahren beruht, das dem GS-Verfahren gleichwertig ist, wäre ein zusätzliches GS-Zeichen nur ein zweites Siegel für dieselbe Prüfung.
Für die Lesart einer Produktseite folgt daraus etwas Nützliches: Das Fehlen eines GS-Zeichens ist nicht in jedem Fall eine Auskunft über das Produkt. Es kann bedeuten, dass niemand eines beantragt hat — oder dass es in diesem Rechtsbereich gar nicht zulässig wäre. Wer daraus einen Mangel ableitet, geht weiter, als das Gesetz hergibt.
Umgekehrt gilt das genauso. Ein Gerät mit GS-Zeichen ist nicht in jedem Fall sicherer als ein Gerät ohne; es ist ein Gerät, bei dem eine dritte Stelle ein Baumuster geprüft und die Produktionsstätte besichtigt hat. Das ist eine Aussage über ein Verfahren und nicht über eine Eigenschaft.
Die Inspektion vor Ort
Von den fünf Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 ist die Nummer 4 diejenige, die sich nicht durch Unterlagen ersetzen lässt. Sie verlangt eine Feststellung „bei einer Inspektion vor Ort" in den Produktionsstätten, und zwar zu einer bestimmten Frage: ob dort die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem geprüften Baumuster gemäß hergestellt werden können.
Das ist der Punkt, an dem ein Prüfzeichen aufhört, eine Aussage über ein Muster zu sein, und anfängt, eine Aussage über eine Serie zu sein. Ein Baumuster kann aus einer Vorserie stammen und mit dem Gerät im Karton wenig zu tun haben; eine besichtigte Fertigung mit vereinbarten Kontrollmaßnahmen ist eine andere Zusage.
§ 22 Abs. 4 führt diesen Gedanken weiter: Die Kontrollmaßnahmen laufen „ab der Aufnahme der Produktion des Produktes" und sind regelmäßig durchzuführen. Genannt werden Besichtigungen der Produktion und Produktentnahmen aus Produktion, Markt oder Lager. Der Markt ist dabei die interessanteste der drei Quellen, weil dort das Gerät liegt, das ein Käufer bekommt.
Wer überhaupt GS-Stelle sein darf
Auch das steht im Gesetz. § 21 Abs. 1 lässt eine Konformitätsbewertungsstelle mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Die Stelle muss ihre Tätigkeiten „grundsätzlich auch im Sitzland der GS-Stelle durchführen".
Das Verfahren ist befristet: Es „muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein", gerechnet ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen, und die Behörde kann diese Frist „einmalig um höchstens drei Monate" verlängern, mit ausreichender Begründung und rechtzeitiger Mitteilung. Sechs Monate plus höchstens drei — das ist eine Obergrenze von neun Monaten.
Absatz 4 enthält die Vorschrift, die das Nachschlagen einer Stelle erlaubt: Die Befugnis erteilende Behörde benennt die GS-Stellen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, und „die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf ihrer Internetseite".
Nach Absatz 5 kann auch eine Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Union oder der Freihandelszone benannt werden. Voraussetzung sind zwei Dinge: eine grenzüberschreitende Behördenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, und die Feststellung in einem Verfahren, dass die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt sind.
Absatz 2 nennt die Voraussetzungen, die eine Stelle selbst erfüllen muss: Die Behörde darf die Befugnis „nur solchen Konformitätsbewertungsstellen" erteilen, die die Anforderungen des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. Und Absatz 3 lässt zu, dass die Befugnis befristet, unter Bedingungen, mit Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt wird.
Für die eigene Prüfung ist daraus ein Punkt nützlich. Eine GS-Stelle ist keine beliebige Prüforganisation, sondern eine, die ein behördliches Verfahren von bis zu neun Monaten durchlaufen hat und in einem öffentlichen Verzeichnis steht. Wer ein GS-Zeichen prüfen will, prüft deshalb in zwei Schritten: erst, ob die genannte Stelle im Verzeichnis der Bundesanstalt steht, dann, ob die Bescheinigung in ihrer Liste steht.
Die Veröffentlichungspflicht, die das Nachschlagen erlaubt
Der für Käufer wichtigste Satz des ganzen Abschnitts steht in § 22 Abs. 1, und er ist der Grund, warum ein GS-Zeichen überhaupt überprüfbar ist.
Drei Anforderungen in drei Sätzen: eine Liste aller Bescheinigungen, alle Daten zur eindeutigen Identifizierung, und geeignete Abbildungen als Soll-Vorschrift. Wer ein GS-Zeichen auf einem Karton sieht, kann die zugehörige Bescheinigung also grundsätzlich finden — vorausgesetzt, das Angebot nennt die Stelle.
Genau daran scheitert es im Feld. Von 201 Titeln nennt keiner eine Stelle. In den Aufzählungspunkten nennt genau ein Angebot Stelle, Prüfgegenstand, Zeichennummer und Revisionsstand — und dieses Zeichen ist kein GS-Zeichen, sondern ein Zeichen für elektromagnetische Verträglichkeit.
Der Paragraf enthält § 22 in neun Absätzen, und die Absätze 2, 3, 5 bis 8 regeln Missbrauch, Entzug und Aussetzung. Die beiden nächsten Abschnitte gehen sie durch.
