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Stand der Angaben: 04.10.2026499 Quellenangaben

Mobilität im Alltag· Anziehhilfen · Ratgeber

Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe auf Rezept: drei Wege, vier Stellen

Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe werden auf einem eigenen Rezept verordnet. Was darauf steht und wie Pflegedienst und zwei Strümpfe als andere Wege geregelt sind.

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Angaben geprüft

Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.

Ja, auf einem eigenen Rezept

Eine Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe kann ärztlich verordnet werden, und zwar auf einem eigenen Rezept, getrennt vom Rezept für den Strumpf, mit Indikation und Diagnose. Sie steht im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in einer eigenen Produktart, 02.40.01.3, in der am 4. Oktober 2026 genau 70 Produkte gelistet waren. Ob die Krankenkasse die Versorgung übernimmt, entscheidet sie im Einzelfall.

Das ist die kurze Antwort, und sie deckt nur einen von drei Wegen ab. Für dieselbe Lage — ein Kompressionsstrumpf, der sich nicht mehr selbst anziehen lässt — nennen die Regelwerke zwei weitere: einen Pflegedienst, der den Strumpf an- oder auszieht, und zwei leichtere Strümpfe übereinander statt eines schweren. Jeder dieser Wege läuft über andere Stellen, andere Verordnungen und andere Regeln. Dieser Ratgeber legt sie nebeneinander, jeweils mit der Fundstelle, aus der sie stammen.

Was er nicht tut: Er sagt nicht, welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, und er rät nicht, einen Antrag zu stellen. Leistungsrecht steht hier als Feststellung mit Fundstelle. Beträge kommen nicht vor, auch nicht bei der Zuzahlung; sie stehen im Gesetz, und wir nennen die Stelle, an der sie stehen.

Die Fachgesellschaft hält die Verordnung nicht nur für möglich. Ihre Empfehlung 18 lautet, bei eingeschränkter Beweglichkeit und Problemen beim An- und Ausziehen „sollten geeignete An- und Ausziehhilfen verordnet werden". Eine Leitlinie ist eine Empfehlung der Fachgesellschaften an Ärztinnen und Ärzte. Den Anspruch auf Hilfsmittel regelt § 33 SGB V, und wie das Verzeichnis entsteht, in dem die Produkte stehen, regelt § 139 SGB V.

Zwei Produktgruppen, zwei Verordnungen

Der Grund für das zweite Rezept liegt in der Ordnung des Verzeichnisses. Der Kompressionsstrumpf gehört zur Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie", deren Fortschreibung vom 6. Juni 2023 stammt. Die Anziehhilfe gehört zur Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen", fortgeschrieben am 7. Juli 2023. Die Fortschreibung der Produktgruppe 17 verweist ausdrücklich hinüber: „Strumpfan- und ausziehhilfen für medizinische Kompressionsstrümpfe siehe auch Produktgruppe 02 ‚Adaptionshilfen'."

Die Produktgruppe 02 nennt den Strumpf schon in ihrer Definition. Adaptionshilfen dienen dort dem Behinderungsausgleich, wenn „Geräte und Gegenstände des täglichen Lebens sowie Kompressionsstrümpfe bzw. –strumpfhosen nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können". Der Strumpf ist damit in der einen Gruppe das Hilfsmittel und in der anderen der Gegenstand, dessen Gebrauch eine Adaptionshilfe wiederherstellen soll. Wie die vier Produktarten dieser Untergruppe zusammenhängen, zeigt der Überblick über Knöpfhilfen, Strumpfanzieher und Gestelle.

Beide Gruppen gehören zu verschiedenen Versorgungsbereichen nach den Empfehlungen gemäß § 126 SGB V: Die Strumpf-Produktarten tragen die Kennung 17A, die Anziehhilfen 02A. Auch die Zeitachsen unterscheiden sich. Für den Strumpf nennt die Produktgruppe 17 eine Mindesthaltbarkeit von „in der Regel 6 Monate" bei regelmäßiger Nutzung; für die Anziehhilfe bleibt das Feld zur Nutzungsdauer in der Produktgruppe 02 leer. Ein neuer Strumpf im halbjährlichen Rhythmus zieht nach keinem der Texte eine neue Anziehhilfe nach sich.

Dass die Leitlinie ein eigenes Rezept verlangt, folgt aus dieser Trennung, auch wenn sie den Grund nicht ausspricht. Wie das Verzeichnis Produktgruppen, Untergruppen und Produktarten ineinander ordnet, hat der Beitrag über die Regelungen des Verzeichnisses bei Gehstöcken für eine andere Produktgruppe aufgeschlüsselt; die Logik ist dieselbe.

Wie eng die beiden Gruppen trotzdem verbunden sind, zeigt eine Auszählung der Fortschreibung der Produktgruppe 17. Der Hinweis auf „An- und Ausziehhilfen für Med. Kompressionsstrümpfe" steht dort an 31 Stellen, jeweils in den Anforderungen an die Einweisung, und der Satz „Richtiges Anlegen und Ablegen mit den Versicherten üben" an 35 Stellen. Die Anziehhilfe ist damit in fast jeder Untergruppe der Strumpf-Produktgruppe mitgedacht, obwohl sie in einer anderen Gruppe steht.

Was auf dem zweiten Rezept steht

Für das Rezept des Strumpfes nennt die Leitlinie in ihrer Empfehlung 12 eine lange Liste von Angaben, vom Strumpftyp bis zur Fußspitze. Für die Anziehhilfe nennt sie nur zwei: Indikation und Diagnose. Was darüber hinaus auf das zweite Rezept gehört, ergibt sich aus der Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vom 29. Juli 2020 und aus einer Herstellerseite.

Zwei Rezepte nebeneinander: Leitlinie 037-005 (Empfehlung 12 und Abschnitt 2.1.3), KVB 2020, Herstellerangabe medi; Stand 04.10.2026
FeldRezept für den StrumpfRezept für die Anziehhilfe
AnzahlPflichtangabePflichtangabe nach KVB und medi
BezeichnungHilfsmittelnummer oder BezeichnungProduktart oder siebenstellige Positionsnummer, z. B. 02.40.01.3 (KVB)
Indikation und DiagnosePflichtangabePflichtangabe (Leitlinie); medi nennt den ICD-10-Code
StrumpflängeA–D, A–F, A–G, A–T; dazu Hosen-, Arm- und weitere Formenentfällt
KompressionsklasseI bis IVkeine Vorgabe
Fußspitzeoffen oder geschlossenkeine Vorgabe
ZusätzeMaßanfertigung, Reißverschluss, Haftband und weitere, wenn erforderlichHinweise zu Zweck, Material oder Abmessungen, wenn erforderlich (KVB)
Erst- oder WechselversorgungVermerk, wenn erforderlichkeine Vorgabe
Hilfsmittel-Kennzeichenin der Leitlinie nicht genanntFeld 7 mit der Ziffer 7, nach medi

Die KVB beschreibt die Bezeichnung so: Das Hilfsmittel kann „unter der Bezeichnung der Produktart" oder unter der siebenstelligen Positionsnummer verordnet werden. Für eine Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe ist das 02.40.01.3. Welches der 70 gelisteten Produkte abgegeben wird, wählt dann das Sanitätshaus. Ein bestimmter Herstellername auf dem Rezept „bedarf einer entsprechenden Begründung", ebenso ein Hilfsmittel, das nicht im Verzeichnis steht.

