Wohlbefinden· Nackenmassagegeräte · Vergleich
Nackenmassagegerät oder TENS-Gerät: der Unterschied im Verzeichnis
Ein Gerät steht im Hilfsmittelverzeichnis, das andere nicht. Was die Produktgruppe 09 von einem Heimgerät verlangt, das Schmerzlinderung verspricht.
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Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.
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Die Geräte im Überblick

RENPHO
RP-SNM061 Nackenmassagegerät, netzbetrieben
Einstieg4.2 (112609)
Beurer
MG 145 Massagekissen mit Wärmefunktion
Mittelklasse4.3 (5023)
Zyllion
ZMA-13 Massagekissen mit Gurten und Abschaltautomatik
Mittelklasse4.4 (48001)
SKG
G7 Pro Fold Vibrationsgerät für den Nacken, 270 Gramm
Premium4.4 (211)
| Merkmal | RENPHORP-SNM061 Nackenmassagegerät, netzbetrieben | BeurerMG 145 Massagekissen mit Wärmefunktion | ZyllionZMA-13 Massagekissen mit Gurten und Abschaltautomatik | SKGG7 Pro Fold Vibrationsgerät für den Nacken, 270 Gramm |
|---|---|---|---|---|
| Segment | Einstieg | Mittelklasse | Mittelklasse | Premium |
| Wirkprinzip | mechanisch — 8 rotierende Köpfe, Hub 0,5 cm je Seite, dazu Wärme | mechanisch — 4 rotierende Köpfe in 2 Richtungen, dazu Licht und Wärme | mechanisch — Silikonköpfe ohne Zahlenangabe, Richtungswechsel je Minute | mechanisch — 9 Vibrationsköpfe in 5 Modi und 4 Stufen, dazu Wärme |
| Strom in den Körper | nein | nein | nein | nein |
| Verzeichnisplatz | keiner — die Warengruppe fehlt im Verzeichnis vollständig | keiner | keiner | keiner |
| Dokumentation im Gerät | keine; kein Speicher, kein Protokoll | keine | keine | App-Steuerung, aber keine Protokollfunktion beschrieben |
| Einweisung vorgesehen | nein | nein; Bedienelemente als einfach beschrieben | nein | nein |
| Angaben zur Nutzungsdauer | keine Angabe | keine Angabe | keine Angabe; Garantie 3 Jahre bei Registrierung | keine Angabe |
Die kurze Antwort und warum sie eine lange Begründung hat
Ein TENS-Gerät steht im Hilfsmittelverzeichnis, ein Nackenmassagegerät nicht. Das ist der Unterschied, und alles Weitere folgt daraus.
Die Produktgruppe 09 Elektrostimulationsgeräte führt 37 Produktarten in 11 Untergruppen. Eine davon, die Untergruppe 09.37.01, heißt „Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung". Sie wurde am 3. Dezember 2018 aufgenommen und am 29. September 2022 geändert. Für Massagegeräte gibt es keine vergleichbare Stelle: Die eigene Vollerhebung des Verzeichnisbaums am 30. September 2026 ergab 3.767 Knoten über vier Ebenen und null Treffer für das Wort Massage.
Damit ist die Kostenfrage im Kern beantwortet, und zwar als Feststellung und nicht als Rat. Der Anspruch auf Hilfsmittel steht in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V; er gilt für Hilfsmittel, „soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind". Was im Einzelfall gilt, entscheidet der Kostenträger auf Grundlage einer Verordnung, nicht ein Vergleichsportal.
Der interessantere Teil dieses Beitrags ist ein anderer. Weil das Verzeichnis für die Nachbargruppe wörtlich aufschreibt, was ein Gerät leisten muss, das zu Hause eine Linderung von Schmerzen in Aussicht stellt, gibt es hier einen Maßstab, der nicht von einem Hersteller stammt. Wir legen ihn an, Stufe für Stufe — und am Ende auch an das Verzeichnis selbst, das in einem einzigen Gruppentext sechs eigene Evidenzlücken benennt.
Zwei Wirkprinzipien, ein Körperteil
Beide Gerätearten werden für denselben Körperabschnitt angeboten und arbeiten physikalisch völlig unterschiedlich. Ein Nackenmassagegerät bewegt Masse: rotierende Köpfe, ein Unwuchtmotor, eine Heizfolie. Es berührt die Haut und verformt das Gewebe darunter mechanisch. Strom fließt im Gerät und nicht im Körper.
Ein Elektrostimulationsgerät führt dem Körper Strom zu. Der Gruppentext des Verzeichnisses beschreibt das ohne Umschweife.
Drei Feststellungen stecken in diesem Satz. Erstens sind diese Geräte Medizinprodukte — das steht dort als Eigenschaft, nicht als Möglichkeit. Zweitens ist der Strom der Wirkträger. Drittens braucht es Elektroden, und damit ein Verbrauchsteil, das im Verzeichnis eigene Produktarten hat: Die Untergruppen 09.99.01 und 09.99.02 führen Oberflächenelektroden sowie sonstige Elektroden und Zubehör.
Ein mechanisches Massagegerät hat keine Elektroden, keinen Wirkstrom und keine Zweckbestimmung, die es zum Medizinprodukt machen würde — jedenfalls nennt keines der neun Geräte, die wir im Detail gelesen haben, eine Konformitätsbewertung nach der Verordnung (EU) 2017/745.
Die Mischform, die es im Handel gibt
Zwischen den beiden Wirkprinzipien liegt eine dritte Gruppe, und sie ist in der Erhebung zahlenmäßig belegt: 15 von 201 Angeboten nennen im Titel EMS, TENS, Elektrotherapie oder Impulse. Es sind also Geräte, die für denselben Körperabschnitt angeboten werden und Strom in den Körper führen sollen, ohne dass ein Verzeichnisbezug genannt wird.
Bei einigen dieser Angebote steht die Mischung sogar im Titel: Wärme plus Impulse, EMS plus Traktion, Massage plus TENS plus EMS in einem Gerät. Ein Angebot nennt sechs Elektrotherapie-Köpfe, ein anderes acht Modi und neunzehn Intensitätsstufen, ein drittes Wärme bis 42 Grad zusammen mit App-Steuerung.
Für die Einordnung heißt das: Sobald ein Gerät Strom über die Haut zuführt, ist es nach der Beschreibung der Produktgruppe 09 nicht mehr in derselben Kategorie wie ein Knetgerät — unabhängig davon, in welchem Regal es verkauft wird. Was für diese Geräte gilt, prüft dieses Portal nicht und verlinkt sie deshalb auch nicht; die Begründung steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
Welche Bauformen es gibt und woher bei ihnen der Anpressdruck kommt, steht im Vergleich der Bauformen.
Was die Produktgruppe 09 überhaupt ist
Die Gruppe ist eine der textstärksten des Verzeichnisses. Der Definitionsteil umfasst 11.845 Zeichen, der Indikationsteil 5.940. Sie wurde am 3. Dezember 2018 aufgenommen und am 29. September 2022 geändert, und sie führt 37 Produktarten — damit liegt sie im Mittelfeld der 43 Produktgruppen, deren Spanne von 693 Produktarten bei den Orthesen bis zu 2 bei den Bestrahlungsgeräten reicht.
Die 11 Untergruppen decken fünf Anwendungsbereiche ab. Der Gruppentext zählt sie auf: „der Behandlung der idiopathischen Hyperhidrose (Galvanisation), der Schmerztherapie, der Muskelstimulation, der Inkontinenzbehandlung und der funktionellen Elektrostimulation." Dazu kommen zwei Untergruppen für Elektroden, eine für Abrechnungspositionen und die Defibrillatorwesten zur Eigenanwendung.