Entzug, Aussetzung und die Kettenwirkung
Ein Prüfzeichen ist nicht nur begrenzt, es ist auch entziehbar. § 22 Abs. 5 formuliert das als Pflicht: Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden oder sind die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 „nachweislich nicht mehr erfüllt", hat die GS-Stelle die Zuerkennung „zu entziehen". Kein Ermessen, kein Kann.
Nach Absatz 7 kann die Stelle eine Zuerkennung außerdem aussetzen, „sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen". Und Absatz 8 enthält eine Kettenwirkung, die in der Praxis viel bedeutet.
Ein Vorfall an einem Produkt löst also eine Prüfung aller anderen GS-Zeichen desselben Herstellers aus. Das ist eine Konstruktion, die es bei einer Herstellererklärung nicht gibt — und einer der Gründe, warum das GS-Zeichen im deutschen Recht eine besondere Stellung hat.
Dazu kommt die Meldekette. Nach Absatz 2 unterrichtet die Stelle bei Kenntnis eines Missbrauchs „die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich". Nach Absatz 3 stellt sie Missbrauchsinformationen der Bundesanstalt auf elektronischem Weg zur Verfügung, „die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Internetseite". Nach Absatz 6 unterrichtet sie über jeden Entzug.
Und Absatz 9 verpflichtet die Stelle, „an den einschlägigen Erfahrungsaustauschkreisen regelmäßig mitzuwirken" und dafür zu sorgen, dass ihr Personal über die Ergebnisse informiert wird. Das ist die letzte der neun Vorschriften dieses Paragrafen und die, die am wenigsten nach Verbraucherschutz klingt und trotzdem dazugehört.
Das Zeichen, das im Feld genannt wird
Genau ein Angebot der neun legt eine vollständige Prüfangabe offen, und es ist damit das transparenteste im Feld. Der Satz steht im fünften Aufzählungspunkt.
Vier Angaben in einem Satz: die Stelle, der Prüfgegenstand, die Zeichennummer und der Revisionsstand. Der Hersteller sagt ausdrücklich, was geprüft wurde, und behauptet nichts darüber hinaus. Wer den Titel desselben Angebots liest, liest „TÜV geprüft" — und dort fehlt der Prüfgegenstand.
Die Stelle selbst beschreibt ihr EMV-Prüfzeichen auf ihrer Seite: Geprüft würden elektrische Geräte „auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit", Rechtsgrundlage sei die Richtlinie 2014/30/EU, die seit dem 20. April 2016 die Richtlinie 2004/108/EG ersetzt. Genannt werden Produktkategorien von Haushaltsgeräten über Werkzeuge und Beleuchtung bis zu Funk- und IT-Geräten. Und dann folgt ein Satz aus fünf Wörtern.
Elektromagnetische Verträglichkeit beschreibt zwei Richtungen: ob ein Gerät andere Geräte Störungen aussendet und ob es gegen fremde Störungen unempfindlich bleibt. Sie beschreibt nicht die elektrische Sicherheit, nicht die Erwärmung, nicht die mechanische Festigkeit und ausdrücklich nicht die Wirkung am Körper.
Damit ist der Befund präzise formulierbar, ohne jemandem etwas zu unterstellen: Das Gerät mit der transparentesten Prüfangabe im Feld belegt mit dieser Angabe die Störungsverträglichkeit. Das ist eine ordentliche Prüfung, und sie beantwortet keine der Fragen, die jemand hat, der ein Massagegerät kauft. Die acht anderen Geräte nennen gar keine.
Drei Listen und ihr ausdrücklicher Vorbehalt
Dieselbe Stelle veröffentlicht drei Listen, die für eine eigene Prüfung nützlich sind: eine schwarze Liste mit Zeichenmissbräuchen, eine Liste gefälschter Zertifikate und eine Liste nicht zertifizierter Produkte. Nach eigener Angabe umfasst ihr Zertifizierungssystem über 25.000 Zertifikate.
Die Stelle benennt drei Formen des Missbrauchs. Erstens werden Produkte mit dem Zeichen versehen, „ohne dass sie je von uns geprüft wurden". Zweitens werden Produkte nach der Zertifizierung unzulässig verändert. Drittens tragen Produkte das Zeichen „trotz Zertifikatsentzug" weiter — also genau der Fall, den § 22 Abs. 5 ProdSG regelt.
Und dann steht auf derselben Seite der Vorbehalt, auf den es ankommt: Die Angaben „begründen nicht den Anspruch auf Vollständigkeit". Ein Produkt, das auf keiner dieser Listen steht, ist damit nicht bestätigt — es ist nur nicht aufgefallen.
Die Gerätenorm und ihre drei Ausgaben
Für elektrisch betriebene Massagegeräte im Haushalt gilt DIN EN IEC 60335-2-32, mit der VDE-Klassifikation 0700-32. Die aktuelle Ausgabe datiert auf Februar 2022 und ist die deutsche Fassung von EN IEC 60335-2-32:2021, die IEC 60335-2-32:2019 übernimmt.