Der Hersteller medi beschreibt auf seiner Seite für Ärztinnen und Ärzte fünf Schritte: das Feld Nummer 7 mit der Ziffer „7" markieren, die Anzahl, die Bezeichnung, die Hilfsmittelnummer und die „genaue Indikation / Diagnose (ICD-10 Code)" eintragen, alles „immer auf einem separaten Rezept". Das ist eine Herstellerangabe und keine amtliche Ausfüllhilfe; sie deckt sich in den Punkten Anzahl, Bezeichnung und Diagnose mit KVB und Leitlinie.

Was der Strumpf über die Anziehhilfe verrät

Zwei Angaben vom Rezept des Strumpfes entscheiden mit, welche Anziehhilfe überhaupt passt, obwohl sie auf dem zweiten Rezept nicht verlangt werden. Die Fußspitze, offen oder geschlossen, trennt die Bauformen: Nicht jede Anziehhilfe ist für beide gebaut, und im Verzeichnis sind 13 Einträge ausdrücklich für die geschlossene Fußspitze ausgewiesen. Die Strumpflänge spielt ebenfalls hinein: Die Produktart spricht von Kompressionsstrümpfen „bzw. Kompressionsstrumpfhosen", und welche Länge eine bestimmte Hilfe aufnimmt, steht im Merkmalstext ihres Eintrags oder in ihrer Gebrauchsanweisung.

Die KVB nennt als mögliche Hinweise auf einer Verordnung unter anderem Zweckbestimmung, Material und Abmessungen. Ob die Angaben des Strumpfes auf das Rezept der Anziehhilfe übertragen werden, regelt keiner der Texte. Das Sanitätshaus, das beide Rezepte vorgelegt bekommt, hat sie jedenfalls beide vor sich.

Produktangabe oder Produktart

Beim Strumpf stehen zwei Texte in einem Spannungsverhältnis. Die Leitlinie schreibt zur Rezeptierung, da es in jeder Kompressionsklasse unterschiedliche Materialien gebe, sei „oft eine Produktangabe sinnvoll", und: „Es ist ärztliche Aufgabe, das Hilfsmittel entsprechend auszusuchen." Die KVB verlangt für die Verordnung unter einem Herstellernamen eine Begründung.

Für die Anziehhilfe enthält die Leitlinie keinen solchen Satz. Sie unterscheidet nur „zwischen Gleitern, Gestellen und Sonderformen" und nennt Modelle für offene und für geschlossene Strümpfe. Ob auf dem zweiten Rezept die Produktart steht, eine Bauform oder ein bestimmtes Produkt mit Begründung, ist damit eine Entscheidung der verordnenden Praxis, für die keiner der Texte eine Vorgabe macht.

Drei Texte, eine Frage: wann eine Anziehhilfe in Frage kommt

Wann eine Anziehhilfe verordnet wird, beschreiben drei Texte mit unterschiedlichem Rang: der Indikationstext der Produktart im Verzeichnis, die Liste der Leitlinie und die Information der KVB. Wir stellen ihren Wortlaut nebeneinander und legen ihn nicht aus. Ob eine dieser Lagen vorliegt, beurteilt die Ärztin oder der Arzt.

Wortlaut dreier Texte zur Indikation von Anziehhilfen, nebeneinander; „nicht genannt" heißt: steht in diesem Text nicht
MerkmalProduktart 02.40.01.3 (2023)Leitlinie 037-005 (2026)KVB (2020)
Arme, Hände, Finger„Schädigungen der Funktion der Arme und/oder der Hände und/oder der Finger"„degenerative Erkrankungen der Hände / im Handbereich", „Arthrose / Rheuma"„erheblichen Funktionsstörungen der Finger-, Hand- bzw. Armgelenke, v. a. der Greiffunktion"
Kraft„Kraftminderung"„Altersbedingte Kraftminderungen"nicht genannt
Rumpf, Hüfte, Knie„Funktionseinschränkungen der Rumpfbeugung"„weitgehende Wirbelsäulen-/ Hüft-/ Knieversteifungen"„der Rumpfbeugung (z. B. aufgrund einer Versteifung …)"
Lähmungnicht genannt; als Beispiel „neurologischen Erkrankungen"„Lähmungen"nicht genannt
Körpergewichtnicht genannt„Adipositas per magna"nicht genannt
Verletzung, Amputation„Verletzungsfolgen" als Beispiel„Folge von Verletzungen / Amputationen"nicht genannt
Schwelle„Beeinträchtigung des An- und Ausziehens"„Problemen beim An- und Ausziehen" (Empfehlung 18)„ohne Hilfsmittel unmöglich machen"

Drei Unterschiede fallen auf. Die Leitlinie nennt „Adipositas per magna" und „Lähmungen", die im Indikationstext der Produktart nicht vorkommen. Die Produktart nennt „Kraftminderung" ohne Altersbezug, die Leitlinie „Altersbedingte Kraftminderungen". Und die KVB setzt die Schwelle am höchsten: Ihr Text spricht von Funktionsstörungen, die das Anziehen „ohne Hilfsmittel unmöglich machen". Der Text der KVB bezieht sich auf Anziehhilfen der Produktgruppe 02 allgemein, nicht nur auf die für Kompressionsstrümpfe.

Der Hersteller medi führt auf seiner Seite eine eigene Liste mit sieben Punkten, darunter „hochgradig entzündliche / erheblich verschleißende Gelenkerkrankungen" und „Fehlbildungen". Das ist eine Herstellerangabe; sie steht nicht in der Tabelle, weil sie keinen der drei Texte ersetzt.

Die Texte stammen aus den Jahren 2020, 2023 und 2026. Die Leitlinie ist der jüngste, die Produktart der verbindlichste für das Verzeichnis, die KVB-Information die einzige, die sich unmittelbar an verordnende Praxen in einem Bundesland richtet. Wo sie sich unterscheiden, steht hier beides; welcher Text im Einzelfall maßgeblich ist, entscheidet nicht dieser Beitrag.

Ein vierter Text beschreibt die Gegenseite. Die Nummer 31b der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie nennt die Lagen, in denen ein Pflegedienst den Strumpf anzieht, und sie sind anders gebaut als die drei Indikationstexte. Dort geht es um Schädigungen und Einschränkungen, die das Anziehen erschweren. In der Richtlinie geht es darum, dass jemand den Strumpf „nicht fachgerecht an- oder ausziehen" kann. Legt man beide Texte nebeneinander, liegt zwischen „erschwert" und „nicht fachgerecht möglich" der Bereich, für den die Anziehhilfe gebaut ist.

Die Bedingung im Nebensatz

Die Beschreibung der Produktart 02.40.01.3 enthält eine Einschränkung, die leicht überlesen wird. Die Hilfsmittel sollen Versicherte in die Lage versetzen, ihre Kompressionsstrümpfe selbstständig an- und auszuziehen, „wenn die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Versicherten oder des Versicherten dies ermöglichen". Eine Anziehhilfe ersetzt keine Fähigkeit. Sie verkleinert die Kraft und die Reichweite, die das Anziehen verlangt, aber sie verlangt selbst noch welche.