- 09.11.01 Defibrillatorwesten zur Eigenanwendung
- 09.17.01 Hilfsmittel zur Erzeugung von Tumortherapiefeldern
- 09.30.01 Monophasische Elektrotherapiegeräte bei Hautfunktionsstörungen
- 09.37.01 Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung
- 09.37.02 Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation
- 09.37.03 Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz
- 09.37.04 Elektrostimulationsgeräte zur funktionellen Elektrostimulation
- 09.37.05 Niederfrequente Geräte zur Muskelstimulation und Schmerzbehandlung
- 09.99.01 Oberflächenelektroden
- 09.99.02 Sonstige Elektroden und Zubehör
- 09.99.99 Abrechnungspositionen
Bemerkenswert ist die Feingliedrigkeit. Für die Schmerzbehandlung gibt es eine eigene Untergruppe, für die Muskelstimulation eine zweite, für die Kombination aus beidem eine dritte. Die Warengruppe der Nackenmassagegeräte hat nicht eine einzige.
Wie alt die drei einschlägigen Gruppentexte sind
Jeder Datensatz einer Produktgruppe führt zwei Datumsangaben, und sie sagen etwas über die Pflege. Die Produktgruppe 09 wurde am 3. Dezember 2018 aufgenommen und am 29. September 2022 geändert — zwischen beiden liegen 3 Jahre und 10 Monate, seit der Änderung sind 4 Jahre vergangen.
Die Produktgruppe 20 Lagerungshilfen wurde am 27. August 2018 aufgenommen und am 5. Juni 2023 geändert; die Produktgruppe 32 Therapeutische Bewegungsgeräte am 20. Dezember 2020 aufgenommen und am 25. Juni 2025 geändert. Der jüngste der drei Texte ist damit 15 Monate alt, der älteste 4 Jahre.
Zum Vergleich die Zahl aus der Gegenrichtung: Die Verordnung, die nach § 34 Abs. 4 SGB V Hilfsmittel von der Versorgung ausschließt, wurde zuletzt am 17. Januar 1995 geändert und ist damit 31 Jahre unverändert. Ein Verzeichnistext, der alle 3 bis 5 Jahre fortgeschrieben wird, und eine Rechtsverordnung, die seit drei Jahrzehnten stillsteht — beide gehören zu derselben Rechtsfrage.
Der Umfang der Texte gehört dazu. Die Definition der Produktgruppe 09 hat 11.845 Zeichen, der Indikationsteil 5.940, zusammen 17.785 Zeichen für eine Gruppe mit 37 Produktarten. Das sind rund 480 Zeichen Regelungstext je Produktart. Für Nackenmassagegeräte existieren 0 Zeichen, weil es keinen Eintrag gibt.
Vier Elektrodenarten und was an ihnen geregelt ist
Der Gruppentext unterscheidet vier Arten von Elektroden: Dauerklebe- oder Mehrfachelektroden, Einmalelektroden, Spezialelektroden sowie spezielle Behandlungswannen und Elektroden für die Galvanisation. Für die ersten drei gilt eine gemeinsame Anforderung: Sie „müssen glatt und gut anliegend sein und dürfen nur einen geringen elektrischen Eigenwiderstand besitzen".
Dazu kommen Angaben zum Vermittlerstoff zwischen Elektrode und Haut. Bei Einmal- und Mehrfachelektroden ist er bereits aufgetragen und gleichzeitig der Klebstoff; bei Spezialelektroden muss er nach dem Text „ggf. vor jeder Anwendung neu aufgetragen" werden. Einmalelektroden können „je nach Ausführung, Anwendung und Hygiene — ggf. bis zu mehreren Tagen getragen werden", Mehrfachelektroden sind wiederverwendbar und „müssen nach Verschleiß erneuert werden".
Für die Auswahl nennt der Text zwei Bedingungen: Größe und Form der Elektroden — eckig, rund, oval — müssen „entsprechend der Indikation ausgewählt werden", und dabei sind die Vorgaben sowohl des Geräteherstellers als auch des Elektrodenherstellers zur Kompatibilität zu beachten. Das ist eine Detailtiefe, die es bei Massageköpfen nicht gibt: Zu ihrem Abstand, ihrem Hub und ihrer Kraft macht kein Angebot der Erhebung eine Angabe, und drei Geräte nennen nicht einmal ihre Zahl.
Die vier Frequenzbereiche
Der Indikationsteil der Gruppe legt eine Einteilung fest, die für jede Aussage über Stromtherapie die Grundlage bildet. Sie hat vier Bereiche, und ihre Grenzen sind beziffert.
- Galvanisation: Gleichstrom und gepulster Gleichstrom.
- Niederfrequenztherapie: mehr als 0 Hz bis unter 1.000 Hz.
- Mittelfrequenztherapie: 1.000 Hz bis unter 100.000 Hz.
- Hochfrequenztherapie: mehr als 100.000 Hz.
Aus diesen vier Bereichen sind im Verzeichnis nur zwei überhaupt vertreten: die Galvanisation mit einer Untergruppe und die Niederfrequenz mit fünf. Die Mittelfrequenz fehlt, und der Gruppentext sagt selbst, warum — dazu weiter unten bei den Evidenzlücken. Die Hochfrequenz kommt im Hilfsmittelbereich nicht vor.
Der Text erläutert außerdem sechs Strombegriffe: monophasischer Strom, konstanter monophasischer Strom, pulsierender monophasischer Strom, biphasischer Strom, Impulsstrom und kompensierter biphasischer Strom, dazu stochastische Ströme mit zufallsbedingter Pausenverteilung. Die Erläuterung steht dort ausdrücklich deshalb, weil die Begriffe im Markt unterschiedlich verwendet werden.
Das ist der Punkt, an dem die Warengruppe der Massagegeräte am schärfsten absticht. Sie hat keine Begriffsklärung, weil sie keine Stelle hat, die eine vornehmen würde. Wo das Verzeichnis sieben Stromformen unterscheidet, wirbt der Handel mit Zahlen wie 3D, 4D, 6D und 8D, für die es keine Definition gibt — in 68 von 201 Angebotstiteln der Erhebung.
Was die Begriffsklärung im Einzelnen leistet
Ein Beispiel macht die Genauigkeit sichtbar. Für den kompensierten biphasischen Strom heißt es im Text, die positiven und die negativen Anteile der Impulse hätten „in der Strom-Zeit- bzw. Spannungs-Zeit-Kurve den gleichen Flächeninhalt; es kommt zu keiner Ladungsverschiebung". Danach folgt die Unterscheidung: Bei gleicher Form der beiden Anteile ist der Strom symmetrisch, bei unterschiedlicher Form asymmetrisch.
Das ist eine prüfbare Aussage über eine Messgröße. Sie erklärt auch, warum die Produktart 09.37.01.0 ausdrücklich „biphasische, gleichstromkompensierte, symmetrische oder asymmetrische Impulse" verlangt: Ohne Ladungskompensation verschiebt sich das Ionenmilieu unter der Elektrode, und das ist bei einem Gerät für die Selbstanwendung ein Sicherheitsthema.
Zum Vergleich der Wortlaut aus einem Angebot dieser Warengruppe: Eine Heizfolie erzeuge „gezielt Ferninfrarotstrahlen (4-20μm Wellenlänge)", und diese Tiefenwärme „stimuliert die Durchblutung, aktiviert den Zellstoffwechsel und stärkt nachweislich die Abwehrkräfte". Die Wellenlängenangabe ist eine physikalische Größe; das Wort nachweislich steht ohne jeden Nachweis daneben. Beides in einem Satz.
Rechnet man die vier Frequenzbereiche in Zahlen aus, wird die Spreizung deutlich. Die Niederfrequenz reicht von über 0 Hz bis unter 1.000 Hz, die Mittelfrequenz von 1.000 Hz bis unter 100.000 Hz, die Hochfrequenz über 100.000 Hz. Zwischen der Obergrenze der Niederfrequenz und der Obergrenze der Mittelfrequenz liegt damit der Faktor 100, und die Hochfrequenz beginnt bei dem Hundertfachen der Niederfrequenzgrenze.
Von diesen vier Bereichen sind im Verzeichnis zwei belegt. Auf die Niederfrequenz entfallen 5 der 11 Untergruppen der Produktgruppe 09, auf die Galvanisation 1. Die restlichen 5 Untergruppen betreffen Defibrillatorwesten, Tumortherapiefelder, Elektroden und Abrechnungspositionen. Die Mittelfrequenz hat 0 Untergruppen, die Hochfrequenz ebenfalls 0.