Sie ersetzt DIN EN 60335-2-32:2015-07 und VDE 0700-32:2015-07. Davor lag eine Ausgabe von Mai 1993. Zwischen der ersten und der zweiten deutschen Fassung liegen 22 Jahre, zwischen der zweiten und der dritten 7 Jahre. Die Norm ist also nicht neu und nicht alt — sie ist eine gepflegte Norm mit drei Ausgaben über 29 Jahre.
Der Anwendungsbereich nennt eine Spannungsgrenze und sieben Gerätearten.
Die Spannungsgrenze ist dabei keine Hürde, sondern eine Feststellung. Netzbetriebene Nackengeräte laufen über ein Steckernetzteil mit einer Kleinspannung; Akkugeräte nennen Kapazitäten von 2.400 und 2.500 Milliamperestunden und arbeiten ebenfalls weit unter 250 Volt. Die Norm erfasst damit die ganze Warengruppe, vom Vibrationsgerät mit 270 Gramm bis zum Knetgerät mit 1.850 Gramm am Kabel.
Sieben Bezeichnungen, und keine enthält das Wort Nacken. Alle Geräte der Warengruppe fallen trotzdem in den Anwendungsbereich, weil ihre Bemessungsspannung weit unter 250 Volt liegt. Welcher der sieben Bezeichnungen sich die Hersteller selbst zuordnen, steht im Vergleich der Bauformen— die Antwort lautet: keiner, mit einer Ausnahme.
Was die Norm prüft, ist Elektrosicherheit. Sie gehört zur Reihe 60335, deren Teil 1 die allgemeinen Anforderungen für Haushaltsgeräte enthält; geprüft wird darin unter anderem die Erwärmung, die Isolation, die Feuchtigkeitsbeständigkeit, die mechanische Festigkeit und die Anschlussleitung. Was sie nicht prüft, ist eine Wirkung: keine Knetfrequenz, kein Anpressdruck, keine Kopfzahl, keine Temperatur.
Die Norm eines anderen Kontinents
In 201 Titeln kommt DIN EN IEC 60335-2-32 nicht vor. In neun vollständig gelesenen Datenblättern auch nicht. Genau ein Angebot nennt eine Norm, und es ist eine andere.
Der Wortlaut: „Vom TÜV SÜD zertifiziert und konform mit den strengen Sicherheitsnormen der UL 1647 für elektrische Geräte". UL 1647 ist der Standard der Underwriters Laboratories für Massagegeräte und Übungsmaschinen und gilt für den nordamerikanischen Markt.
Ein Gerät kann beiden Standards entsprechen, und die Angabe ist kein Fehler. Sie ist aber eine Angabe zu einem anderen Rechtsraum, und sie ersetzt die europäische nicht. Für ein in Deutschland angebotenes Gerät ist die europäische die einschlägige.
Der Befund für die Normspalte lautet damit: Acht von neun Angeboten nennen keine Norm, das neunte nennt die eines anderen Kontinents, und die einschlägige nennt keines. Das ist keine Aussage über die Sicherheit der Geräte — die Einhaltung harmonisierter Normen wird über die CE-Kennzeichnung erklärt, und die steht auf dem Gerät und nicht im Angebotstext. Es ist eine Aussage darüber, womit diese Warengruppe wirbt: mit Wärme, Dimensionszahlen und Geschenkanlässen.
Der Testsieg und die Zahl dahinter
Neben Prüfzeichen stehen im Feld drei weitere Arten von Auszeichnungen, und jede hat eine andere Grundlage. Ein Hersteller nennt alle drei.
- Ein Testsieg bei einem kommerziellen Prüfanbieter: „Fünf Jahre hintereinander unschlagbarer DtGV Testsieger … gegen 7 weitere kabelgebundene Nackenmassagegeräte den ersten Platz", dazu eine Referenznummer. Grundgesamtheit: acht Geräte, eingegrenzt auf kabelgebundene.
- Ein Plattformsiegel: „Am besten bewertet – Amazon-Auszeichnung", nach Angabe des Herstellers mit dem Stichmonat Juni 2025, begründet mit „überdurchschnittlich positiven Kundenbewertungen". Eine Angabe mit Datum und Bezugsgröße.
- Ein Designpreis bei einem anderen Hersteller: „IF Design Award – Ergonomisches & Faltbares Design". Eine Auszeichnung für Gestaltung, nicht für Sicherheit oder Wirkung.
Alle drei sind nachprüfbar, und alle drei sagen etwas anderes. Der Testsieg sagt etwas über eine Platzierung in einem Feld von acht. Das Plattformsiegel sagt etwas über Kundenbewertungen zu einem Zeitpunkt. Der Designpreis sagt etwas über Gestaltung. Keiner der drei sagt etwas über eine Prüfung nach einer Norm.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG sind Angaben über die Person des Unternehmers erfasst, ausdrücklich einschließlich „Auszeichnungen oder Ehrungen", und nach Nummer 1 die „Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests". Eine Auszeichnung ohne Grundgesamtheit ist damit eine Angabe, die sich nicht prüfen lässt — und eine mit Grundgesamtheit eine, die sich prüfen lässt.
Was eine unabhängige Prüfung leisten würde
Uns ist keine Veröffentlichung einer nicht kommerziellen Prüfstelle zu Nackenmassagegeräten bekannt. Was es gibt, ist eine Prüfung einer verwandten Bauart, und sie zeigt, dass eine Prüfung des Massierens methodisch möglich ist.