Die KVB stellt eine verwandte Frage schon vor das Rezept des Strumpfes. Vor der Verordnung von Kompressionsstrümpfen sei abzuklären, ob „die Fähigkeit des Patienten, selbstständig das Hilfsmittel anzuwenden" besteht „oder zuverlässige Hilfspersonen verfügbar sind". Damit stehen zwei Antworten im Raum, bevor eine Anziehhilfe überhaupt ins Spiel kommt: Die Person zieht selbst an, oder jemand anderes tut es.

Der erste Punkt derselben Liste ist eine „eindeutige Motivation des Patienten zur Durchführung der Kompressionsbehandlung". Er hat ein Gegenstück in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, deren dritte Lage für den Pflegedienst eine Einschränkung ist, „sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist". Beide Texte behandeln das Anziehen damit nicht nur als Frage der Kraft, sondern auch als Frage, ob die Behandlung im Alltag tatsächlich stattfindet.

An genau dieser Stelle trennen sich die Wege. Reicht die eigene Fähigkeit mit einer Hilfe aus, ist die Anziehhilfe der Weg, den das Verzeichnis beschreibt. Reicht sie auch mit Hilfe nicht, beschreibt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie den Pflegedienst, und zwar für Menschen, die den Strumpf wegen einer Einschränkung von Grob- und Feinmotorik, Kraft oder geistiger Leistungsfähigkeit „nicht fachgerecht an- oder ausziehen können".

Wo sich zeigt, ob die eigene Fähigkeit mit einer Anziehhilfe ausreicht, beschreiben die Produktgruppen nur indirekt: im Sanitätshaus. Die Produktgruppe 17 verlangt bei der Abgabe jedes Strumpfes „gegebenenfalls Hinweise auf An- und Ausziehhilfen" und den Satz: „Richtiges Anlegen und Ablegen mit den Versicherten üben." Die Produktgruppe 02 verlangt bei der Anziehhilfe eine Einweisung mit dem Ziel, das Hilfsmittel „im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu nutzen". Welche Handgriffe dabei geübt werden und woran sie scheitern können, zeigt die Anleitung mit Fehlerbildern und Prüfschritten.

Die Hinweise der Produktgruppe 17 gelten dem „richtigen (auch materialschonenden) Anlegen und Ablegen". Das Wort verbindet beide Hilfsmittel. Die Leitlinie beschreibt die Anziehhilfe auch als Schutz des Strumpfes, und der Strumpf hat nach derselben Produktgruppe eine Mindesthaltbarkeit von in der Regel 6 Monaten. Der Wortlaut legt nahe, dass auch die Art des Anziehens dazu beiträgt, wie lange er sie erreicht.

Wer an welcher Stelle zuständig ist

Die drei Wege unterscheiden sich weniger in ihrem Ziel als in den Stellen, die sie durchlaufen. Die Grafik ordnet vier Stellen den drei Wegen zu. Gelesen wird sie spaltenweise von oben nach unten und zeilenweise über die Striche: Wo ein Strich steht, kommt diese Stelle auf dem Weg nicht vor.

Drei Wege, vier Stellen: wer was tutLeitlinie 037-005, PG 02, PG 17, HKP-Richtlinie, § 33 SGB V — Stand 04.10.2026Weg AAnziehhilfe, PG 02Weg BPflegedienst, HKP Nr. 31bWeg Czwei Strümpfe, PG 17Arztpraxiseigenes Rezept,Indikation, DiagnoseVerordnung, Grundmuss hervorgehenzwei Strümpfeniedrigerer KlasseKrankenkasseGenehmigung oderVerzicht, § 33 Abs. 5aGenehmigungnach § 6 HKP-RLHilfsmittelnach § 33 SGB VSanitätshausBeratung, Auswahl,Einweisung—Abgabe, Anlegenmit Versicherten übenPflegedienst—an- oder ausziehen,jeweils 1 x täglich—?Nr. 31b: Anziehhilfe „in Betracht zu ziehen"von wem, nennt die Richtlinie nichtQuerverweis
Ein Strich heißt: Diese Stelle kommt auf dem Weg nicht vor. Die Zuordnung der Aufgaben ist unsere und folgt dem Wortlaut der genannten Texte.

Drei Befunde liegen in den leeren Zellen. Auf Weg A kommt kein Pflegedienst vor, auf Weg B kein Sanitätshaus, auf Weg C kein Pflegedienst, und eine Anziehhilfe ist dort kein Bestandteil des Weges. Die Arztpraxis und die Krankenkasse sind dagegen auf allen drei Wegen beteiligt, aber jeweils mit einem anderen Formular: einem Rezept für ein Hilfsmittel der Produktgruppe 02, einer Verordnung häuslicher Krankenpflege, einem Rezept für zwei Strümpfe der Produktgruppe 17.

Das gestrichelte Feld unter der Tabelle ist die Leerstelle dieser Grafik. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie verlangt bei Weg B, „jeweils die Verordnung von Anziehhilfen in Betracht zu ziehen", und verbindet damit Weg B mit Weg A. Wer das tun soll, sagt der Satz nicht; der Abschnitt „Ein Satz, zwei Wege und kein Adressat" weiter unten geht dem nach.

Die Wege schließen sich nicht aus. Die Leitlinie nennt sie nebeneinander, und keiner der Texte verbietet, sie zu verbinden. Ob eine Kombination im Einzelfall verordnet und genehmigt wird, ist eine Frage an Praxis und Kasse, nicht an diesen Beitrag.

Was die Texte über die Zeit sagen

Die Wege unterscheiden sich auch darin, wann sie beginnen können. Für den Pflegedienst übernimmt die Kasse nach § 6 Absatz 5 der Richtlinie die Kosten bis zur Entscheidung, wenn die Verordnung rechtzeitig vorliegt; die Leistung kann also vor der Genehmigung anlaufen. Für die Anziehhilfe hängt der Beginn davon ab, ob die Kasse auf die Genehmigung verzichtet hat oder nach § 13 Absatz 3a SGB V entscheidet. Für zwei Strümpfe statt eines gilt dasselbe wie für jeden Strumpf.

Weg A: vom Rezept zur Anziehhilfe

Weg A ist der Weg eines Hilfsmittels nach § 33 SGB V. Die Abfolge setzt sich aus mehreren Texten zusammen; keiner beschreibt sie vollständig an einer Stelle.