Und die Zahlen der Massagegeräte daneben: 201 Angebote, 156 mit Wärmefunktion, 10 mit einer Temperaturangabe, 68 mit einer Dimensionszahl, 15 mit einer Angabe zu EMS, TENS oder Impulsen. Eine Frequenzangabe in Hertz nennt keines der 201 Angebote. Eine einzige physikalische Größe zur Wärme nennen 2 Angebote: 4 bis 20 Mikrometer beim einen, 660 und 850 Nanometer beim anderen.
Der Unterschied ist nicht, dass eine Seite Zahlen nennt und die andere nicht. Er ist, dass die Zahl im Verzeichnistext eine Anforderung trägt und die Zahl im Angebotstext eine Behauptung begleitet. Wie sich solche Sätze zum Werberecht verhalten, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags in diesem Cluster.
Die eine Stelle, an der Verspannungen vorkommen
Das Wort Verspannungen ist der häufigste Begriff in den Angebotstexten dieser Warengruppe. Im Hilfsmittelverzeichnis kommt es genau einmal vor, und zwar im Indikationsteil der Produktgruppe 09.
Der Satz steht über elektrische Muskelstimulation, nicht über mechanische Massage. Und er nennt eine engere Größe als der Handel: reflektorische Verspannungen, also solche, die als Reflexantwort auftreten. Der Text sagt nichts darüber, ob und wie wirksam das ist; er ordnet eine Anwendung einer Produktart zu.
Direkt anschließend folgt ein Satz, der für diesen ganzen Beitrag den Rahmen setzt: „Zum Teil sind die beschriebenen Wirkungen nur mit Geräten zu erzielen, die in der häuslichen Selbstanwendung nicht zum Einsatz kommen sollen und somit nicht Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sind." Das Verzeichnis unterscheidet also zwischen einer möglichen Wirkung und einem Gerät für den Hausgebrauch — und zwar in beiden Richtungen.
Die Untergruppe 09.37.01 im Wortlaut
Die Untergruppe für die Schmerzbehandlung hat vier Produktartplätze. Zwei sind belegt, zwei heißen „Nicht besetzt". Belegt sind 09.37.01.0 „Biphasische Schmerztherapiegeräte, einkanalig, mit Therapiespeicher" und 09.37.01.1 mit derselben Beschreibung, aber mehrkanalig.
Die Beschreibung der Produktart 09.37.01.0 beginnt mit dem Ziel und nennt danach die Bauteile. Wir zitieren den ersten Satz, weil er die Formulierung enthält, an der sich der Vergleich mit einem Massagegerät entscheidet.
Das ist eine Zielangabe und keine Wirkungszusage. Sie steht in einem Dokument, das Bedingungen aufstellt — und die folgen unmittelbar. Die Geräte „verfügen über einen Stimulationskanal und geben biphasische, gleichstromkompensierte, symmetrische oder asymmetrische Impulse ab. Je Stimulationskanal werden zwei Elektroden benötigt."
Die Energieversorgung erfolgt nach dem Text „über Batterien oder Akkus, so dass eine größtmögliche Mobilität gewährleistet ist". Und die Produkte sind „in der Regel für den Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet, Elektroden sind aus hygienischen Gründen auszutauschen". Der Wiedereinsatz ist damit eine Konstruktionsanforderung, nicht ein Nebeneffekt.
Die Einstellmöglichkeiten und wer sie bedienen darf
Ein weiterer Absatz der Produktartbeschreibung nennt einen Grund für die Regelbarkeit, der in dieser Deutlichkeit selten formuliert wird: „Um Gewöhnungseffekten entgegenzuwirken und um die Behandlung möglichst individuell an die Bedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten anpassen zu können, verfügen die Geräte über verschiedene Einstellmöglichkeiten für die verschiedenen Stimulationsparameter."
Und dann folgt eine Unterscheidung, die es in der Konsumwelt nicht gibt: Spezielle Behandlungsprogramme „können je nach Gerät für die Versicherte oder den Versicherten zugänglich sein oder aber nur für die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt". Das Verzeichnis kennt also Einstellungen, die der Nutzer bewusst nicht erreicht.
Die Zahl der Stimulationskanäle ist der zweite Unterschied zwischen den beiden belegten Produktarten der Untergruppe. Die Produktart 09.37.01.0 ist einkanalig, die 09.37.01.1 mehrkanalig, und „je Stimulationskanal werden zwei Elektroden benötigt" — bei einem Kanal also 2 Elektroden, bei zwei Kanälen 4.
Zum Vergleich die Massagegeräte: Dort reichen die Angaben bis zu 19 Intensitätsstufen und 8 Modi, und alle Einstellungen sind für den Nutzer zugänglich. Eine Begründung für die Stufenzahl nennt kein Angebot, und eine Stufe ohne Zahlenwert lässt sich zwischen zwei Geräten nicht vergleichen.
Die Anforderungs-Treppe
Setzt man die Bedingungen aus § 139 SGB V und aus dem Verzeichnistext hintereinander, entsteht eine Treppe mit sechs Stufen. Die Warengruppe der Nackenmassagegeräte steht nicht auf Stufe eins — sie steht daneben, weil es keine Produktgruppe gibt, in die ein Antrag gehen könnte.
Die Lücke zwischen Sockel und erster Stufe ist der eigentliche Befund. Es ist nicht so, dass Hersteller von Massagegeräten einen Antrag gestellt und verloren hätten. Es gibt keine Adresse für einen solchen Antrag, weil die Systematik des Verzeichnisses nach Therapieziel gegliedert ist und für diese Wirkungsart kein Therapieziel führt.
Der Therapiespeicher als harte Bedingung
Von allen Anforderungen der Produktart 09.37.01.0 ist eine besonders aufschlussreich, weil sie technisch, nicht medizinisch ist — und weil kein Massagegerät der Erhebung sie erfüllt.
Der Speicher hat einen klaren Zweck: Er dokumentiert, ob und wie das Gerät benutzt wurde, und macht diese Dokumentation für eine dritte Person lesbar. Damit wird die Anwendung überprüfbar — nicht die Wirkung, aber die Nutzung. Das ist der Unterschied zwischen einem Gerät in einem Versorgungssystem und einem Gerät im Wohnzimmer.
Keines der neun Massagegeräte der Erhebung hat eine Protokollfunktion. Ein Gerät wird über eine App gesteuert, beschreibt aber keine Protokollierung. Zwei Geräte haben einen Timer mit Zeitangabe, zwei einen ohne, und drei nennen dazu nichts. Eine Anwendung, die sich nachvollziehen ließe, ist bei keinem vorgesehen.
Das ist keine Kritik an den Geräten. Ein Konsumgerät braucht keinen auslesbaren Speicher, und niemand verlangt ihn. Es ist die Antwort auf eine Frage, die in dieser Warengruppe oft gestellt wird: Woran würde man erkennen, dass ein Gerät Teil einer Versorgung ist? Genau daran.
Erprobung, Einweisung, Kontrolle
Der Indikationsteil der Produktart nennt drei Verfahrensschritte, die vor und neben der Nutzung stehen. Alle drei sind im Wortlaut eindeutig.
- „Die Verordnung eines Schmerztherapiegerätes setzt immer eine positive Erprobung voraus." Das Wort immer steht dort ohne Einschränkung.
- „Jeder Folgeverordnung sollte eine Kontrolluntersuchung unter Berücksichtigung der Compliance und Auswertung des im Gerät integrierten Therapiespeichers vorausgehen."
- „Es ist zu beachten, dass neben der Aufklärung über das Behandlungskonzept die medizinische Einweisung (z. B. Elektrodenlage, Parametereinstellung) unter ärztlicher Anleitung zu erfolgen hat. Die Einweisung in die Handhabung und Bedienung des Gerätes muss durch eine vom Hersteller geschulte oder autorisierte Person erfolgen."
Dazu nennt der Gruppentext eine Erprobungsphase im Alltag, deren Dauer „im Einzelfall variiert" und von vier Größen abhängt: dem zugrundeliegenden Krankheitsbild, den Begleiterkrankungen, der Art und Dauer einer eventuellen Vorversorgung und den bestehenden Kontextfaktoren.