Die Stiftung Warentest hat Massagepistolen geprüft, veröffentlicht am 24. Juni 2024 und letztmals aktualisiert am 4. Dezember 2024. Im Test standen 11 Geräte, gekauft im November 2023 und Januar 2024. Die Gewichtung der Prüfpunkte lautete: Massieren 40 Prozent, Handhabung 35 Prozent, Haltbarkeit 10 Prozent, Umwelteigenschaften 10 Prozent, Sicherheit und Schadstoffe 5 Prozent.
Vierzig Prozent der Note hingen also am Massieren. Für eine Warengruppe, in der 43 von 201 Titeln eine harte gesundheitsbezogene Aussage tragen und keine einzige Fundstelle nennt, ist das die aufschlussreichste Zahl dieses Beitrags: Die Prüfung wäre machbar, sie ist nur nicht gemacht.
Zwei weitere Prüfpunkte derselben Gewichtung fehlen in dieser Warengruppe vollständig. Zur Haltbarkeit nennt keines der 201 Angebote eine erwartete Nutzungsdauer, eine Zyklenzahl oder eine Ersatzteilzusage. Zu Umwelteigenschaften und Schadstoffen macht ebenfalls keines eine Angabe.
Was die fünf Prüfpunkte auf diese Warengruppe übertragen ergäben
Man kann die Gewichtung als Prüfraster lesen und danach fragen, welche Angaben in dieser Warengruppe überhaupt vorliegen. Beim Massieren mit 40 Prozent Gewicht liegt praktisch nichts vor: keine Kraft in Newton, kein Kopfabstand in Millimetern, und ein Hub bei genau einem von neun Geräten — 0,5 Zentimeter nach links und rechts.
Bei der Handhabung mit 35 Prozent liegt mehr vor, und zwar das, was dieser Cluster ausgewertet hat: Gewicht bei 9 von 9 Geräten, Maße bei 9 von 9, Druckquelle bei 9 von 9, Abschaltzeit bei 4 von 9, Kabellänge bei 2 von 4 Netzgeräten, Laufzeit bei 5 von 5 Akkugeräten.
Bei der Haltbarkeit mit 10 Prozent liegt nichts vor. Bei den Umwelteigenschaften mit 10 Prozent liegt nichts vor. Und bei Sicherheit und Schadstoffen mit 5 Prozent liegt bei einem von neun Geräten eine Prüfangabe vor, und die betrifft die elektromagnetische Verträglichkeit.
Rechnet man die Gewichte der Punkte zusammen, zu denen Angaben vorliegen, kommt man auf 35 Prozent der Bewertung — die Handhabung. Zu 65 Prozent der Bewertungsgrundlage macht diese Warengruppe keine prüfbaren Angaben. Das ist keine Wertung der Geräte, sondern eine Beschreibung der Datenlage.
Prüfangabe in fünf Minuten nachgehen
Die Routine ist in jeder Warengruppe dieselbe, und sie braucht kein Fachwissen. Vier Fragen in dieser Reihenfolge.
- Steht eine Prüfstelle dabei? Ohne Stelle gibt es keine Liste, in der man nachschlagen könnte. In der Erhebung: 0 von 201 Titeln, 1 von 9 Datenblättern.
- Steht ein Prüfgegenstand dabei? „Geprüft" allein ist keine Angabe. In der Erhebung nennt das eine Angebot mit Stelle auch den Gegenstand — elektromagnetische Verträglichkeit.
- Steht eine Nummer dabei? Nur mit Nummer lässt sich eine Bescheinigung eindeutig zuordnen; § 22 Abs. 1 ProdSG verlangt für GS-Zeichen alle Daten zur eindeutigen Identifizierung.
- Passt der Prüfgegenstand zu meiner Frage? Das ist der Schritt, den fast niemand macht. Ein EMV-Zeichen beantwortet die Frage nach der Störungsverträglichkeit, nicht die nach der Erwärmung.
Wer die vier Fragen durchgeht, kommt in dieser Warengruppe zu einem eindeutigen Ergebnis: Ein Angebot von neun beantwortet drei von vier, und beim vierten stellt sich heraus, dass die Angabe eine andere Frage beantwortet. Acht von neun beantworten keine.
Zwei Register helfen darüber hinaus, und beide sind gesetzlich vorgesehen: die Veröffentlichung der GS-Stellen durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach § 21 Abs. 4 ProdSG und die Veröffentlichung der Missbrauchsinformationen durch dieselbe Stelle nach § 22 Abs. 3.
Was die Prüfung bei jeder der vier Fragen kostet
Die erste Frage kostet 10 Sekunden: Man liest den Aufzählungspunkt, in dem die Prüfbehauptung steht, und sucht einen Namen. Steht keiner da, ist die Prüfung nach einer Frage beendet, und das gilt in dieser Warengruppe für 8 von 9 Angeboten.
Die zweite Frage kostet weitere 20 Sekunden, weil der Prüfgegenstand meist nicht im selben Satz steht wie die Stelle. In der Erhebung nennt das eine Angebot mit Stelle auch den Gegenstand, und zwar ausdrücklich: „Auf elektromagnetische Verträglichkeit".