  1. Verordnung: eigenes Rezept mit Indikation und Diagnose (Leitlinie 037-005, Abschnitt 2.1.3), Bezeichnung nach Produktart oder Positionsnummer (KVB).
  2. Wahl des Sanitätshauses: Versicherte „können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind" (§ 33 Absatz 6 SGB V).
  3. Antrag und Entscheidung: Die Kasse prüft den Antrag mit eigenem Personal, in geeigneten Fällen über den Medizinischen Dienst, sofern sie nicht auf die Genehmigung verzichtet hat (§ 33 Absatz 5b SGB V).
  4. Beratung und Auswahl: im direkten Austausch, nach Möglichkeit vor Ort, mit Aufklärung über eine mehrkostenfreie Versorgung (Produktgruppe 02, Abschnitt VII).
  5. Einweisung und Abgabe: persönliche Einweisung in den bestimmungsmäßigen Gebrauch, in Pflege und Reinigung (Produktgruppe 02, Abschnitt VII.3).
  6. Zuzahlung: bei Versicherten ab 18 Jahren zu jedem abgegebenen Hilfsmittel, an die abgebende Stelle (§ 33 Absatz 8 SGB V).

Der zweite Punkt ist leicht zu übersehen. Ein Rezept lässt sich nicht bei jedem Sanitätshaus einlösen, sondern bei einem Vertragspartner der eigenen Krankenkasse. Welche Sanitätshäuser das sind, regeln die Verträge nach § 127 SGB V, die jede Kasse für sich schließt. § 33 Absatz 6 verbietet zugleich, dass Praxen oder Kassen Verordnungen einem bestimmten Leistungserbringer zuweisen, soweit nicht im Einzelfall medizinische Gründe eine Empfehlung gebieten.

Der Ablauf gleicht dem bei anderen Hilfsmitteln der Mobilität. Wie er sich beim Rollator verzweigt, wenn die Kasse anders entscheidet, beschreibt der Beitrag über den Versorgungsweg beim Rollator. Eine Besonderheit der Anziehhilfe liegt in der Reihenfolge: Sie setzt einen Strumpf voraus, der schon verordnet ist oder gleichzeitig verordnet wird. Ohne Strumpf gibt es für diese Produktart keinen Zweck.

Die Produktgruppe 02 nimmt diese Abhängigkeit in ihre Anforderungen an die Auswahl auf, ohne den Strumpf zu nennen. Das Sanitätshaus wählt „unter Berücksichtigung" unter anderem der „möglichen Wechselwirkung mit bereits vorhandenen oder mit weiteren verordneten Hilfsmitteln" aus. Bei einer Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe ist das vorhandene oder gleichzeitig verordnete Hilfsmittel immer der Strumpf selbst, mit seiner Länge, seiner Klasse und seiner Fußspitze.

Nach § 33 Absatz 7 übernimmt die Krankenkasse „die jeweils vertraglich vereinbarten Preise". Was das Sanitätshaus für eine bestimmte Anziehhilfe mit der Kasse abrechnet, steht damit in einem Vertrag zwischen Kasse und Leistungserbringer und nicht im Verzeichnis.

Genehmigung, Verzicht und eine gesetzliche Frist

Ob eine Anziehhilfe vor der Abgabe genehmigt werden muss, ist nicht bei allen Kassen gleich. § 33 Absatz 5b SGB V setzt voraus, dass es Kassen gibt, die „auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten", und regelt nur den anderen Fall: Verzichten sie nicht, prüfen sie den Antrag „mit eigenem weisungsgebundenem Personal", eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

Absatz 5a regelt die Kehrseite. Eine vertragsärztliche Verordnung ist danach für den Antrag nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Kassen, die auf die Genehmigung verzichtet haben, können eine Verordnung aber „als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen". Für die Anziehhilfe kommt hinzu, dass die Leitlinie das eigene Rezept ohnehin vorsieht.

Absatz 5c enthält eine Vermutung für zwei Gruppen von Versicherten. Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels „wird vermutet", wenn sich jemand in einem sozialpädiatrischen Zentrum oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen in Behandlung befindet und die dort behandelnde Ärztin oder der Arzt die Versorgung „innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen" hat. Für Kinder, deren Narbenkompressionsstrümpfe die Eltern anziehen, und für die beiden Kinderprodukte im Verzeichnis kann das der Rahmen sein, in dem eine Anziehhilfe beantragt wird.

Was aus dieser Frist folgt, wenn sie nicht eingehalten wird, regeln die weiteren Sätze desselben Absatzes; sie haben eine Rechtsprechung nach sich gezogen, die wir hier nicht wiedergeben. Wie der Absatz insgesamt aufgebaut ist, hat der Beitrag zur Frist und Prüfung bei Greifhilfen aus derselben Produktgruppe dargestellt.

Für die Anziehhilfe ist ein Punkt eigen: Sie hängt an einem zweiten Antrag. Wird der Strumpf genehmigt und die Anziehhilfe nicht, oder umgekehrt, laufen zwei Entscheidungen nebeneinander. Die Texte, die wir ausgewertet haben, verbinden die beiden Verfahren nicht.

Was bei der Versicherten oder dem Versicherten bleibt

Auch eine übernommene Anziehhilfe ist nicht in jedem Fall ohne eigenen Anteil. Zwei Mechanismen sind zu unterscheiden, und sie haben verschiedene Grundlagen.

Die Zuzahlung

Nach § 33 Absatz 8 SGB V leisten Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, „zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel" eine Zuzahlung an die abgebende Stelle. Ihre Höhe richtet sich nach § 61 Satz 1 SGB V: ein Anteil am Abgabepreis, nach unten und oben begrenzt und nie höher als die Kosten des Mittels selbst. Die Werte stehen im Gesetz; wir nennen sie nicht.

Die Altersgrenze steht im ersten Halbsatz und gilt für beide Wege, die über eine Zuzahlung laufen. Für Hilfsmittel knüpft § 33 Absatz 8 die Zuzahlung an Versicherte, „die das 18. Lebensjahr vollendet haben", für häusliche Krankenpflege § 37 Absatz 5 SGB V mit denselben Worten. Bei Kindern und Jugendlichen fällt nach diesem Wortlaut weder für den Strumpf noch für die Anziehhilfe noch für den Pflegedienst eine Zuzahlung an.

Die Worte „zu jedem" haben bei der Anziehhilfe eine Folge, die sich aus dem Wortlaut ergibt: Strumpf und Anziehhilfe sind zwei abgegebene Hilfsmittel auf zwei Rezepten, und für jedes fällt die Zuzahlung gesondert an. Nach dem Wortlaut sind es zwei Zuzahlungen, nicht eine.

Zuzahlungen sind nicht unbegrenzt. § 62 SGB V setzt eine Belastungsgrenze je Kalenderjahr, bemessen an den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, mit einer niedrigeren Grenze für chronisch Kranke in Dauerbehandlung. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Die Mehrkosten

Die Mehrkosten sind etwas anderes. § 33 Absatz 1 SGB V schließt mit dem Satz: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen." Die Produktgruppe 02 verlangt dazu vom Sanitätshaus, über den Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung aufzuklären und eine „hinreichende Auswahl" mehrkostenfreier Hilfsmittel anzubieten.

Der Unterschied liegt in der Ursache. Die Zuzahlung folgt aus dem Gesetz und fällt an, gleich welches Modell abgegeben wird. Mehrkosten entstehen nur, wenn ein Modell gewählt wird, das über das Notwendige hinausgeht, und das Sanitätshaus muss dokumentieren, dass es mehrkostenfreie Alternativen angeboten hat. Wie sich beide Begriffe in einer anderen Produktgruppe auseinanderhalten lassen, zeigt der Beitrag über Zuzahlung und Mehraufwand bei Sitzerhöhungen.

