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Stand der Angaben: 28.09.2026391 Quellenangaben

Mobilität im Alltag· Greifhilfen · Ratgeber

Greifhilfe und Krankenkasse: was im Gesetz steht

Ein Halbsatz in § 33 SGB V entscheidet über die Einordnung. Was der Wortlaut hergibt, was eine Listung bedeutet und welche zwei Wege es gibt.

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Angaben geprüft

Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.

Der Halbsatz, an dem alles hängt

Ein Satz, drei Zwecke, ein Vorbehalt. Die drei Zwecke stehen in der Mitte: den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen, eine Behinderung ausgleichen. Für Greifhilfen kommt praktisch der dritte in Betracht — sie gleichen aus, dass eine Hand einen Gegenstand nicht mehr bedienen kann.

Die drei Zwecke sind nicht gleichrangig gemeint, sondern decken verschiedene Lagen ab. Den Erfolg einer Krankenbehandlung sichert etwa eine Bandage nach einer Operation. Einer drohenden Behinderung vorbeugen heißt, dass die Beeinträchtigung noch nicht eingetreten ist. Der Behinderungsausgleich setzt dagegen an einer bestehenden Einschränkung an — und genau so beschreibt die Produktgruppe 02 ihre Adaptionshilfen: Sie „dienen dem Behinderungsausgleich".

Derselbe Satz enthält einen zweiten Ausschluss, der in der Diskussion selten vorkommt: „oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind". Gemeint sind Hilfsmittel, die durch Rechtsverordnung von der Versorgung ausgenommen wurden. Für die Untergruppe der Greifhilfen ist uns kein solcher Ausschluss bekannt; wir nennen ihn, weil der Halbsatz beim Zitieren gern wegfällt.

Der Vorbehalt steht am Ende und beginnt mit „soweit". Er nimmt aus, was „als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen" ist. Dieser Halbsatz ist der Grund, warum es diesen Beitrag gibt: An ihm entscheidet sich, ob ein Gegenstand überhaupt in die Nähe einer Leistungspflicht kommt.

Zwei weitere Wörter in demselben Satz werden leicht überlesen. „Im Einzelfall erforderlich" heißt, dass die Prüfung an der einzelnen Versorgung hängt und nicht an der Gerätegattung. Und „Anspruch auf Versorgung" heißt nicht Anspruch auf ein bestimmtes Gerät — was daraus folgt, steht weiter unten bei den Mehrkosten.

Dieser Beitrag liest die einschlägigen Normen und den Text der Produktgruppe 02 nach. Er stellt fest, was dort steht, und er sagt nicht, wie ein Antrag ausgeht. Das kann er nicht, weil die Prüfung nach dem Wortlaut am Einzelfall hängt — und weil wir keine Rechtsberatung leisten.

Was ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist

Das Gesetz benutzt den Begriff, ohne ihn zu erklären. Eine Beschreibung liefert die Produktgruppe 02, und sie tut es in einem einzigen Satz — auf 123 Seiten kommt das Wort „ausgeschlossen" genau einmal vor.

Zwei Kriterien stehen darin, und beide sind quantitativ gemeint: „allgemein Verwendung finden" und „von einer großen Zahl von Personen benutzt". Nicht die Bauweise entscheidet also, sondern die Verbreitung. Ein Gegenstand, den fast jeder Haushalt hat, fällt heraus — unabhängig davon, wie gut er gebaut ist.

Der Zusatz „auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind" schneidet den naheliegenden Einwand ab. Ein Dosenöffner mit dickem Griff bleibt ein Dosenöffner. Der Text nennt als Beispiele ausdrücklich „Nagelbretter, Elektromesser, elektrische Dosenöffner etc." und führt in derselben Aufzählung auch „Handys und Apps" an.

Die Stelle zu den Handys verdient eine genaue Lektüre, weil sie weiter reicht als das Gerät. Ausgeschlossen sind danach Handys und Apps, „die das Nutzen von Funktionen zur Umfeldkontrolle und Bedienung von Haushaltsgegenständen und baulichem Wohnungszubehör ermöglichen". Nicht das Telefon als solches steht dort, sondern das Telefon in einer bestimmten Funktion — und diese Funktion ist genau die, um die es bei Adaptionshilfen geht.