Die Indikationsliste der Produktart selbst führt fünf Einträge chronischer Schmerzzustände. Wir zählen sie hier nicht auf und werten sie nicht aus — das ist die Aufgabe einer Fachperson und nicht die eines Vergleichsportals. Festzuhalten ist nur, dass es sie gibt: eine benannte, abgegrenzte, öffentlich nachlesbare Indikationsliste.
Für Nackenmassagegeräte existiert keine solche Liste. Was an ihrer Stelle in den Angeboten steht, sind Krankheitsbilder in Produktattributen — bei einem Gerät der Erhebung fünf auf einmal. Wie sich diese Angaben zum Werberecht verhalten, steht im Beitrag über die Prüfung der Werbeaussagen.
Sechs Evidenzlücken, die das Verzeichnis selbst benennt
Der ungewöhnlichste Teil des Gruppentextes steht unter der Überschrift „Leistungsrechtliche Hinweise". Dort benennt der GKV-Spitzenverband für seine eigene Produktgruppe sechs Verfahren, für die die Belege fehlen. Das ist kein Kleingedrucktes, sondern der Maßstab, den diese Stelle an sich selbst anlegt.
- Stimulation vollständig denervierter Muskulatur: „Für die elektrische Stimulation vollständig denervierter Muskulatur gibt es bislang keine ausreichende Evidenz. Sie befindet sich noch in der wissenschaftlichen Erprobung."
- Mittelfrequenztherapie im häuslichen Bereich: „liegen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege über den medizinischen Nutzen der Methode vor." Das erklärt, warum von vier Frequenzbereichen nur zwei im Verzeichnis vorkommen.
- Elektroakupunktur nach Voll: der medizinische Nutzen „wurde bisher nicht nachgewiesen"; Beschluss des Vorläufergremiums vom 04.12.1990, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 2/91 vom 31.01.1991, bestätigt am 10.12.1999, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21.03.2000.
- Nicht-invasive Magnetfeldtherapie: es „fehlt bislang der zu fordernde, wissenschaftlich eindeutig belegte Beweis ihrer Wirksamkeit, und zwar bei allen angegebenen Indikationen"; Beschluss vom 14.01.1992, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 34 vom 19.02.1992 auf Seite 1109.
- Gleichzeitige Anwendung von Elektrostimulationsgerät und Bandage: „Bisher liegen allerdings keine Wirksamkeitsbelege für die gleichzeitige Anwendung von Elektrostimulationsgerät und Bandage vor."
- Skoliosetherapie mittels Muskelstimulation: „liegen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege über den medizinischen Nutzen der Methode vor. Eine Aufnahme derartiger Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis ist derzeit nicht möglich."
Sechs Lücken in einem Gruppentext, zwei davon mit Beschlussdatum und Fundstelle im amtlichen Verkündungsblatt, zwei mit einer ausdrücklichen Folge für die Listung. Die älteste Fundstelle datiert auf den 4. Dezember 1990 und ist damit 35 Jahre alt; sie wurde neun Jahre später bestätigt.
Warum diese Lücken hier stehen
Nicht, um Elektrotherapie schlechtzureden. Sondern weil sie den Beweismaßstab sichtbar machen, den diese Stelle anlegt: Ein Verfahren wird nicht aufgenommen, solange die Belege fehlen, und das Fehlen wird benannt. Zwei der sechs Passagen sagen ausdrücklich, dass eine Aufnahme deshalb nicht in Betracht kommt.
Legt man denselben Maßstab an die mechanische Nackenmassage, ergibt sich eine einfache Feststellung: Es gibt keinen Beschluss, der sie ablehnt, und keine Prüfung, die sie bestätigt. Es gibt niemanden, der sie geprüft hätte, weil niemand einen Antrag gestellt hat, für den es nötig gewesen wäre. Das ist ein anderer Zustand als eine dokumentierte Evidenzlücke, und der Unterschied lohnt es, benannt zu werden.
Zwei weitere Passagen desselben Textes gehören dazu, weil sie eine Grenze nach unten ziehen. Geräte, die „bauart- bzw. konstruktionsbedingt primär für den stationären Bereich bzw. die Arztpraxis konzipiert wurden", fallen nicht in die Leistungspflicht, weil ihr Einsatz zu Hause „nicht zweckmäßig bzw. wirtschaftlich" ist. Und die Analgesierung über Gleichstrom bleibt „aufgrund des Gefährdungspotentials von Gleichstrom bei falscher/übermäßiger Anwendung nicht im Hilfsmittelbereich".
Was ein Antrag auf Aufnahme verlangt
Der Weg in das Verzeichnis läuft nach § 139 Abs. 3 SGB V über einen Antrag des Herstellers. Über die Aufnahme entscheidet der GKV-Spitzenverband; er „kann vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind". Diese Voraussetzungen sind drei Nachweise: Funktionstauglichkeit und Sicherheit, Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, „soweit erforderlich", medizinischer Nutzen.
Dazu kommt eine Anforderung, die leicht übersehen wird: Das Produkt muss „mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen" sein. Bei mehreren Angeboten der Erhebung steht im Datenfeld Sprache der Wert Englisch, und bei zwei Geräten ist die Gewichtsangabe in Pfund geführt.
Für die Untergruppe 09.37.01 existiert außerdem ein eigenes Nachweisschema. Sein wichtigster Eintrag ist eine einzelne Ja-Angabe: Ein Produktmuster ist erforderlich. Es genügt also nicht, Unterlagen einzureichen — das Gerät selbst muss beigebracht werden.
Der Weg vom Rezept bis zum Gerät
Steht ein Gerät im Verzeichnis, folgt daraus ein Ablauf, der in mehreren Vorschriften verankert ist. Am Anfang steht eine ärztliche Verordnung. Für die Produktart 09.37.01.0 nennt der Verzeichnistext dann eine positive Erprobung als Voraussetzung, danach eine erste Anwendungsphase zur Erprobung im Alltag, deren Dauer von vier benannten Größen abhängt, und schließlich vor jeder Folgeverordnung eine Kontrolluntersuchung mit Auswertung des Therapiespeichers.
Dazwischen liegen zwei Einweisungen, die der Text ausdrücklich trennt: die medizinische unter ärztlicher Anleitung und die technische „durch eine vom Hersteller geschulte oder autorisierte Person". Der Gruppentext nennt dafür drei mögliche Personen — die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder den Leistungserbringer.
Über allem steht das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 SGB V, das der Gruppentext ausdrücklich in Bezug nimmt: Die Leistungen „müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". Daraus leitet der Text die Abgrenzung nach oben ab — Geräte für den stationären Bereich fallen nicht in die Leistungspflicht, weil ihr Einsatz zu Hause nicht zweckmäßig ist.
Für Nackenmassagegeräte existiert keiner dieser Schritte. Es gibt keine Verordnung, keine Erprobungsphase, keine Einweisung, keine Kontrolluntersuchung und keine Wirtschaftlichkeitsprüfung. Was es gibt, ist ein Kauf — und damit eine Freiheit, die eine Prüfpflicht auf den Käufer verlagert.
Die Zahlen der Nachbargruppe auf einen Blick
Damit der Maßstab greifbar bleibt, hier die Zahlen der Produktgruppe 09 gegen die der Warengruppe. Das Verzeichnis führt 43 Produktgruppen, 172 Anwendungsorte, 833 Untergruppen und 2.719 Produktarten, zusammen 3.767 Knoten. Die Produktgruppe 09 stellt davon 11 Untergruppen und 37 Produktarten, also 1,3 Prozent aller Produktarten.
Die Untergruppe 09.37.01 hat 4 Produktartplätze, 2 davon belegt und 2 mit dem Namen „Nicht besetzt" — eine Belegungsquote von 50 Prozent. Im ganzen Verzeichnis tragen 568 der 3.767 Knoten diesen Namen, also 15,1 Prozent, und 306 der 2.719 Produktarten führen nur noch ungültige Produkte, das sind 11,3 Prozent.