Weg B: der Pflegedienst nach Nummer 31b

Der zweite Weg führt nicht über das Hilfsmittelverzeichnis, sondern über die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschreibt ihre Leistungen in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025 und in Kraft seit dem 12. Dezember 2025. Im Leistungsverzeichnis steht unter der Nummer 31b das „An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen I bis IV".

Die Leistung ist eng gefasst. Erfasst sind „ausschließlich ärztlich verordnete Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen, wenn die Kompressionstherapie Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist". Als Dauer und Häufigkeit nennt die Richtlinie „Jeweils 1 x täglich". Verordnungsfähig ist das An- oder Ausziehen nur bei Patientinnen und Patienten mit einer der folgenden Lagen:

  • „einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten", dass sie die Strümpfe nicht fachgerecht an- oder ausziehen können,
  • „einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind", das zu tun,
  • „einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist",
  • „entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen".

Darunter steht ein kurzer Satz mit großer Wirkung: „Dies muss aus der Verordnung hervorgehen." Die Verordnung häuslicher Krankenpflege trägt damit nicht nur die Leistung, sondern auch ihren Grund. Ein Rezept, auf dem nur „An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen" steht, erfüllt diese Anforderung nach dem Wortlaut nicht.

Dieselbe Nummer umfasst das „Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes". Das Anlegen eines Verbandes ist danach verordnungsfähig, „wenn aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind". Für den Strumpf und für den Verband gelten dieselben vier Lagen; eine Anziehhilfe spielt beim Verband keine Rolle.

Die Leitlinie fasst denselben Punkt aus ärztlicher Sicht zusammen: „Das An- und Ausziehen der MKS durch ambulante Pflegedienste ist in allen KKL bei Bedarf verordnungs- und erstattungsfähig." Die Einschränkung auf die vier Lagen steht dort nicht; sie steht in der Richtlinie, und die Richtlinie ist es, nach der die Kasse genehmigt.

Wie lange eine Verordnung trägt

Eine Verordnung häuslicher Krankenpflege ist kein Dauerauftrag. Nach § 5 Absatz 1 der Richtlinie hat sich die verordnende Stelle „über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern", und deshalb soll „insbesondere die Erstverordnung einen Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht überschreiten". Eine Folgeverordnung kann länger laufen, wenn sie die Notwendigkeit begründet, und sie ist in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.

Die Nummer 31b ist im Leistungsverzeichnis als Leistung gekennzeichnet, bei der eine nach § 5a qualifizierte Pflegefachkraft innerhalb des ärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über Häufigkeit und Dauer bestimmen kann. Die Angabe von Häufigkeit und Dauer auf der ärztlichen Verordnung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.

Vor jeder Verordnung steht nach § 3 Absatz 1, dass sich die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt vom Zustand der Person und von der Notwendigkeit der Pflege „persönlich überzeugt hat" oder beides aus der laufenden Behandlung kennt. Nach Absatz 1a ist das unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde möglich.

Wann die Kasse den Pflegedienst nicht genehmigt

Häusliche Krankenpflege wird genehmigt, nicht nur verordnet. § 6 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt, dass die Leistungen, die Versicherte „durch Vorlage der Verordnung" beantragen, „der Genehmigung durch die Krankenkasse" bedürfen. Die Kasse kann dafür den Medizinischen Dienst beauftragen.

Der entscheidende Satz für Familien steht in Absatz 3: Maßnahmen dürfen „nur genehmigt werden, soweit sie weder von der oder dem Versicherten selbst noch von einer in ihrem oder seinem Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können". § 1 Absatz 5 der Richtlinie sagt dasselbe als Anspruchsvoraussetzung. Wer mit einem Menschen zusammenlebt, der den Strumpf anziehen kann, hat diesen Weg nach dem Wortlaut nur, soweit diese Person es nicht kann.

Für die Zeit bis zur Entscheidung enthält § 6 Absatz 5 eine Regel: Die Kasse übernimmt die Kosten für die verordneten und erbrachten Leistungen, „wenn die Verordnung spätestens an dem vierten der Ausstellung folgenden Arbeitstag" der Kasse vorgelegt wird. Arbeitstage sind dabei Montag bis Freitag, soweit sie keine gesetzlichen Feiertage sind.

Nach einem Krankenhausaufenthalt

Für die Zeit unmittelbar nach einer Entlassung sieht § 7 Absatz 5 der Richtlinie einen eigenen Verordner vor. Das Krankenhaus kann im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege „für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung" verordnen, wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt, und muss die weiterbehandelnde Praxis so rechtzeitig informieren, dass eine nahtlose Anschlussversorgung möglich ist. Entsprechendes gilt für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Für Hilfsmittel im Entlassmanagement gelten eigene Regeln, die wir für diesen Beitrag nicht ausgewertet haben. Welche Fragen nach einer Operation an Hüfte oder Knie beim Anziehen auftauchen, ist ein Thema für sich.

Auch hier gibt es eine Zuzahlung, aber nach einer anderen Regel als beim Hilfsmittel. § 61 Satz 3 SGB V bestimmt sie für häusliche Krankenpflege gesondert, mit einem Anteil an den Kosten und einem festen Betrag je Verordnung. Sie geht nach § 37 Absatz 5 SGB V an die Krankenkasse, nicht an den Pflegedienst, und ist auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage im Kalenderjahr begrenzt. Die Werte stehen im Gesetz. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gilt für Zuzahlungen insgesamt, also für beide Arten.

Ein weiterer Satz der Richtlinie erklärt, warum die Anziehhilfe in diesem Zusammenhang überhaupt auftaucht. § 1 Absatz 1 verlangt, „wirtschaftliche Versorgungsalternativen zu berücksichtigen", und nennt als Beispiel, dass die Verordnung eines Hilfsmittels wirtschaftlich sein kann, „wenn der finanzielle Aufwand für diese Maßnahmen bei gleicher Wirksamkeit geringer ist als der für die sonst notwendigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege".

Ein Satz, zwei Wege und kein Adressat

Der Satz steht in der Spalte „Bemerkung" der Nummer 31b, mitten zwischen den Voraussetzungen für den Pflegedienst. Er hat drei Eigenschaften, die ihn ungewöhnlich machen. Er ist im Passiv formuliert und nennt niemanden, der etwas tun soll. Er sagt „jeweils", also nicht nur einmal. Und er setzt ein Ziel, das dem Pflegedienst entgegenläuft: das „selbständige" An- und Ausziehen.

Die Richtlinie regelt nach ihrem § 1 die Verordnung häuslicher Krankenpflege, ihre Dauer und ihre Genehmigung durch die Krankenkassen. In Frage kommen damit zwei Stellen: die verordnende Praxis beim Ausstellen der Verordnung und die Kasse bei der Genehmigung. Wer von beiden die Anziehhilfe in Betracht ziehen soll, sagt der Satz nicht. Das ist die Leerstelle, die die Grafik oben als gestricheltes Feld zeigt.