Die dritte Frage kostet 30 Sekunden, weil eine Nummer oft in einer Klammer steht. Die Nummer in diesem Feld lautet Z2 091698 0029 Rev.00 und trägt damit vier Bestandteile: Zeichenfamilie, zwei Nummernblöcke und einen Revisionsstand.
Die vierte Frage kostet 3 Minuten, weil sie eine Recherche verlangt: Man sucht die Beschreibung der Zeichenfamilie bei der ausstellenden Stelle und liest, was sie abdeckt. In diesem Fall stand dort ein Satz von 7 Wörtern, und er beantwortet die Frage endgültig: „EMV umfasst nicht die Beeinflussung biologischer Systeme."
Vier Fragen, zusammen rund 4 Minuten, und das Ergebnis ist eindeutig: Die transparenteste Prüfangabe der Warengruppe belegt die Störungsverträglichkeit und nicht die Wirkung am Körper. Das ist keine Kritik an der Angabe — sie ist vollständig und korrekt. Es ist eine Auskunft über die Frage, die viele Käufer mit dem Wort „geprüft" verbinden.
Sieben Zeichen und was sie belegen
Zum Mitnehmen, sortiert nach Aussagekraft für die Frage nach der Sicherheit eines Haushaltsgeräts.
- GS-Zeichen: Zuerkennung durch eine befugte Stelle nach § 20 ProdSG, mit Baumusterprüfung, Inspektion vor Ort und laufenden Kontrollen. Befristet auf höchstens fünf Jahre oder auf ein Fertigungslos. Bescheinigungsliste öffentlich. Im Feld: null Nennungen.
- CE-Kennzeichnung: Erklärung des Herstellers zur Einhaltung der einschlägigen Anforderungen. Kein Register, kein Ablaufdatum im Zeichen, keine dritte Stelle.
- EMV-Prüfzeichen: Prüfung der Störungsverträglichkeit nach Richtlinie 2014/30/EU. Die Stelle schreibt selbst, dass es die Beeinflussung biologischer Systeme nicht umfasst. Im Feld: eine Nennung mit Nummer.
- Ein Normbezug im Angebotstext: eine Angabe des Anbieters, kein Zeichen. Im Feld: eine Nennung, und zwar der US-Standard UL 1647.
- Testsieg eines kommerziellen Anbieters: Platzierung in einem bezahlten Vergleich. Aussagekraft hängt an der Grundgesamtheit; im Feld einmal mit acht Geräten beziffert.
- Plattformsiegel: Auswertung von Kundenbewertungen zu einem Zeitpunkt. Im Feld einmal mit Datum genannt.
- Designpreis: Auszeichnung für Gestaltung. Sagt zur Sicherheit und zur Wirkung nichts, und behauptet es auch nicht.
Die Reihenfolge ist nicht die Reihenfolge der Häufigkeit. Das Zeichen mit der höchsten Aussagekraft kommt im Feld nicht vor, und die drei mit der geringsten kommen bei einem einzigen Hersteller gleich dreifach vor.
Warum das Fehlen eines Zeichens kein Befund über das Gerät ist
Zwei Gründe sprechen dagegen, aus dem Fehlen eines GS-Zeichens einen Mangel abzuleiten. Der erste steht in § 20 Abs. 2 ProdSG: Ein zusätzliches GS-Zeichen ist unzulässig, wenn die CE-Voraussetzungen mindestens gleichwertig sind. In einem solchen Fall wäre das Fehlen nicht eine Unterlassung, sondern eine Rechtsfolge.
Der zweite ist ökonomisch. Ein GS-Verfahren verlangt nach § 20 Abs. 3 eine Baumusterprüfung, eine Inspektion vor Ort und Vereinbarungen zur laufenden Überprüfung, und es ist nach Absatz 5 auf höchstens fünf Jahre befristet. Bei einer Warengruppe mit 46 Markennamen, von denen keiner auf mehr als 8 von 200 Angeboten kommt, ist ein solches Verfahren für die meisten Anbieter keine naheliegende Investition.
Was sich aus dem Befund stattdessen ableiten lässt, ist eine Aussage über die Kommunikation dieser Warengruppe. Sie wirbt nicht mit Sicherheit. In 201 Titeln stehen 156 Nennungen einer Wärmefunktion, 68 Dimensionszahlen und 43 harte gesundheitsbezogene Aussagen — und 3 Prüfbehauptungen ohne Stelle, ohne Nummer und ohne Prüfgegenstand.
Umgekehrt gilt derselbe Vorbehalt für das Vorhandensein. Ein Gerät mit GS-Zeichen ist nicht automatisch das bessere; es ist eines, bei dem eine dritte Stelle ein Baumuster geprüft und eine Produktionsstätte besichtigt hat. Das ist eine Aussage über ein Verfahren, und sie sagt zur Knetkraft, zur Temperatur und zur Haltbarkeit nichts.
Wo dieser Beitrag an einen anderen anschließt
Der Korpus hat die Unterscheidung von CE und GS schon einmal untersucht, und zwar an einer Gehhilfe. Der Beitrag über die Prüfzeichen an Rollatoren arbeitet dort mit der Darstellung einer Verbraucherzentrale und bezieht sich auf eine Warengruppe mit eigener Produktnorm und eigenen Belastungsprüfungen.