Damit zieht der Ausschlusssatz eine Linie quer durch die Technik: Dieselbe Aufgabe, über ein verbreitetes Gerät gelöst, fällt heraus; über ein eigens gebautes Teil gelöst, fällt sie hinein. Der Maßstab bleibt die Verbreitung des Mittels, nicht die Schwierigkeit der Aufgabe.

Die Produktgruppe nennt für diese Entwicklung sogar einen eigenen Abschnitt. Sie beschreibt Smarthome und Ambient Assisted Living als „immer größeres Angebot an Produkten, Dienstleistungen und Systemen" und führt Haussteuerung, Einkaufslisten und Terminüberwachung als Beispiele an. Der Abschnitt bewertet diese Systeme positiv — und steht im selben Dokument wie der Ausschlusssatz, der Apps ausnimmt.

Zum Vergleich lohnt der Blick in eine andere Produktgruppe. Die Bade- und Duschhilfen führen statt eines Satzes eine Liste mit fünfzehn namentlich genannten Gegenständen — und wie dort ein und derselbe Griff je nach Ort verschieden eingeordnet wird, zeigt der Beitrag Ort statt Befestigung. Dieselbe Frage an einem Kissen behandelt dieselbe Frage am Kissen.

Eine Beobachtung am Rand, die für die Lektüre wichtig ist: Das Wort „Abgrenzung" kommt in der Fortschreibung der Produktgruppe 02 kein einziges Mal vor, und § 33 SGB V wird darin an keiner Stelle zitiert. Die Einordnung, um die es hier geht, steht also in zwei Dokumenten, die sich gegenseitig nicht erwähnen.

Die Umkehrung in dieser Produktgruppe

In den meisten Produktgruppen ist der Gebrauchsgegenstand das, was ausgeschlossen wird. In der Produktgruppe 02 ist er zusätzlich das, worum es geht — und das steht in ihrem Definitionssatz.

Derselbe Begriff steht also zweimal im selben Regelwerk und einmal auf jeder Seite der Grenze. Der Gegenstand des täglichen Lebens ist ausgeschlossen — und er ist der Anlass für das, was eingeschlossen ist. Die Adaptionshilfe existiert, damit etwas wieder benutzbar wird, das selbst nie gelistet sein wird.

Daraus folgt eine Leseregel für jede Einordnung in diesem Bereich: Die Frage lautet nicht, ob der Gegenstand verbreitet ist, sondern ob das Teil verbreitet ist, um das es geht. Türklinken sind verbreitet, Türgriffverlängerungen nicht. Wasserhähne sind verbreitet, aufgeklemmte Hebelgriffe nicht.

Der Verzeichnistext nennt den Zweck dieser Konstruktion beim Namen: Mithilfe solcher Adaptionshilfen könne „das Maß der Fremdhilfe reduziert" und der versicherten Person „ein Verbleiben in der Wohnung" ermöglicht werden. Das ist die Zielgröße, an der die Erforderlichkeit im Einzelfall gemessen wird — nicht Komfort, sondern die Zahl der Handgriffe, für die jemand anders gebraucht wird.

Diese Formulierung hat eine Entsprechung im Pflegerecht, und der Gleichklang ist kein Zufall. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt Pflegehilfsmittel, die „zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen". Reduzierte Fremdhilfe hier, erleichterte Pflege dort — zwei Rechtskreise, die dasselbe Ergebnis beschreiben.

Für die Praxis heißt das, dass ein und dasselbe Gerät in beiden Systemen begründbar sein kann. Genau für diesen Fall gibt es eine Zuständigkeitsregel, und sie steht weiter unten in diesem Beitrag. Vorher lohnt aber der Blick auf das Verzeichnis selbst, denn es entscheidet weniger, als sein Name nahelegt.

Zwei Wege für denselben Türgriff

Am Türgriff lässt sich die Zweiteilung an einem einzigen Bauteil zeigen. Dieselben drei Fragen führen bei der Klinke und bei dem, was auf ihr sitzt, zu entgegengesetzten Antworten.