Die Indikationsliste der Produktart 09.37.01.0 führt 5 Einträge chronischer Schmerzzustände. Die Produktgruppe 09 benennt 6 Evidenzlücken, 2 davon mit Beschlussdatum: der 4. Dezember 1990, veröffentlicht am 31. Januar 1991, bestätigt am 10. Dezember 1999 und veröffentlicht am 21. März 2000 — sowie der 14. Januar 1992, veröffentlicht am 19. Februar 1992 auf Seite 1109. Zwischen dem ältesten dieser Daten und heute liegen 35 Jahre.
Und die Zahlen der Warengruppe daneben: 0 Produktgruppen, 0 Untergruppen, 0 Produktarten, 0 Nachweisschemata, 0 Indikationslisten, 0 Evidenzlücken und 0 Zeichen Regelungstext. Dafür 201 Angebote auf 4 Ergebnisseiten, 156 mit Wärmefunktion, 43 mit einer harten gesundheitsbezogenen Aussage und 9 Geräte mit einem Gewicht zwischen 270 und 1.850 Gramm.
Die Frequenzgrenzen des Verzeichnisses zum Schluss, weil sie die einzige physikalische Einteilung dieser Nachbarschaft sind: über 0 Hz bis unter 1.000 Hz für die Niederfrequenz, 1.000 Hz bis unter 100.000 Hz für die Mittelfrequenz, über 100.000 Hz für die Hochfrequenz. Eine Frequenzangabe in Hz nennt keines der 201 Angebote dieser Warengruppe.
Die Zeitachse beider Seiten
Beide Seiten dieses Vergleichs lassen sich auf einer Zeitachse ablesen, und die Abstände sind aufschlussreich. Die Ausschlussverordnung zu § 34 Abs. 4 SGB V wurde am 13. Dezember 1989 ausgefertigt und trat 19 Tage später in Kraft; ihre einzige Änderung datiert auf den 17. Januar 1995. Seither sind 31 Jahre vergangen, in denen der Text unverändert blieb.
Die Produktgruppe 09 wurde am 3. Dezember 2018 aufgenommen und 3 Jahre und 10 Monate später, am 29. September 2022, geändert. Seit dieser Änderung sind 4 Jahre vergangen. Die Produktgruppe 20 wurde am 27. August 2018 aufgenommen und nach 4 Jahren und 9 Monaten geändert; die Produktgruppe 32 nach 4 Jahren und 6 Monaten.
Die beiden Beschlüsse zu den Evidenzlücken liegen weiter zurück. Zwischen dem Beschluss vom 4. Dezember 1990 und seiner Bestätigung am 10. Dezember 1999 liegen 9 Jahre; zwischen der Bestätigung und ihrer Veröffentlichung am 21. März 2000 rund 3 Monate. Der Beschluss zur Magnetfeldtherapie vom 14. Januar 1992 wurde nach 5 Wochen veröffentlicht, am 19. Februar 1992.
Und die Gerätenorm für Massagegeräte, die einzige Vorschrift, die auch für diese Warengruppe gilt: Ausgabe Mai 1993, dann Juli 2015 nach 22 Jahren, dann Februar 2022 nach weiteren 7 Jahren. Seit der letzten Ausgabe sind 4 Jahre und 7 Monate vergangen. Über 33 Jahre hinweg gibt es damit 3 Ausgaben — und in 201 Angeboten 0 Nennungen.
Warum die Massagegeräte an der ersten Stufe stehen bleiben
Der Grund ist die Gliederung des Verzeichnisses. Sie folgt nach der Beschreibung des Portals „in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel", und daraus ergeben sich 43 Produktgruppen mit Namen wie Absauggeräte, Bandagen, Elektrostimulationsgeräte, Lagerungshilfen, Sitzhilfen oder Toilettenhilfen.
Ein Antrag braucht eine Zielgruppe. Er geht nicht an das Verzeichnis als Ganzes, sondern in eine Produktgruppe mit einem Anwendungsort und einer Untergruppe. Für ein Gerät, das mechanisch am Nacken arbeitet, gibt es keine solche Adresse: Die Produktgruppe 32 Therapeutische Bewegungsgeräte führt sieben Anwendungsorte, und Hals, Nacken und Wirbelsäule sind keiner davon.
Die Produktgruppe 20 Lagerungshilfen käme der Bauform am nächsten, weil dort Kissen und Rollen geführt werden. Sie führt aber nur 14 Produktarten und keine mit einem Antrieb. Und ihr Text zieht die Grenze in der anderen Richtung: Der Abschnitt zu den leistungsrechtlichen Hinweisen schließt Produkte aus, die keine auf kranke oder behinderte Menschen zugeschnittene Primärfunktion haben.
Der Gebrauchsgegenstandstest in zwei Teilen
Der Test, der über den Ausschluss nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V entscheidet, steht nicht im Gesetz, sondern in den Gruppentexten. Der Text der Produktgruppe 20 formuliert ihn am knappsten, und er hat zwei Teile, die beide erfüllt sein müssen.
Der erste Teil fragt nach der Primärfunktion und damit nach der Absicht bei Entwicklung und Herstellung. Der zweite fragt nach dem Nutzerkreis. Beide Teile sind verknüpft, und beide zielen auf das Produkt, nicht auf den Einzelfall seiner Verwendung.
Auf der Beispielliste derselben Stelle steht unter anderem das Nackenheizkissen. Wie dieser Test in einer benachbarten Warengruppe im Einzelnen ausfällt, welche Gegenstände dort namentlich genannt sind und wo die Grenze verläuft, steht im Beitrag über Hilfsmittel oder Gebrauchsgegenstand. Dort ist es die Kostenfrage; hier ist es der Maßstab für die Werbung.
Die Ausschlussverordnung von 1989
Die zweite Ausnahme in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V verweist auf § 34 Abs. 4. Dort ist das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates „Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis" zu bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.
Die Verordnung dazu datiert vom 13. Dezember 1989, ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten und wurde einmal geändert, am 17. Januar 1995. Seit 31 Jahren ist ihr Text unverändert. Sie hat vier Paragrafen, von denen zwei Listen enthalten.
§ 1 führt neun Positionen mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. Die Nummer 4 lautet „Applikationshilfen für Wärme und Kälte" und ist die einzige Position, die eine Berührung mit dieser Warengruppe hätte, weil 156 von 201 Angeboten eine Wärmefunktion nennen. Die Verordnung gibt dazu keine Definition und kein Beispiel.
§ 2 führt zwanzig Nummern mit geringem Abgabepreis, von Alkoholtupfern über Fingerlinge bis zu Zehenspreizern. Bei der Nummer 16 steht in der amtlichen Fassung nichts außer einem Strich — eine gestrichene Position, die als Lücke erhalten bleibt, damit die Nummerierung der übrigen neunzehn nicht verrutscht.
Massagegeräte stehen auf keiner der beiden Listen. Sie sind also nicht nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen — was nichts daran ändert, dass sie im Verzeichnis nicht vorkommen. Die beiden Ausnahmen des § 33 sind unabhängig voneinander, und die erste greift hier zuerst.
Pflegegrad und Pflegehilfsmittelverzeichnis
Eine häufige Anschlussfrage lautet, ob ein Pflegegrad etwas ändert. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist eine Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis und umfasst vier Produktgruppen: 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege mit 39 Produktarten, 51 zur Körperpflege und Hygiene mit 13, 52 zur selbständigeren Lebensführung mit 13 und 54 zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel mit 8.
Zusammen sind das 73 Produktarten. Die Suche nach dem Wort Massage bleibt auch in diesen vier Gruppen ohne Treffer — sie war Teil derselben Vollerhebung über alle 3.767 Knoten. Eine eigene Adresse für Massagegeräte gibt es also auch hier nicht.