Dieser Beitrag geht einen anderen Weg. Er arbeitet mit dem Gesetzestext der Paragrafen 20 bis 22 und holt daraus die vier Punkte, die dort im Einzelnen nicht vorkommen: die Fünfjahresfrist, die Alternative des Fertigungskontingents, das Verbot der Doppelkennzeichnung neben gleichwertigem CE und die Veröffentlichungspflicht für Bescheinigungen samt Entzugskette.
Der zweite Unterschied liegt in der Warengruppe. Eine Gehhilfe steht im Hilfsmittelverzeichnis und hat dort Qualitätsanforderungen; ein Nackenmassagegerät steht dort nicht. Was daraus folgt, steht beim Abgleich mit der elektrischen Nervenstimulation und im Überblick über die Warengruppe.
Woher die Vorschriftentexte stammen
Die Paragrafen 20, 21 und 22 des Produktsicherheitsgesetzes wurden am 30. September 2026 aus der Gesetzessammlung des Bundesamts für Justiz abgerufen, in der an diesem Tag geltenden Fassung. Zitiert ist der Wortlaut mit Anführungszeichen; Auslassungen sind mit drei Punkten gekennzeichnet.
Die Angaben zur Norm stammen aus den öffentlichen Normeinträgen von DIN Media und der DKE, weil der Normtext kostenpflichtig ist. Zitiert ist ausschließlich der dort wiedergegebene Anwendungsbereich mit der Liste der sieben Gerätearten und der Spannungsgrenze. Die Aussage, dass die Reihe 60335 unter anderem die Erwärmung prüft, beschreibt den Prüfumfang der Reihe und keinen Grenzwert dieser Ausgabe.
Die Angaben zum EMV-Prüfzeichen, zu den drei Listen und zu den drei Missbrauchsformen stammen von den Seiten der ausstellenden Stelle. Die Angaben zum Test der Massagepistolen stammen von der Seite der prüfenden Stelle.
Die Prüf- und Normangaben der Geräte stammen von neun Angebotsseiten desselben Tages, die Zählungen über 201 Angebote aus der Titelerhebung. Wir haben die genannte Zeichennummer nicht in einer Bescheinigungsdatenbank verifiziert; die Datenbank der Stelle war aus unserer Umgebung nicht erreichbar. Nach unserem Maßstab bleibt die Angabe damit eine Behauptung — allerdings eine mit hoher Nachprüfbarkeit, weil sie vollständig ist.
Was an diesem Beitrag nachrechenbar ist
Die Vorschriftenangaben sind vollständig nachprüfbar, weil sie öffentlich sind: § 20 mit 5 Absätzen, § 21 mit 5 Absätzen und § 22 mit 9 Absätzen des Produktsicherheitsgesetzes. Jeder Satz, den wir zitieren, steht dort im Wortlaut, und jede Zahl, die wir nennen — 5 Voraussetzungen, 5 Jahre, 6 Monate, 3 Monate — steht als Zahl im Gesetzestext.
Die Normangaben sind teilweise nachprüfbar. Titel, Ausgabedatum, Vorgängerausgaben, Spannungsgrenzen und die Liste der 7 Gerätearten stehen in den öffentlichen Normeinträgen. Der Prüfumfang im Einzelnen steht im kostenpflichtigen Normtext, und den haben wir nicht beschafft; unsere Aussagen dazu beschreiben die Reihe 60335 allgemein.
Die Zählungen über 201 Angebote sind reproduzierbar, solange man dieselben Suchbegriffe auf dieselbe Trefferliste anwendet. Weil in die Sortierung einer Trefferliste auch personenbezogene Signale eingehen, fällt sie bei jeder Abfrage anders aus — die Anteile bleiben in der Größenordnung stabil, die absoluten Zahlen nicht.
Nicht nachprüfbar ist die Aussage, dass uns keine Veröffentlichung einer nicht kommerziellen Prüfstelle zu dieser Bauart bekannt ist. Eine Negativaussage über Quellen lässt sich nicht belegen, nur berichtigen. Wenn eine solche Untersuchung existiert, tragen wir sie nach und ändern das Änderungsprotokoll entsprechend.
Die vier Sätze, die diesen Beitrag tragen
Der erste steht in § 20 Abs. 5 ProdSG und lautet, die Zuerkennung sei „auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken". Damit ist jedes GS-Zeichen ein Zeichen mit Ablauf, und ein GS-Zeichen ohne Datum sagt nichts über seine Geltung.
Der zweite steht in § 20 Abs. 3 Nr. 4 und verlangt eine Feststellung „bei einer Inspektion vor Ort" in den Produktionsstätten. Das unterscheidet ein GS-Zeichen von einer Baumusterprüfung: Geprüft wird nicht nur ein Muster, sondern ob eine Fertigung dieses Muster wiederholen kann.
Der dritte steht in § 22 Abs. 1 und verpflichtet jede GS-Stelle, „eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen" zu veröffentlichen. Er ist der Grund, warum sich ein GS-Zeichen überhaupt nachschlagen lässt — und warum eine Prüfbehauptung ohne Stelle und ohne Nummer nicht nachschlagbar ist.