Dieselben drei Fragen, zwei entgegengesetzte AntwortenEin Bauteil, zwei EinordnungenDieselben drei Prüffragen, angelegt an die Klinke und an das, was auf ihr sitztIn vielenHaushalten da?Eigene Produktartim Verzeichnis?Behinderungs-gerecht gestaltet?Die Türklinkeder Gegenstand selbstjaneinändert nichtsGebrauchsgegenstand§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB VDie Verlängerungdas Teil, das daran sitztneinja: 02.40.04.3trägt die EinordnungAdaptionshilfeProduktgruppe 02Die dritte Frage kehrt die Richtung um: Am Gegenstand ändert die Gestaltung nichts, am Zusatzteil ist sie der Grund seiner Existenz
Die drei Fragen stammen aus dem Ausschlusssatz der Produktgruppe 02 und aus der Systematik des Verzeichnisses. Sie ersetzen keine Prüfung durch die Kasse, sondern zeigen, an welchen Stellen der Wortlaut ansetzt.

Die erste Frage ist die aus dem Ausschlusssatz: Ist das Teil in vielen Haushalten vorhanden? Für die Klinke lautet die Antwort ja, für die Verlängerung nein. Die zweite Frage prüft die Systematik: Führt das Verzeichnis dafür eine eigene Produktart? Für die Verlängerung ist es 02.40.04.3, für die Klinke gibt es keine.

Die dritte Frage kehrt die Richtung um, und das ist der Punkt, an dem die meisten Einordnungsversuche scheitern. Eine behindertengerechte Gestaltung ändert beim Gebrauchsgegenstand nichts — der Ausschlusssatz sagt das wörtlich. Beim Zusatzteil ist dieselbe Gestaltung dagegen der Grund seiner Existenz: Eine Türgriffverlängerung gibt es nur, weil jemand die Klinke sonst nicht bedienen kann.

Der Verzeichnistext hält bei dieser Produktart noch etwas fest, das für die Einordnung spricht: Diese Hilfsmittel „verbleiben an der jeweiligen Türklinke". Das Zusatzteil ist also ortsgebunden und bleibt dennoch ein eigener Gegenstand — es wird nicht Teil der Tür.Dieselben drei Fragen an der Armatur ergeben dasselbe Bild: Der Wasserhahn ist in jedem Haushalt vorhanden, der aufgeklemmte Hebelgriff hat mit 02.40.04.2 eine eigene Produktart. Die Maße dazu stehen im Beitrag über Klinke, Fenster und Armatur im Detail.

Ein Fall, der sich nicht sauber auflöst

Nicht jedes Teil lässt sich so klar einordnen, und ein Beispiel dafür steht in derselben Untergruppe. Eine Griffverdickung aus Schaumstoff, über ein Besteckteil geschoben, ist nach der ersten Frage kein Gegenstand, den viele Haushalte haben. Nach der zweiten hat sie keine eigene Produktart — nur eine Abrechnungsposition, und die meint ausdrücklich angeformte Griffe.

Zugleich sind solche Hülsen im Versandhandel Massenware. Ob das die Verbreitung im Sinne des Ausschlusssatzes erfüllt, sagt der Wortlaut nicht: Er stellt darauf ab, ob ein Mittel „üblicherweise … in einem Haushalt vorhanden" ist, nicht darauf, wie oft es verkauft wird. Wir lösen diesen Fall hier nicht auf, weil er zu den Punkten gehört, die der Text offen lässt — die Liste dazu steht weiter unten.

Die Grafik ersetzt keine Prüfung. Sie zeigt, an welchen drei Stellen der Wortlaut ansetzt — die Bewertung im Einzelfall nimmt die Kasse vor, und § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V knüpft sie ausdrücklich an den Einzelfall.

Was das Verzeichnis ist

Über kaum etwas gibt es in diesem Bereich mehr Missverständnisse als über die Rolle des Hilfsmittelverzeichnisses. Der Wortlaut ist knapp.

Drei Sätze, die eine Aufgabe beschreiben: erstellen, aufführen, bekannt machen. Wer das Verzeichnis erstellt, steht darin — der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Was hineingehört, ebenfalls: von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel.