Für Versicherte heißt das zunächst nur, dass die Anziehhilfe in jedem Gespräch über den Pflegedienst eine Rolle spielen kann. Ob sie im Einzelfall in Frage kommt, hängt an der Bedingung aus der Produktart: an den Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine Anziehhilfe voraussetzt. Wer zu schwach ist, um den Strumpf mit einer Hilfe anzuziehen, gehört nach dem Wortlaut der Richtlinie zu den Menschen, für die der Pflegedienst gedacht ist.

Die Leitlinie stellt beide Wege ohne Rangfolge nebeneinander. Die Richtlinie gibt der Anziehhilfe eine Art Vorprüfung, ohne sie zur Bedingung zu machen. Der Wortlaut macht die Anziehhilfe nicht zur Voraussetzung des Pflegedienstes; er verlangt, sie zu erwägen. Was im Einzelfall daraus folgt, entscheiden Praxis und Kasse.

Einen Kanal, über den die Frage wieder auftauchen kann, beschreibt § 7 Absatz 2 der Richtlinie. Der Pflegedienst berichtet der verordnenden Stelle „bei Veränderung in der häuslichen Pflegesituation" oder auf Aufforderung, und die verordnende Stelle „entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen, die sich daraus ergeben". Ob ein solcher Bericht die Anziehhilfe zum Thema macht, regelt die Richtlinie nicht; sie schafft nur den Weg, auf dem es geschehen kann.

Weg C: zwei Strümpfe statt einer Hilfe

Der dritte Weg setzt nicht beim Anziehen an, sondern beim Strumpf. Die Fortschreibung der Produktgruppe 17 lässt „in begründeten Versorgungssituationen" Kombinationen zu, die „auch aus zwei übereinander getragenen medizinischen Kompressionsstrümpfen bestehen" können, „wenn das Anziehen eines Kompressionstrumpfes der erforderlichen Kompressionsklasse nicht möglich ist und durch die Kombination zweier Produkte die erforderliche Kompressionswirkung erreicht wird".

Dieselbe Stelle nennt weitere Kombinationen, die nicht übereinander, sondern aneinander anschließen: eine Caprihose mit einem Wadenstrumpf, eine Leggins mit einem Wadenstrumpf, eine Radlerhose mit einem Schenkelstrumpf, eine Bermudahose mit einem Halbschenkelstrumpf. Zwei kürzere Teile statt eines langen verändern ebenfalls, wie viel Gestrick auf einmal über das Bein gezogen werden muss.

Die KVB beschreibt den Weg aus der Sicht der Verordnung und am Beispiel des Lymphödems: Ist der Patient physisch nicht in der Lage, den Strumpf der hohen Kompressionsklassen III und IV selbstständig anzuziehen, „ist alternativ das Übereinandertragen von Kompressionsstrümpfen niedrigerer Kompressionsklassen zu empfehlen". Die Leitlinie formuliert dasselbe für die Klassen III und IV.

Dieselbe Information enthält einen Satz, der über das Anziehen hinausgeht. Die Zuordnung von Kompressionsklassen zu Diagnosen sei „nicht als Ausschlussmerkmal bei der Verordnung zu verstehen", und im Einzelfall sei es „unter Abwägung der individuellen Bedingungen besser, einen Kompressionsstrumpf einer niedrigeren Kompressionsklasse zu tragen als gar keinen Strumpf". Die KVB begründet das mit der Verträglichkeit, nicht mit dem Anziehen. Wir geben den Satz wieder, weil er zeigt, dass die Klasse in diesem Text eine verhandelbare Größe ist; entschieden wird sie in der Arztpraxis.

Weg C ist der einzige der drei, bei dem eine medizinische Abwägung im Vordergrund steht: ob zwei Strümpfe niedrigerer Klasse zusammen die erforderliche Wirkung erreichen. Das ist eine ärztliche Entscheidung. Für die Versorgung bedeutet der Weg zwei Strümpfe statt eines auf dem Rezept der Produktgruppe 17, mit oder ohne Anziehhilfe.

Die Leitlinie nennt daneben eingearbeitete Reißverschlüsse oder Häkchen und medizinische adaptive Kompressionssysteme mit Klettverschlüssen, von denen „Patienten mit eingeschränkter Beweglichkeit und Einschränkungen beim Anziehen von MKS" nach ihrem Wortlaut besonders profitieren. Auch das sind Entscheidungen über die Therapie, nicht über das Anziehen allein.

Wenn die Anziehhilfe schon zum Strumpf gehört

Bei einer Gruppe von Strümpfen stellt sich die Frage nach dem zweiten Rezept nicht. Für die Kompressionswadenstrümpfe zur Ulcus-cruris-Behandlung, in Serienfertigung unter 17.06.08 und in Maßanfertigung unter 17.06.20, verlangt die Produktgruppe 17 bei der Aufnahme ins Verzeichnis den Nachweis: „Anziehhilfe im Lieferumfang enthalten".

Jede der beiden Untergruppen umfasst drei Produktarten: einteilige Wadenstrümpfe, die im Fesselbereich 34 bis 46 mmHg aufbringen, Zweikomponenten-Wadenstrümpfe und Zweikomponenten-Systeme mit einem oberschenkellangen Unterstrumpf der Länge A–G. Bei den zweiteiligen Systemen ist die Reihenfolge vorgeschrieben, erst der Unterstrumpf mit geringerer, dann der Oberstrumpf mit höherer Kompressionsklasse, weil der Unterstrumpf Verbandmaterial über offenen Wunden fixiert; zusammen erreichen sie nach der Beschreibung ebenfalls 34 bis 46 mmHg. „Bei einigen Systemen ist im Fesselbereich ein zusätzlicher Reißverschluss eingenäht, der das Anziehen zusätzlich erleichtert."

Die Anziehhilfe ist hier Teil des gelisteten Produkts. Ob daneben eine weitere Anziehhilfe aus der Produktgruppe 02 verordnet werden kann, regelt keiner der Texte ausdrücklich; die Leitlinie stellt fest, dass An- und Ausziehhilfen „wie MKS und zweilagige Ulkus-Kompressionsstrumpfsysteme, eine Hilfsmittelzulassung" haben.

Die Schlüpfhilfe gehört immer dazu

Eine zweite Form von mitgelieferter Hilfe ist ausdrücklich kein Hilfsmittel. Die Produktgruppe 02 schreibt, sogenannte Schlüpfhilfen, „die z. B. aus einem seidigen Gewebe gefertigt sind", gehörten „obligatorisch zur verwendungsfertigen Abgabe eines Kompressionsstrumpfes". Ein eigenes Rezept für eine Schlüpfhilfe sieht das Verzeichnis damit nicht vor; sie ist Teil der Abgabe des Strumpfes. Wo die Grenze zu den gelisteten Gleithilfen verläuft, die ähnlich aussehen, beschreibt der Vergleich von Gleitern und Gestellen.

Der Satz folgt einer Unterscheidung, die das Verzeichnis in vielen Produktgruppen trifft: zwischen dem, was Hilfsmittel ist, und dem, was zu einem Hilfsmittel oder zum Alltag gehört. Wie diese Grenze bei einem Produkt verläuft, das es als Hilfsmittel und als Gebrauchsgegenstand gibt, zeigt der Beitrag Keilkissen: Hilfsmittel oder Gebrauchsgegenstand.