Der vierte steht nicht im Gesetz, sondern auf der Seite einer Prüfstelle, und er ist der kürzeste der vier: „EMV umfasst nicht die Beeinflussung biologischer Systeme." Er beantwortet die Frage, die in dieser Warengruppe am häufigsten falsch gestellt wird — und er beantwortet sie mit sieben Wörtern.
Zusammen ergeben die vier Sätze eine Leseregel, die über diese Warengruppe hinaus trägt. Ein Prüfzeichen ist so viel wert wie die Antwort auf vier Fragen: Wer hat geprüft, was wurde geprüft, unter welcher Nummer, und bis wann. Fehlt eine dieser vier Angaben, bleibt das Zeichen eine Behauptung — und das ist keine Unterstellung, sondern die Folge daraus, dass sich eine unvollständige Angabe nicht nachschlagen lässt.
In dieser Warengruppe lautet die Bilanz: 201 Angebote, 3 Prüfbehauptungen, 1 vollständige Angabe, 0 GS-Zeichen und 0 Nennungen der einschlägigen Gerätenorm. Das eine vollständige Zeichen belegt die elektromagnetische Verträglichkeit. Wer daraus den Schluss zieht, die Geräte seien unsicher, geht zu weit; wer daraus den Schluss zieht, diese Warengruppe werbe nicht mit Sicherheit, liest die Zahlen richtig.
Und ein Satz zur Fairness gegenüber dem einen Hersteller, der in diesem Beitrag am häufigsten vorkommt: Er kommt so häufig vor, weil er am meisten offenlegt. Drei seiner Angaben tragen eine Nummer, ein Datum oder eine Grundgesamtheit, und damit liegt er über dem Durchschnitt einer Warengruppe, in der 198 von 201 Angeboten gar keine Prüfangabe machen. Dass sich seine Angaben prüfen lassen, ist der Grund, warum sie hier stehen.
Wer eine Prüfangabe nicht nachschlagen kann, hat deshalb zwei Möglichkeiten, und beide sind legitim. Die erste ist, sie unbeachtet zu lassen und nach Angaben mit Einheit auszuwählen — Gewicht in Gramm, Maße in Zentimetern, Abschaltzeit in Minuten. Die zweite ist, beim Hersteller nach Stelle, Nummer und Prüfgegenstand zu fragen; eine Antwort auf eine konkrete Anfrage ist nach § 1 Abs. 5 des Heilmittelwerbegesetzes keine Werbung.
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Vier Anschlüsse, zwei in diesem Cluster und zwei daneben.
Die Sätze über die Wirkung
Mehr als jeder fünfte Angebotstitel benennt eine Beschwerde. Welcher Werbekatalog dafür gilt und warum er für ein Gerät ohne Medizinprodukt-Status strenger ausfällt, steht bei den geprüften Werbeaussagen.
Die Zahlen am Gerät
Gewicht, Maße, Kopfzahl, Abschaltzeit und Druckquelle über neun Geräte stehen im Bauformvergleich; die Temperatur- und Zeitangaben bei Temperatur- und Zeitangaben, und was daraus im Gebrauch folgt, beim Alltag mit dem Gerät.
Dasselbe Zeichen an einer Gehhilfe
Wie ein Prüfzeichen an einem Gehstock zu lesen ist, zeigt der Beitrag über höhenverstellbare Gehstöcke, und wie es an einem Vierpunkt-Stock aussieht, der Vierpunkt-Gehstock.
Normen an einem Hilfsmittel im Bad
Wie eine Produktnorm mit Belastungsprüfung aussieht, zeigt der Beitrag über die Belastbarkeit von Duschhockern; wie eine Prüfangabe an einem Griff im Bad ausfällt, die Badewannengriffe. Was daneben noch dazugehört, sammelt die Übersicht der Rubrik.
Vierzehn Fragen zu Zeichen, Normen und Nachweisen
- Worauf sollte man bei einem Nackenmassagegerät achten?
- Auf Angaben mit Einheit und auf Prüfangaben mit Stelle und Nummer. In der Erhebung vom 30.09.2026 behaupten 3 von 201 Titeln eine Prüfung, keiner nennt darin eine Prüfstelle oder eine Zertifikatsnummer, und keines der neun im Detail gelesenen Angebote nennt ein GS-Zeichen.
- Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?
- Sie ist eine Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts erfüllt. Sie wird nicht von einer dritten Stelle vergeben und sagt nichts darüber, ob jemand das Gerät geprüft hat.
- Was unterscheidet das GS-Zeichen davon?
- Es wird nach § 20 Abs. 1 ProdSG von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers zuerkannt. Voraussetzung sind unter anderem eine Baumusterprüfung, eine Inspektion vor Ort in den Produktionsstätten und Vereinbarungen zur laufenden Überprüfung der Serie. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
- Darf ein Gerät CE und GS zugleich tragen?
- Nach § 20 Abs. 2 ProdSG nicht, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit denen für das GS-Zeichen mindestens gleichwertig sind. Ein Nebeneinander beider Zeichen ist damit kein Regelfall, sondern hängt vom betroffenen Rechtsbereich ab.