Absatz 2 beschreibt, was das Verzeichnis zusätzlich leistet: Es legt „indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen" fest, und zwar auch, „um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen". Für die Greifhilfen ist genau das aufschlussreich, weil die Abschnitte zu Nutzungsdauer und Wiedereinsatz dort nicht besetzt sind.

Satz 3 desselben Absatzes ergänzt etwas, das über das Produkt hinausgeht: Im Verzeichnis sind auch „die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen zu regeln". Damit ist der Abschnitt gemeint, in dem die Pflichten der Leistungserbringer stehen — Beratung, Einweisung, Dokumentation.

Das Wort „systematisch strukturiert" aus Absatz 1 beschreibt dabei kein Beiwerk, sondern den Aufbau der Positionsnummer. Sie beginnt mit der Produktgruppe, nennt dann den Anwendungsort, die Untergruppe und die Produktart; erst die letzten Stellen bezeichnen das einzelne Produkt. Bei den Greifhilfen heißt das: 02 für die Adaptionshilfen, 40 für den Anwendungsort, 04 für die Untergruppe der Greifhilfen.

Praktisch heißt das: Was im Verzeichnis zu einer Produktart nicht steht, ist keine Lücke im Gesetz, sondern eine Entscheidung. Der Spitzenverband kann Anforderungen festlegen, muss es aber nur, „soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist". Welche Angaben deshalb fehlen, zeigt der Einstieg in den Themenbereich.

Warum vier Produktarten je ein Produkt führen

Wir haben am 27. September 2026 alle 77 Nummernplätze der Untergruppe 02.40.04 ausgezählt. Ergebnis: 57 belegt, 20 geräumt, 56 Produkte von 18 Herstellern. Für vier der sieben besetzten Produktarten gibt es bundesweit genau ein gelistetes Produkt. Die Erklärung dafür steht in einem Satz des Gesetzes.

Das Verzeichnis bildet also nicht ab, was es gibt, sondern was beantragt wurde. Ein leerer Nummernplatz bedeutet nicht, dass keine passenden Geräte existieren; er bedeutet, dass kein Hersteller ein Aufnahmeverfahren betrieben hat. Bei einer Produktart mit wenigen Stück im Jahr trägt sich dieser Aufwand für ein zweites Unternehmen kaum.

Dieselbe Norm nennt die weiteren Schritte: Über die Aufnahme entscheidet der Spitzenverband, der den Medizinischen Dienst prüfen lassen kann; hält er eine Klärung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für erforderlich, holt er dessen Auskunft ein. Für diese Auskunft nennt der Text eine Frist von sechs Monaten.

Für die Einordnung folgt daraus eine Feststellung, die in der Beratung häufig fehlt: Aus dem Fehlen eines Produkts im Verzeichnis lässt sich nichts über seine Eignung ableiten. Welche Bauart welche Aufgabe löst, behandelt der Vergleich der beiden Bauarten.

Gelistet oder nicht gelistet

Damit stellt sich die Frage, die in jedem Beratungsgespräch kommt: Muss das Gerät im Verzeichnis stehen? Der Wortlaut beantwortet sie nicht mit ja oder nein, sondern mit einer Bedingung.

Der entscheidende Teil steht am Ende: „gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst". Die Anforderungen gelten also auch für Geräte, die selbst keinen Nummernplatz haben, aber unter eine Produktgruppe fallen. Die Qualitätsanforderungen hängen damit an der Produktgruppe, nicht am einzelnen Eintrag.

Für die Greifzangen bestehen diese Anforderungen aus zwei Punkten: Das Gerät muss sich universell einsetzen lassen, und der Handgriff muss behinderungsgerecht gestaltet sein. Dazu kommt ein Produktmuster. Für die Universalgriffe ist es nur der zweite Punkt. Eine Angabe zur Tragfähigkeit, zum Öffnungsmaß oder zur Greifkraft verlangt keine der beiden Produktarten.