Auffällig ist an der Nummerierung dieser vier Gruppen dasselbe Muster wie an vielen anderen Stellen des Verzeichnisses: Zwischen 52 und 54 fehlt die 53. Die Systematik hält Platz frei, und die Lücke bleibt sichtbar. Was über einen Pflegegrad läuft und was nicht, entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
Was die Selbstbeschaffung an Freiheiten gibt
Wer außerhalb eines Kostenträgers kauft, ist an nichts gebunden, was das Versorgungssystem vorgibt. Keine Verordnung, keine Genehmigung, keine Bindung an einen Vertragspartner nach § 126 SGB V, keine Vorgabe zur Bauart, keine Erprobungsphase und keine Frist für eine Folgeversorgung. Die Auswahl ist so groß wie das Angebot, und das umfasste am Erhebungstag allein auf vier Ergebnisseiten 201 unterschiedliche Artikel.
Die Kehrseite ist die Prüfung. Bei einer Versorgung über das Verzeichnis prüfen der GKV-Spitzenverband die Aufnahme, der Medizinische Dienst auf Verlangen die Voraussetzungen und der Leistungserbringer die Einweisung. Bei einer Selbstbeschaffung prüft niemand von diesen dreien, und die Fragen, die sie stellen würden, bleiben.
Drei davon lassen sich ohne Fachwissen beantworten, und sie kosten zusammen wenige Minuten. Erstens: Steht jede Zahl, auf die es ankommt, überhaupt im Angebot — Gewicht, Maße, Abschaltzeit, Temperatur? Zweitens: Sagen Titel, Aufzählung und Datenfeld dasselbe? Bei fünf von neun Geräten der Erhebung nicht. Drittens: Passt ein genanntes Prüfzeichen zu dem, was es belegen soll?
Was der Wiedereinsatz über die Bauweise verrät
Eine Anforderung der Produktart 09.37.01.0 sagt mehr über die Bauweise als jede Leistungsangabe: Die Produkte sind „in der Regel für den Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet, Elektroden sind aus hygienischen Gründen auszutauschen."
Wiedereinsatz heißt, dass ein Gerät nach der Nutzung durch eine Person aufbereitet und einer zweiten überlassen wird. Das setzt drei Eigenschaften voraus, die alle drei konstruktiv sind: eine Oberfläche, die eine Wischdesinfektion übersteht, eine klare Trennung zwischen dauerhaftem Gerät und auszutauschendem Verbrauchsteil, und eine Lebensdauer, die über eine Versorgung hinausreicht.
§ 139 Abs. 2 Satz 2 SGB V nennt den Zweck ausdrücklich: Besondere Qualitätsanforderungen können festgelegt werden, „um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen". Der Wiedereinsatz ist damit kein Sparprogramm, sondern eine Anforderung an das Produkt.
Wie sich das bei den Massagegeräten darstellt
Von den neun Geräten der Erhebung nennt eines einen maschinenwaschbaren Bezug, eines zwei Ersatzbezüge im Lieferumfang, und eines beschreibt den Bezug als waschbar ohne weitere Angabe. Die übrigen sechs machen zur Reinigung keine Angabe, und bei fünf von ihnen ist das Material als Kunstleder oder Leder angegeben.
Damit ist bei zwei Dritteln der Geräte offen, wie die Fläche behandelt wird, die zwanzig Minuten auf erwärmter Haut liegt. Eine Trennung zwischen Gerät und Verbrauchsteil gibt es bei keinem: Die Heizfolie sitzt hinter dem Bezug, und der Bezug ist bei sieben von neun Geräten nicht als abnehmbar beschrieben.
Das ist keine Sicherheitslücke, sondern die normale Bauweise eines Konsumgeräts für eine Person. Es ist aber der Grund, warum die Frage nach dem Wiedereinsatz hier nicht gestellt wird — und warum sie bei einem gelisteten Gerät als Erstes gestellt würde. Was sich zur Pflege des Bezugs aus den Herstellerangaben ableiten lässt, steht im Beitrag über den Gebrauch über Wochen.
Vier mechanische Geräte und ihre Datenlage
Die vier Geräte stehen hier, weil sie die drei Wirkungsarten der Warengruppe abdecken — Kneten mit vier Köpfen, Kneten mit acht Köpfen, Vibration ohne Knetwerk — und weil ihre Angebotsseiten die Spannweite der Datenqualität zeigen.

RENPHO
RP-SNM061 Nackenmassagegerät, netzbetrieben
Ein mechanisches Gerät ohne Stromzufuhr in den Körper — und damit außerhalb jeder Produktgruppe des Verzeichnisses.
- Wirkprinzip
- mechanisch — 8 rotierende Köpfe, Hub 0,5 cm je Seite, dazu Wärme
- Strom in den Körper
- nein
- Verzeichnisplatz
- keiner — die Warengruppe fehlt im Verzeichnis vollständig
- Dokumentation im Gerät
- keine; kein Speicher, kein Protokoll
- Einweisung vorgesehen
- nein
- Angaben zur Nutzungsdauer
- keine Angabe
Spricht dafür
- Abschaltautomatik mit 15 Minuten beziffert
- Netzteil und Kfz-Adapter im Lieferumfang
- Breiteste Rückmeldungsbasis der Warengruppe
Spricht dagegen
- Kein Verzeichnisplatz und damit keine Qualitätsanforderung, die zu belegen wäre
- Kein Therapiespeicher und keine Dokumentationsfunktion
- Datenfeld nennt als Vorteile unter anderem Muskeltherapie und Gewebetherapie

Beurer
MG 145 Massagekissen mit Wärmefunktion
Ein Gerät desselben Herstellers, der auch Elektrostimulationsgeräte führt — hier aber in der mechanischen Linie.
- Wirkprinzip
- mechanisch — 4 rotierende Köpfe in 2 Richtungen, dazu Licht und Wärme
- Strom in den Körper
- nein
- Verzeichnisplatz
- keiner
- Dokumentation im Gerät
- keine
- Einweisung vorgesehen
- nein; Bedienelemente als einfach beschrieben
- Angaben zur Nutzungsdauer
- keine Angabe
Spricht dafür
- Hersteller mit deutschem Firmensitz und langer Baureihe
- Bezug maschinenwaschbar, damit hygienisch wiederverwendbar
- Klettband für die Fixierung an einer Stuhllehne
Spricht dagegen
- Kein Verzeichnisplatz, keine Qualitätsanforderung
- Keine Abschaltzeit und keine Temperatur angegeben
- Herstellertext nennt einen Beitrag zur Erhaltung der Gesundheit

Zyllion
ZMA-13 Massagekissen mit Gurten und Abschaltautomatik
Das Gerät der Erhebung, dessen Angebotsseite fünf Krankheitsbilder nennt — ohne Verzeichnisplatz und ohne benannte Indikation.
- Wirkprinzip
- mechanisch — Silikonköpfe ohne Zahlenangabe, Richtungswechsel je Minute
- Strom in den Körper
- nein
- Verzeichnisplatz
- keiner
- Dokumentation im Gerät
- keine
- Einweisung vorgesehen
- nein
- Angaben zur Nutzungsdauer
- keine Angabe; Garantie 3 Jahre bei Registrierung
Spricht dafür
- Längste bezifferte Abschaltzeit der Erhebung mit 20 Minuten
- Gurte für Bürostuhl und Kopfstütze im Lieferumfang
- Automatischer Richtungswechsel im Minutentakt angegeben
Spricht dagegen
- Nennt Fibromyalgie, Ischias, Neuropathie und zwei weitere Krankheitsbilder im Datenfeld
- Nennt eine Empfehlung durch Ärzte und Physiotherapeuten ohne Fundstelle
- Beruft sich auf den US-Standard statt auf die europäische Gerätenorm

SKG
G7 Pro Fold Vibrationsgerät für den Nacken, 270 Gramm
Vibration ohne Knetwerk und ohne Stromzufuhr in den Körper — die dritte Wirkungsart im Feld.