- Wie lange gilt ein GS-Zeichen?
- § 20 Abs. 5 ProdSG verlangt eine Befristung auf höchstens fünf Jahre oder eine Beschränkung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los. Ein GS-Zeichen ohne Datum sagt deshalb nichts darüber, ob die Zuerkennung noch gilt.
- Kann man ein GS-Zeichen nachschlagen?
- Ja. § 22 Abs. 1 ProdSG verpflichtet jede GS-Stelle, eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen, mit allen Daten zur eindeutigen Identifizierung des Produkts; geeignete Abbildungen sollen dazu veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht nach § 21 Abs. 4 die GS-Stellen selbst.
- Was passiert bei Missbrauch eines Prüfzeichens?
- Nach § 22 Abs. 2 und 3 ProdSG trifft die GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen, unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Behörde und stellt Missbrauchsinformationen der Bundesanstalt zur Verfügung, die sie veröffentlicht. Nach Absatz 5 ist die Zuerkennung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nachweislich nicht mehr erfüllt sind.
- Was sagt ein EMV-Prüfzeichen aus?
- Dass ein Gerät auf elektromagnetische Verträglichkeit geprüft wurde, also darauf, ob es andere Geräte stört und selbst störungsfest ist. Die ausstellende Stelle schreibt dazu selbst: „EMV umfasst nicht die Beeinflussung biologischer Systeme." Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2014/30/EU, die seit dem 20.04.2016 die Richtlinie 2004/108/EG ersetzt.
- Welche Norm gilt für elektrische Massagegeräte?
- DIN EN IEC 60335-2-32 mit der VDE-Klassifikation 0700-32, Ausgabe Februar 2022, deutsche Fassung von EN IEC 60335-2-32:2021. Sie ersetzt DIN EN 60335-2-32:2015-07, die ihrerseits eine Ausgabe von Mai 1993 ersetzte.
- Welche Gerätearten nennt die Norm?
- Sieben: Fußmassagegeräte, wasserbefüllte Fußmassagegeräte, handgehaltene Massagegeräte, Massagebetten, Massagegürtel, Massagestühle und Massagekissen. Keine dieser sieben Bezeichnungen enthält das Wort Nacken.
- Was ist UL 1647?
- Der US-amerikanische Standard für Massagegeräte. Ein Angebot der Erhebung beruft sich darauf und bezeichnet ihn als streng; die hier einschlägige europäische Gerätenorm nennt keines der 201 Angebote und keines der neun Datenblätter.
- Was ist ein Testsieg bei einem kommerziellen Anbieter?
- Eine Platzierung in einem Vergleich mit einer benannten Grundgesamtheit. Ein Hersteller im Feld nennt den ersten Platz „gegen 7 weitere kabelgebundene Nackenmassagegeräte" und dazu eine Referenznummer; die Grundgesamtheit beträgt damit acht Geräte.
- Hat eine unabhängige Stelle diese Geräte geprüft?
- Uns ist keine Veröffentlichung bekannt. Die Stiftung Warentest hat Massagepistolen geprüft, veröffentlicht am 24.06.2024 und letztmals aktualisiert am 04.12.2024, mit 11 Geräten und der Gewichtung Massieren 40 Prozent, Handhabung 35, Haltbarkeit 10, Umwelt 10, Sicherheit und Schadstoffe 5. Nackenmassagegeräte kommen dort nicht vor.
- Wie prüft man eine Prüfangabe in fünf Minuten?
- Vier Schritte: Steht eine Prüfstelle dabei? Steht ein Prüfgegenstand dabei? Steht eine Zertifikatsnummer dabei? Und passt der Prüfgegenstand zu der Frage, die man hat? In der Erhebung erfüllt genau ein Angebot die ersten drei Schritte, und beim vierten zeigt sich, dass die Angabe die elektromagnetische Verträglichkeit betrifft.
Quellen
- [01]ProdSG § 20, Zuerkennung des GS-Zeichens · abgerufen am 30.09.2026
- [02]ProdSG § 21, Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle · abgerufen am 30.09.2026
- [03]ProdSG § 22, Pflichten der GS-Stellen · abgerufen am 30.09.2026
- [04]DIN EN IEC 60335-2-32 (VDE 0700-32):2022-02, Besondere Anforderungen für Massagegeräte · abgerufen am 30.09.2026
- [05]DIN Media, Normeintrag DIN EN IEC 60335-2-32:2022-02 mit Anwendungsbereich · abgerufen am 30.09.2026
- [06]TÜV SÜD, Prüfzeichen für EMV — Prüfumfang und Abgrenzung · abgerufen am 30.09.2026
- [07]TÜV SÜD, Schwarze Liste — Prüfzeichenmissbräuche · abgerufen am 30.09.2026
- [08]§ 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen · abgerufen am 30.09.2026
- [09]Stiftung Warentest, Massagepistolen im Test — So haben wir getestet · abgerufen am 30.09.2026
Änderungen an diesem Beitrag
- Erstveröffentlichung. Die Paragrafen 20 bis 22 des Produktsicherheitsgesetzes im Wortlaut ausgewertet und gegen die Prüf- und Normangaben von neun Angebotsseiten sowie gegen die Versionskette der Gerätenorm gehalten.