Was eine Listung positiv aussagt, lässt sich daraus ableiten: dass ein Hersteller diese Anforderungen belegt und ein Muster eingereicht hat. Was sie nicht aussagt, ebenfalls: nichts über Haltbarkeit, nichts über Traglast und nichts darüber, ob das Gerät im Einzelfall erforderlich ist.Die beiden Ebenen liegen damit sauber auseinander: Das Verzeichnis beantwortet eine Produktfrage, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Versorgungsfrage. Ein gelistetes Gerät kann im Einzelfall nicht erforderlich sein, und ein nicht gelistetes kann es sein. Die Längenangaben, die das Verzeichnis dennoch macht, prüft die Längenspanne der Greifzangen.

Ob eine ärztliche Verordnung nötig ist

Die verbreitete Annahme lautet: ohne Rezept kein Hilfsmittel. Der Wortlaut sagt etwas Genaueres, und er hat zwei Richtungen.

Die Verordnung hängt danach nicht am Hilfsmittel, sondern an der Frage, ob eine ärztliche Entscheidung medizinisch geboten ist. Satz 2 desselben Absatzes stellt die Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a SGB XI gleich.

Satz 3 dreht die Richtung wieder um: Abweichend davon können die Krankenkassen eine Verordnung „als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben". Wer also keine Genehmigung braucht, braucht unter Umständen gerade deshalb eine Verordnung.

Beide Sätze stehen nebeneinander im selben Absatz, und welcher greift, hängt davon ab, wie die jeweilige Kasse ihr Verfahren eingerichtet hat. Das ist keine Unklarheit des Gesetzes, sondern eine bewusst offene Regel — und es ist der Grund, warum eine allgemeine Antwort auf die Rezeptfrage nicht möglich ist.

Wer den Antrag prüft

Für die Prüfung selbst enthält das Gesetz eine Regel, die seit 2019 dort steht und selten zitiert wird.

Drei Feststellungen stehen darin. Erstens: Die Prüfung liegt bei der Kasse selbst, und zwar bei eigenem, weisungsgebundenem Personal. Zweitens: Der Medizinische Dienst kann eingeschaltet werden, aber nur in geeigneten Fällen und zur Frage der Erforderlichkeit. Drittens, in einem Satz von fünf Wörtern: Dritte dürfen damit nicht beauftragt werden.

Der Absatz beginnt mit einem Vorbehalt, der leicht überlesen wird: „Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung … verzichten". Es gibt also Versorgungen, bei denen gar nicht geprüft wird, weil die Kasse auf die Genehmigung verzichtet hat — und genau dort greift dann die Verordnungspflicht aus Absatz 5a Satz 3.

Welche Fristen das Gesetz nennt

Wird geprüft, läuft eine Frist. Sie steht nicht in § 33 SGB V, sondern an einer Stelle, die für alle Leistungsanträge gilt.

Drei Wochen ohne Gutachten, fünf Wochen mit — gerechnet ab Antragseingang. Für den Medizinischen Dienst nennt Satz 3 eine eigene Frist: Er „nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung". Hält die Kasse eine Stellungnahme für erforderlich, hat sie diese nach Satz 2 unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten darüber zu unterrichten.

Was geschieht, wenn eine Frist nicht eingehalten wird, regeln die Sätze 5 bis 7. Kann die Kasse die Frist nicht halten, teilt sie das „unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit". Und dann folgt der Satz, um den sich die meisten Auseinandersetzungen drehen: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt."

Satz 7 knüpft daran die Kostenerstattung für den Fall, dass sich Leistungsberechtigte nach Fristablauf eine erforderliche Leistung selbst beschaffen. Wir geben diese Sätze wieder, weil sie zum Verfahren gehören; welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, ist eine Frage der Rechtsanwendung und nicht dieses Beitrags.

Bemerkenswert ist der letzte Teil des Absatzes: Die Kassen berichten dem Spitzenverband jährlich über die Zahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kosten erstattet wurden. Die Fristenregel ist also nicht nur ein Anspruch im Einzelfall, sondern eine Kennzahl, die gemeldet wird.

Woher das Hilfsmittel kommt

Steht eine Versorgung fest, ist die nächste Frage, wer sie abgibt. Auch dazu ist der Wortlaut eindeutig.