Erstversorgung, Wechsel und Ersatz

Strumpf und Anziehhilfe folgen verschiedenen Rhythmen. Für den Strumpf nennt die KVB eine Mindesthaltbarkeit von „in der Regel sechs Monate" bei regelmäßiger Nutzung und erlaubt bei der Erstversorgung „die Ausstattung mit zwei Paar Strümpfen/Strumpfhosen". Die Leitlinie sieht auf dem Rezept des Strumpfes einen Vermerk „Erstversorgung / Wechselversorgung" vor, wenn er erforderlich ist.

Für die Anziehhilfe gibt es nichts Vergleichbares. Das Feld zur Nutzungsdauer ist in den Anforderungen der Produktgruppe 02 leer, eine Mindesthaltbarkeit nennt keiner der Texte, und von einer zweiten Anziehhilfe für ein zweites Paar Strümpfe ist nirgends die Rede. Eine Anziehhilfe wird für die Person verordnet, nicht für den Strumpf.

Geht sie kaputt, gilt § 33 Absatz 1 SGB V: Der Anspruch umfasst auch „die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln". Ob ein Ersatz notwendig ist, entscheidet die Kasse im Einzelfall. Zum Anspruch gehört nach demselben Satz auch „die Ausbildung in ihrem Gebrauch".

§ 33 Absatz 5 SGB V enthält zwei weitere Sätze, die für Anziehhilfen gelten. Die Kasse „kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen". Und sie kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass sich Versicherte das Hilfsmittel anpassen „oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen". Ob eine Kasse Anziehhilfen leihweise abgibt, ist eine Frage ihrer Praxis und ihrer Verträge; das Verzeichnis schließt es für die Produktart 02.40.01.3 jedenfalls nicht aus.

Einen Unterschied zwischen den beiden Strumpf-Produktarten macht das Verzeichnis beim Wiedereinsatz. Für die gewöhnlichen Strumpfanziehhilfen der Produktart 02.40.01.2 steht dort der Satz „Die Hilfsmittel sind nicht für den Wiedereinsatz vorgesehen"; der Vergleich der Strumpfanzieher für Socken geht ihm nach. Für die Kompressions-Anziehhilfen der Produktart 02.40.01.3 fehlt er, und das Feld zum Wiedereinsatz ist in den Anforderungen leer. Was eine Kasse mit einer zurückgegebenen Anziehhilfe macht, regelt das Verzeichnis damit nicht.

Angehörige zwischen den Wegen

Angehörige kommen in den Texten an drei Stellen vor, und jedes Mal mit einer anderen Rolle. Bei der KVB sind sie die „zuverlässigen Hilfspersonen", deren Verfügbarkeit vor dem Rezept des Strumpfes abzuklären ist. In der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie ist die „in ihrem oder seinem Haushalt lebende Person" der Grund, aus dem ein Pflegedienst nicht genehmigt wird. Und in der Produktgruppe 02 sind sie, „je nach konkretem Versorgungsfall", Adressaten der Beratung im Sanitätshaus.

Daraus ergibt sich eine Lage, die keiner der Texte ausdrücklich beschreibt. Wer im selben Haushalt lebt und den Strumpf anziehen kann, schließt nach dem Wortlaut den Pflegedienst aus. Wer das täglich tut, ist zugleich die Person, für die eine Anziehhilfe die eigene Kraft schont. Einige Einträge im Verzeichnis nennen diese zweite Person ausdrücklich: Zwei Kinderprodukte sind „als Anzieh-Adaptionshilfe für die Eltern" beschrieben, und die VENOSAN-Eureka-Modelle nennen „Träger oder die Pflegekraft" als Anwender.

Ob eine Anziehhilfe verordnet wird, die vor allem eine Angehörige oder ein Angehöriger benutzt, beantworten die Texte nicht. Die Produktart beschreibt Hilfsmittel, die die Versicherten selbst „in die Lage versetzen"; die beiden Kinderprodukte stehen trotzdem im Verzeichnis.

Für Haushalte, in denen schon Leistungen der Pflegeversicherung laufen, kommt eine zweite Zuständigkeit hinzu. Anziehhilfen stehen im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung; wie sich die Zuständigkeit zwischen Kranken- und Pflegekasse bei einem anderen Produkt teilt, beschreibt der Vergleich Badewannengriff mobil oder festmontiert.

Sieben Annahmen, die der Wortlaut nicht trägt

  1. „Die Anziehhilfe steht mit auf dem Rezept des Strumpfes." Die Leitlinie verlangt ein separates Rezept, und beide Hilfsmittel stehen in verschiedenen Produktgruppen.
  2. „Mit dem Rezept ist die Anziehhilfe bezahlt." Ob die Kasse übernimmt, entscheidet sie im Einzelfall; zuzuzahlen ist nach § 33 Absatz 8 SGB V zu jedem abgegebenen Hilfsmittel.
  3. „Die Schlüpfhilfe aus dem Karton ist eine Anziehhilfe auf Rezept." Die Produktgruppe 02 schließt Schlüpfhilfen ausdrücklich aus; sie gehören zur Abgabe des Strumpfes.
  4. „Der Pflegedienst kommt, wenn das Anziehen schwerfällt." Die Richtlinie verlangt eine der vier beschriebenen Lagen, ihren Nachweis auf der Verordnung und dass niemand im Haushalt es übernehmen kann.
  5. „Jedes Sanitätshaus nimmt das Rezept an." Eingelöst wird es bei Vertragspartnern der eigenen Kasse, § 33 Absatz 6 SGB V.
  6. „Für jedes Paar Strümpfe gibt es eine Anziehhilfe." Für die zwei Paar der Erstversorgung nennt keiner der Texte eine zweite Anziehhilfe.
  7. „Eine Verordnung für den Pflegedienst gilt, bis sie jemand aufhebt." Die Erstverordnung soll nach § 5 Absatz 1 der Richtlinie 14 Tage nicht überschreiten; jede Folgeverordnung braucht eine Begründung, wenn sie länger läuft.

Die zweite Annahme fanden wir bei der Auswertung der Suchergebnisse auf mehreren Seiten zum Thema, bei einem Hersteller ebenso wie in einem Blog, jeweils ohne Fundstelle. Die übrigen sind Verkürzungen, die naheliegen, weil der Wortlaut der Regelwerke länger ist als jede dieser Annahmen. Keine davon ist abwegig, und keine trägt.

Was diese Seite offenlässt

Vier Fragen beantwortet dieser Beitrag bewusst nicht. Welche Kasse auf die Genehmigung von Anziehhilfen verzichtet hat, steht in keinem der öffentlichen Texte, die wir ausgewertet haben. Welche Sanitätshäuser Vertragspartner einer bestimmten Kasse sind, regeln Verträge nach § 127 SGB V. Was eine Anziehhilfe die Kasse kostet und wie hoch eine Zuzahlung ausfällt, nennen wir nicht. Und welcher der drei Wege im Einzelfall medizinisch angezeigt ist, ist eine ärztliche Frage.