- Wirkprinzip
- mechanisch — 9 Vibrationsköpfe in 5 Modi und 4 Stufen, dazu Wärme
- Strom in den Körper
- nein
- Verzeichnisplatz
- keiner
- Dokumentation im Gerät
- App-Steuerung, aber keine Protokollfunktion beschrieben
- Einweisung vorgesehen
- nein
- Angaben zur Nutzungsdauer
- keine Angabe
Spricht dafür
- Leichtestes Gerät der Erhebung mit 270 Gramm
- Laufzeit 140 Minuten und Ladezeit 180 Minuten beziffert
- Braucht keinen Anpressdruck von außen
Spricht dagegen
- Kein Verzeichnisplatz, keine Qualitätsanforderung
- Abschaltautomatik ohne Zeitangabe, Temperatur ohne Angabe
- Datenfelder und Text widersprechen sich bei der Stromversorgung
Bei allen vier lautet die Antwort in den drei entscheidenden Zeilen gleich: kein Strom in den Körper, kein Verzeichnisplatz, keine Dokumentation im Gerät. Das ist der Grund, warum diese Gegenüberstellung nicht in eine Rangliste mündet, sondern in eine Einordnung.
Sechs Angaben gegenübergestellt
Sechs Zeilen, vier Geräte, und drei Zeilen tragen bei allen vier denselben Wert. Das ist ungewöhnlich für eine Vergleichstabelle und hier der Punkt: Was diese Geräte unterscheidet, liegt in der Bauform und im Anpressdruck, nicht in ihrem Verhältnis zum Versorgungssystem.
Die Vergleichstabelle zu diesen Angaben steht am Anfang der Seite, direkt über dem Inhaltsverzeichnis.
Die Zeile zur Dokumentation im Gerät ist die aufschlussreichste. Ein Gerät nennt eine App-Steuerung, beschreibt aber keine Protokollfunktion; die anderen drei nennen nichts. Zum Vergleich: Für die Produktart 09.37.01.0 ist ein auslesbarer Therapiespeicher keine Option, sondern Bestandteil der Beschreibung.
Die Zeile zu den Angaben zur Nutzungsdauer ist bei allen vier leer. Bei gelisteten Hilfsmitteln können nach § 139 Abs. 2 SGB V besondere Qualitätsanforderungen festgelegt werden, teils ausdrücklich, „um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen". Ohne Verzeichnisplatz gibt es niemanden, der eine Nutzungsdauer verlangt.
Warum hier keine Stromgeräte verlinkt sind
In der Erhebung vom 30. September 2026 nennen 15 von 201 Angeboten EMS, TENS, Elektrotherapie oder Impulse. Diese Geräte kommen in diesem Beitrag vor, weil sie zur Sache gehören. Verlinkt sind sie nicht, und der Grund gehört offen benannt.
Ein Gerät, das dem Körper Strom zuführt, fällt nach dem Verzeichnistext in eine Produktgruppe, die diesen Geräten eine ärztliche Einweisung, eine positive Erprobung und einen auslesbaren Speicher zuordnet. Ein Versandartikel erfüllt diese Bedingungen nicht, und ein Verweis darauf wäre an dieser Stelle eine Empfehlung — die dieses Portal zu Gesundheitsfragen grundsätzlich nicht ausspricht.
Dieselbe Linie gilt für zwei weitere Bauarten, die unter demselben Suchwort auftauchen und zu anderen Warengruppen gehören: Traktionsgeräte, die den Hals in Längsrichtung belasten, und Massagepistolen, die punktuell mit hoher Schlagfrequenz arbeiten. Beide gehören nicht in diesen Cluster.
Sieben Missverständnisse, erzählt statt aufgelistet
Die häufigste Verwechslung betrifft die Richtung des Ausschlusses. Viele lesen aus dem Fehlen im Verzeichnis, ein Gerät sei geprüft und abgelehnt worden. Tatsächlich fehlt der Antragsweg: Ohne Produktgruppe gibt es keine Adresse, an die ein Antrag ginge, und damit auch keine Ablehnung, die man nachlesen könnte.
Die zweite Verwechslung betrifft die Ausschlussverordnung. Weil Massagegeräte auf ihren beiden Listen nicht stehen, wird daraus gelegentlich geschlossen, sie seien nicht ausgeschlossen und deshalb erstattungsfähig. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nennt aber zwei voneinander unabhängige Ausnahmen, und die erste — der Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens — kommt zuerst zum Tragen.
Die dritte betrifft das Wort Medizinprodukt. Es beschreibt keine Qualitätsstufe, sondern eine Rechtsfolge, die an der Zweckbestimmung des Herstellers hängt. Ein Gerät wird nicht besser, weil es als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wird — es wird anders reguliert. Umgekehrt ist ein Konsumgerät nicht ungeprüft: Für es gilt eine eigene Sicherheitsnorm.
Die vierte betrifft die Wärme. Weil § 1 Nr. 4 der Ausschlussverordnung „Applikationshilfen für Wärme und Kälte" nennt, wird daraus gelegentlich gefolgert, jedes Gerät mit Heizfolie sei erfasst. Die Verordnung enthält keine Definition dieser Position und kein Beispiel; die Zuordnung eines Produkts entscheidet sich an seiner Zweckbestimmung.
Die fünfte betrifft den Begriff Verspannung. Er ist in den Angebotstexten dieser Warengruppe allgegenwärtig und im Verzeichnis ein einziges Mal belegt — über elektrische Muskelstimulation und in der engeren Form „reflektorische Verspannungen". Zwischen dem Wort im Werbetext und dem Wort im Verzeichnistext liegt mehr als eine Nuance.
Die sechste betrifft den Pflegegrad. Er eröffnet Leistungen nach dem Pflegehilfsmittelverzeichnis, das vier Produktgruppen und 73 Produktarten umfasst. Auch dort kommt das Wort Massage nicht vor, und damit ändert ein Pflegegrad an der Zuordnung dieser Warengruppe nichts.
Die siebte betrifft die Frage, die viele eigentlich stellen: ob so ein Gerät hilft. Sie ist an ein Datenblatt nicht zu richten. Was dieser Beitrag beantworten kann, ist die Vorfrage — wer eine Wirkung behaupten darf, unter welchen Bedingungen und mit welcher Nachweislast. Alles darüber hinaus gehört in ein Gespräch mit einer Fachperson.
Woher die Verzeichnisangaben in diesem Beitrag kommen
Der vollständige Verzeichnisbaum wurde am 30. September 2026 über die Schnittstelle des Portals des GKV-Spitzenverbandes abgerufen: 3.767 Knoten, 5.928.193 Byte. Die Gruppentexte der Produktgruppen 09, 20 und 32 sowie die Beschreibung und Indikation der Produktart 09.37.01.0 und das Nachweisschema der Untergruppe 09.37.01 wurden einzeln abgerufen.
Zitiert ist jeweils der Wortlaut mit Anführungszeichen. Aufnahme- und Änderungsdaten stammen aus den Datensätzen selbst: Produktgruppe 09 aufgenommen am 03.12.2018, geändert am 29.09.2022; Produktgruppe 20 aufgenommen am 27.08.2018, geändert am 05.06.2023; Produktgruppe 32 aufgenommen am 20.12.2020, geändert am 25.06.2025.
Die Gesetzestexte stammen aus der Sammlung des Bundesamts für Justiz in der am Abrufdatum geltenden Fassung. Namen von Sachbearbeitern, die in den Datensätzen der Produktgruppen mitgeführt werden, haben wir nicht übernommen.
Die Produktangaben stammen von den Angebotsseiten desselben Tages. Bewertungszahlen sind Momentaufnahmen. Preise erhebt dieses Portal nicht; an ihrer Stelle steht eine Einordnung in drei Segmente.
Was dieser Abgleich ausdrücklich nicht beantwortet
Er beantwortet nicht, ob ein Nackenmassagegerät oder ein Stromgerät im Einzelfall das Geeignetere ist. Das ist eine Frage an eine Fachperson, die den Befund kennt, und sie hängt an Umständen, die auf keiner Produktseite stehen.
Er beantwortet nicht, ob ein Antrag bei einem Kostenträger Aussicht hätte. Die Entscheidung über eine Versorgung trifft der Kostenträger auf Grundlage einer Verordnung, und dieser Beitrag gibt dazu keinen Rat.
Und er beantwortet nicht, ob eine mechanische Massage wirkt. Es gibt dazu keinen Beschluss, der sie ablehnt, und keine Prüfung, die sie bestätigt. Wer genau hinsieht, findet in dieser Warengruppe keine Evidenzlücke im Sinne der sechs oben genannten — sondern eine Zuständigkeitslücke, was etwas anderes ist.