Die Wahl ist also frei innerhalb des Kreises der Vertragspartner. Wer dazu gehört, regeln § 126 und § 127 SGB V: Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern, geordnet nach Versorgungsbereichen. Für alle sieben Produktarten der Greifhilfen ist derselbe Versorgungsbereich zuständig — 02A.

§ 126 SGB V setzt dafür den Rahmen, und sein erster Satz ist kategorisch: „Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 abgegeben werden." Vertragspartner kann nach Satz 2 nur sein, wer „die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt".

Wie dieser Nachweis läuft, regelt Absatz 1a: Die Leistungserbringer führen ihn „durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle)". Die Zertifikate sind befristet. Damit stehen zwei Prüfungen nebeneinander, die häufig verwechselt werden: Das Verzeichnis prüft das Produkt, die Präqualifizierung prüft den Betrieb, der es abgibt.

Für die drei Wörter „Herstellung, Abgabe und Anpassung" gilt dabei dasselbe wie für den Rest dieses Beitrags: Sie stehen im Gesetz, und was sie im Einzelfall verlangen, steht in den Verträgen nach § 127 SGB V, die zwischen den Kassen und den Leistungserbringern geschlossen werden.

Das Verbot in Satz 2 hat zwei Adressaten, Ärzte und Kassen, und zwei Verbotsformen: zuweisen und beeinflussen. Es gilt nach Satz 3 ausdrücklich auch für elektronische Verordnungen. Eine Ausnahme nennt der Text für den Fall, dass „aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist".

An derselben Stelle sitzt die Abrechnungsposition dieser Untergruppe, denn ihr Herstellerfeld nennt keinen Hersteller, sondern Vertragspartner nach § 127 SGB V. Was das bedeutet, steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt.

Was zum Anspruch dazugehört

Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel ist nach dem Wortlaut mehr als ein Anspruch auf den Gegenstand. Satz 5 desselben Absatzes zählt auf, was dazugehört.

Fünf Leistungen stehen darin: Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Ausbildung im Gebrauch sowie Wartungen und technische Kontrollen. Die letzten beiden stehen unter einem Vorbehalt — sie gehören dazu, soweit sie zum Schutz vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich sind.

Das Wort „notwendige" steht dabei zweimal im Satz und begrenzt beide Male. Es ist nicht jede Änderung und nicht jede Ersatzbeschaffung erfasst, sondern die notwendige. Für eine Produktgruppe, in der die Abschnitte zur Nutzungsdauer nicht besetzt sind, heißt das: Wann ein Ersatz notwendig wird, ergibt sich nicht aus einer Frist im Verzeichnis, sondern aus dem Zustand des Geräts.

Für Greifhilfen ist die „Ausbildung in ihrem Gebrauch" der praktisch wichtigste Punkt. Die Produktgruppe 02 flankiert ihn mit zwei Anforderungen an die Produktinformationen, die wir in keiner anderen Gruppe gefunden haben: Herstellererklärungen darüber, dass die Anleitung in leichter oder einfacher Sprache vorliegt und außerdem in einer Fassung, die blinde und sehbehinderte Versicherte nutzen können.

Die Anforderungen an die Leistungserbringer stehen in einem eigenen Abschnitt des Verzeichnisses und verweisen auf die Verträge nach § 127 SGB V. Dort sind Beratung, Einweisung und Dokumentation geregelt — also die Leistungen, die nicht am Produkt hängen, sondern an der Abgabe.

Wenn es mehr sein soll als das Notwendige

Der Anspruch aus Absatz 1 ist auf das Notwendige bezogen. Was passiert, wenn jemand etwas anderes möchte, steht im vorletzten Satz desselben Absatzes.

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens nennt der Satz neben den Mehrkosten ausdrücklich „dadurch bedingte höhere Folgekosten" — also auch das, was später daran hängt. Zweitens knüpft er an eine Wahl an: Es geht um Fälle, in denen jemand sich für etwas entscheidet, das über das Notwendige hinausgeht.

Was im Einzelfall notwendig ist, bestimmt der Satz nicht. Diese Prüfung liegt nach Absatz 1 Satz 1 beim Einzelfall und nach Absatz 5b bei der Kasse. Wir nennen deshalb keine Beträge und keine Beispiele dafür, was als über das Notwendige hinausgehend gilt — das wäre eine Einschätzung, die wir nicht belegen können.