Dazu kommt die Datenlage. Die Fortschreibungen der Produktgruppen 02 und 17 stammen vom Sommer 2023, die Information der KVB vom Juli 2020, die Leitlinie vom Juli 2026, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie in der geprüften Fassung vom Oktober 2025. Ändert sich einer dieser Texte, ändert sich dieser Beitrag; Korrekturen nehmen wir über die Liste der Korrekturen auf, und wie wir Regelwerke und Herstellerangaben gewichten, beschreibt die Seite zu unserer Auswertung.

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Welche Bauformen es für Kompressionsstrümpfe gibt und wie sie sich in Größe, Fußspitze und Bedienung unterscheiden, steht im Vergleich der Gleiter und Gestelle, der oben schon verlinkt ist. Für gewöhnliche Socken gelten andere Regeln, darunter der Ausschluss des Wiedereinsatzes. Wie die Untergruppe insgesamt aufgebaut ist und welche Hilfen im Verzeichnis fehlen, zeigt die Übersicht der Anziehhilfen.

Vierzehn Fragen zwischen Praxis, Kasse und Sanitätshaus

Kann eine Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe verordnet werden?
Ja. Sie steht im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktart 02.40.01.3, und die Leitlinie 037-005 sieht ihre Verordnung auf einem separaten Rezept mit Indikation und Diagnose vor. Ob die Krankenkasse übernimmt, entscheidet sie im Einzelfall.
Warum braucht die Anziehhilfe ein eigenes Rezept?
Die Leitlinie verlangt es ausdrücklich. Strumpf und Anziehhilfe gehören außerdem zu verschiedenen Produktgruppen des Verzeichnisses: der Strumpf zur Gruppe 17, die Anziehhilfe zur Gruppe 02.
Was steht auf dem Rezept für die Anziehhilfe?
Nach der Leitlinie Indikation und Diagnose, nach der KVB Bayern außerdem Anzahl und Bezeichnung, etwa die Produktart oder die Positionsnummer 02.40.01.3. Der Hersteller medi nennt zusätzlich das Feld 7 mit der Ziffer 7 und den ICD-10-Code.
Darf die Praxis ein bestimmtes Modell auf das Rezept schreiben?
Nach der KVB Bayern bedarf die Verordnung unter einem Herstellernamen einer entsprechenden Begründung. Steht nur die Produktart auf dem Rezept, wählt das Sanitätshaus das Einzelprodukt aus.
Fällt für die Anziehhilfe eine Zuzahlung an?
Nach § 33 Absatz 8 SGB V leisten Versicherte ab 18 Jahren zu jedem abgegebenen Hilfsmittel eine Zuzahlung, deren Höhe § 61 SGB V regelt. Strumpf und Anziehhilfe sind zwei Hilfsmittel. § 62 SGB V begrenzt die Zuzahlungen je Kalenderjahr.
Bei welchem Sanitätshaus lässt sich das Rezept einlösen?
Bei einem Vertragspartner der eigenen Krankenkasse. § 33 Absatz 6 SGB V lässt die Wahl unter allen Leistungserbringern zu, die Vertragspartner der Kasse sind.
Ist die Schlüpfhilfe aus der Strumpfpackung eine Anziehhilfe auf Rezept?
Nein. Die Produktgruppe 02 schließt Schlüpfhilfen aus seidigem Gewebe ausdrücklich aus; sie gehören obligatorisch zur verwendungsfertigen Abgabe des Strumpfes.
Wann zieht ein Pflegedienst die Kompressionsstrümpfe an?
Nach Nummer 31b der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie jeweils einmal täglich, wenn eine von vier beschriebenen Einschränkungen vorliegt und aus der Verordnung hervorgeht. Die Kasse muss die Leistung genehmigen.
Gibt es den Pflegedienst, wenn jemand im Haushalt helfen kann?
Nach § 6 Absatz 3 der Richtlinie dürfen Maßnahmen nur genehmigt werden, soweit weder die versicherte Person selbst noch eine in ihrem Haushalt lebende Person sie durchführen kann.
Was hat die Anziehhilfe mit dem Pflegedienst zu tun?
Nummer 31b verlangt, jeweils die Verordnung von Anziehhilfen in Betracht zu ziehen, um selbstständiges An- und Ausziehen zu ermöglichen. Wer das tun soll, nennt die Richtlinie nicht.
Welche anderen Wege nennen die Regelwerke?
Zwei Kompressionsstrümpfe niedrigerer Klasse übereinander, wenn ein Strumpf der erforderlichen Klasse nicht angezogen werden kann, dazu eingearbeitete Reißverschlüsse und adaptive Kompressionssysteme. Das sind ärztliche Entscheidungen über die Therapie.
Wird eine kaputte Anziehhilfe ersetzt?
Der Anspruch nach § 33 Absatz 1 SGB V umfasst auch Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Ob ein Ersatz notwendig ist, entscheidet die Kasse; eine Nutzungsdauer nennt das Verzeichnis für Anziehhilfen nicht.
Wie lange gilt eine Verordnung für den Pflegedienst?
Nach § 5 Absatz 1 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie soll die Erstverordnung 14 Tage nicht überschreiten. Eine Folgeverordnung kann länger laufen, wenn sie die Notwendigkeit begründet.
Kann das Krankenhaus den Pflegedienst für die Zeit nach der Entlassung verordnen?
Ja. Nach § 7 Absatz 5 der Richtlinie kann das Krankenhaus im Entlassmanagement häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen und informiert die weiterbehandelnde Praxis.

Quellen

  1. [01]AWMF-Leitlinie 037-005, Kompressionstherapie der Extremitäten, Version 5.1 vom 16.07.2026 · abgerufen am 04.10.2026
  2. [02]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen" vom 07.07.2023 · abgerufen am 04.10.2026
  3. [03]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie" vom 06.06.2023 · abgerufen am 04.10.2026
  4. [04]Gemeinsamer Bundesausschuss, Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, zuletzt geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025 · abgerufen am 04.10.2026
  5. [05]Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Verordnung Aktuell: Kompressionsstrümpfe und Anziehhilfen, Stand 29.07.2020 · abgerufen am 04.10.2026
  6. [06]§ 33 SGB V, Hilfsmittel · abgerufen am 04.10.2026
  7. [07]§ 13 SGB V, Kostenerstattung · abgerufen am 04.10.2026
  8. [08]§ 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege · abgerufen am 04.10.2026
  9. [09]§ 61 SGB V, Zuzahlungen · abgerufen am 04.10.2026
  10. [10]§ 62 SGB V, Belastungsgrenze · abgerufen am 04.10.2026
  11. [11]medi, Rezeptierung von Anziehhilfen (Herstellerangabe) · abgerufen am 04.10.2026

Änderungen an diesem Beitrag

  1. Verweis auf den neuen Ratgeber mit Fehlerbildern beim Anziehen ergänzt.
  2. Erstveröffentlichung. Leitlinie 037-005 (Fassung 16.07.2026), Produktgruppen 02 und 17, HKP-Richtlinie (Fassung 16.10.2025) und KVB-Information im Wortlaut gegeneinander gelesen; § 13, § 33, § 37, § 61 und § 62 SGB V am Abrufdatum geprüft.