Womit sich dieser Beitrag verbinden lässt
Vier Anschlüsse, und jeder führt an eine andere Stelle des Themas.
Die Bauform
Neun Geräte, drei Quellen für den Anpressdruck und die sieben Gerätearten, die die Norm benennt: Das steht im Bauformvergleich mit Krafteintrags-Raster.
Die Zeichen auf dem Gerät
Was CE erklärt, was GS zuerkennt und welche Bescheinigungslisten öffentlich sind, steht bei den Prüfzeichen und der Gerätenorm. Wie dieselbe Frage bei einer Gehhilfe ausfällt, zeigt die Untersuchung der Prüfzeichen an Rollatoren.
Die Wärme
Zehn von 156 Wärmegeräten nennen eine Temperatur. Was daraus für die Anwendung folgt, steht bei Wärme und Abschaltung.
Der Alltag und der Überblick
Drei Auflagesituationen und die Frage, was nach zehn Minuten zählt, stehen beim Gebrauch im Alltag. Alle sechs Beiträge sortiert der Einstieg in die Warengruppe. Wie eine Warengruppe aussieht, in der das Verzeichnis jeden Nummernplatz beschreibt, zeigen die Greifhilfen; wie die Kostenfrage bei einer Sitzhilfe im Bad ausfällt, die Belastbarkeit von Duschhockern. Den Rest des Themenfelds sammelt alle Themen dieser Rubrik.
Vierzehn Fragen zu Verzeichnis und Kostenträger
- Zahlt die Krankenkasse ein Nackenmassagegerät?
- Der Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt für Hilfsmittel, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Das Hilfsmittelverzeichnis führt die Warengruppe nicht; die Ausschlussverordnung führt sie ebenfalls nicht. Über einen Einzelfall entscheidet der Kostenträger auf Grundlage einer Verordnung.
- Was ist ein TENS-Gerät?
- TENS steht für transkutane elektrische Nervenstimulation. Ein solches Gerät führt dem Körper über Elektroden auf der Haut Impulse zu. Der Gruppentext der Produktgruppe 09 beschreibt Elektrostimulationsgeräte als „elektrisch betriebene Medizinprodukte, die einen therapeutisch wirksamen Strom erzeugen und ihn über Elektroden unterschiedlicher Ausführung dem Körper zuführen".
- Steht ein TENS-Gerät im Hilfsmittelverzeichnis?
- Die Produktgruppe 09 Elektrostimulationsgeräte führt 37 Produktarten in 11 Untergruppen, aufgenommen am 03.12.2018 und zuletzt geändert am 29.09.2022. Die Untergruppe 09.37.01 heißt „Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung" und hat vier Produktartplätze, von denen zwei „Nicht besetzt" heißen.
- Was verlangt das Verzeichnis von so einem Gerät?
- Für die Produktart 09.37.01.0 nennt der Verzeichnistext unter anderem einen durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt auslesbaren Therapiespeicher, eine immer erforderliche positive Erprobung vor der Verordnung, eine Kontrolluntersuchung vor jeder Folgeverordnung und eine medizinische Einweisung unter ärztlicher Anleitung.
- Wie ist Niederfrequenz definiert?
- Der Gruppentext teilt nach Frequenzspektrum ein: Galvanisation für Gleichstrom und gepulsten Gleichstrom, Niederfrequenztherapie für mehr als 0 Hertz bis unter 1.000 Hertz, Mittelfrequenztherapie für 1.000 bis unter 100.000 Hertz und Hochfrequenztherapie für mehr als 100.000 Hertz.
- Kommt das Wort Verspannungen im Verzeichnis vor?
- Einmal, und zwar im Gruppentext der Produktgruppe 09: Muskelstimulation könne „sowohl zur Therapie (z. B. bei reflektorischen Verspannungen) als auch zum Behinderungsausgleich" eingesetzt werden. Gesagt ist das über elektrische Muskelstimulation, nicht über mechanische Massage.
- Benennt das Verzeichnis selbst Evidenzlücken?
- Ja, sechs allein im Gruppentext der Produktgruppe 09: Stimulation vollständig denervierter Muskulatur, Mittelfrequenztherapie im häuslichen Bereich, Elektroakupunktur nach Voll, nicht-invasive Magnetfeldtherapie, gleichzeitige Anwendung von Stimulationsgerät und Bandage sowie Skoliosetherapie mittels Muskelstimulation.
- Ist ein Nackenmassagegerät ein Medizinprodukt?
- Das entscheidet die Zweckbestimmung des Herstellers. Wer ein Gerät mit einer medizinischen Zweckbestimmung in Verkehr bringt, unterliegt der Verordnung (EU) 2017/745. Keines der neun im Detail gelesenen Angebote bezeichnet sein Gerät als Medizinprodukt oder nennt eine Konformitätsbewertung nach dieser Verordnung.
- Was ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens?
- Der Gruppentext der Produktgruppe 20 definiert es als Produkte, die „bezogen auf ihre Primärfunktion nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt wurden und die nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von diesen genutzt werden". Der Test hat also zwei Teile.
- Hilft ein Pflegegrad bei der Beschaffung?
- Die Pflegehilfsmittelverzeichnisse umfassen vier Produktgruppen mit den Nummern 50, 51, 52 und 54 und zusammen 73 Produktarten. Massagegeräte kommen in keiner dieser vier Gruppen vor. Die Suche nach dem Wort Massage bleibt auch dort ohne Treffer.
- Verlangt die Ausschlussverordnung etwas zu Massagegeräten?
- Nein. Die Verordnung vom 13.12.1989, zuletzt geändert am 17.01.1995, listet in § 1 neun Positionen mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen und in § 2 zwanzig Nummern mit geringem Abgabepreis. Massagegeräte stehen auf keiner der beiden Listen.
- Was bedeutet „Applikationshilfen für Wärme und Kälte" dort?
- Es ist die Nummer 4 der neun Positionen in § 1 der Ausschlussverordnung. Die Vorschrift nennt keine Beispiele und keine Abgrenzung. Ob eine Heizfolie in einem Massagegerät darunter fällt, entscheidet sich nicht am Wortlaut der Verordnung, sondern an der Zweckbestimmung des Produkts.
- Wie läuft eine Aufnahme in das Verzeichnis ab?
- Nach § 139 Abs. 3 SGB V auf Antrag des Herstellers; über die Aufnahme entscheidet der GKV-Spitzenverband und kann den Medizinischen Dienst prüfen lassen. Das Nachweisschema der Untergruppe 09.37.01 verlangt dabei ausdrücklich ein Produktmuster.
- Was folgt daraus für die eigene Auswahl?
- Dass die Prüfung beim Käufer liegt. Es gibt keine Qualitätsanforderung, die ein Hersteller belegen müsste, keine Stelle, die einen Nutzen geprüft hat, und keine vorgeschriebene Einweisung. Was bleibt, sind die Angaben im Datenblatt — und die Frage, ob sie untereinander stimmen.
Quellen
- [01]Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 09 Elektrostimulationsgeräte — Definition und Indikationen · abgerufen am 30.09.2026
- [02]§ 33 SGB V, Hilfsmittel · abgerufen am 30.09.2026
- [03]§ 34 SGB V, Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel · abgerufen am 30.09.2026
- [04]§ 139 SGB V, Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln · abgerufen am 30.09.2026
- [05]KVHilfsmV, Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis · abgerufen am 30.09.2026
- [06]§ 12 SGB V, Wirtschaftlichkeitsgebot · abgerufen am 30.09.2026
- [07]§ 1 HWG, Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes · abgerufen am 30.09.2026
- [08]§ 3 MPDG, Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Medizinprodukterecht · abgerufen am 30.09.2026
- [09]§ 126 SGB V, Versorgung durch Vertragspartner · abgerufen am 30.09.2026
Änderungen an diesem Beitrag
- Erstveröffentlichung. Den Gruppentext der Produktgruppe 09 mit 11.845 Zeichen Definition und 5.940 Zeichen Indikationsteil ausgewertet und die sechs darin benannten Evidenzlücken einzeln belegt.