Zum Verfahren gehört außerdem eine Zuzahlung. § 33 Abs. 8 SGB V verweist dafür auf § 61 SGB V, und § 62 SGB V regelt die Belastungsgrenze samt Befreiung. Die Höhen stehen in diesen Normen; wir geben sie hier nicht wieder, weil dieser Korpus keine Beträge nennt.

Der zweite Träger: Pflegekasse und Wohnumfeld

Neben der Krankenversicherung steht ein zweiter Weg, und die Produktgruppe 02 nennt ihn selbst. Für bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit Umfeldkontrollgeräten hält ihr Text fest, dass diese „nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung" fallen, und verweist auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Vier Merkmale stehen in diesem Satz. „Können" — es ist eine Ermessensleistung. „Subsidiär" — sie tritt zurück, wenn ein anderer Träger zuständig ist. „Technische Hilfen im Haushalt" wird ausdrücklich als Beispiel genannt. Und die Wirkung muss im Einzelfall eintreten: häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine selbständige Lebensführung wiederherstellen.

Die Sätze 2 bis 4 desselben Absatzes nennen Obergrenzen je Maßnahme, bei gemeinsamem Wohnen je pflegebedürftiger Person und einen Gesamtbetrag. Wir geben diese Zahlen nicht wieder; sie stehen im verlinkten Normtext und ändern sich mit dem Gesetz.

Wichtig für die Einordnung ist das Wort „subsidiär". Es bedeutet, dass dieser Weg nicht alternativ offensteht, sondern nachrangig ist. Die Frage, welcher Träger zuständig ist, geht der Frage voraus, was er leistet — und dafür gibt es eine eigene Norm.

Wer entscheidet, wenn beides in Betracht kommt

Für Gegenstände, die beiden Zwecken dienen können, regelt das Gesetz das Verfahren ausdrücklich — und zwar so, dass die Zuordnung nicht am Antragsteller hängen bleibt.

Der Satz verteilt die Prüflast: Wer den Antrag bekommt, prüft beide Möglichkeiten und entscheidet. Die Abgrenzung zwischen den beiden Versicherungszweigen ist damit eine Frage, die im Verfahren geklärt wird, und keine Vorfrage, die vor dem Antrag beantwortet sein müsste.

Für Greifhilfen ist das deshalb einschlägig, weil ihr Zweck in beiden Rechtskreisen vorkommt. Die Produktgruppe 02 beschreibt ihn als Reduzierung der Fremdhilfe und Verbleiben in der Wohnung; § 40 Abs. 1 SGB XI nennt Pflegehilfsmittel, die „zur Erleichterung der Pflege" beitragen oder „eine selbständigere Lebensführung ermöglichen". Die Formulierungen liegen nah beieinander.

Derselbe Absatz 1 enthält allerdings die Abgrenzung schon im ersten Satz: Pflegehilfsmittel sind es, „soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind". Der Vorrang liegt damit bei der Krankenversicherung, und die Pflegeversicherung folgt.

Der zweite Satz desselben Absatzes 5 erklärt, warum diese Abgrenzung überhaupt so genau geregelt ist: Die Ausgaben werden zwischen den Versicherungszweigen abgegrenzt, damit die Zuordnung nicht davon abhängt, bei wem ein Antrag zufällig eingeht. Für die versicherte Person ist das die praktisch wichtigste Folge der Norm — die Prüfung beider Wege ist Aufgabe des Trägers und nicht Vorarbeit des Antragstellers.

Für die Pflegeversicherung nennt derselbe Paragraf außerdem eine Verfahrensregel, die in der Krankenversicherung so nicht steht: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen." Sie können die Bewilligung nach demselben Absatz davon abhängig machen, dass sich die Pflegebedürftigen das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

Für Greifhilfen ist das deshalb erwähnenswert, weil die Produktgruppe 02 beim Wiedereinsatz schweigt und ihn bei drei Produktarten ausdrücklich ausschließt. Leihweise Überlassung und Wiedereinsatz sind zwei verschiedene Dinge — das eine ist eine Frage der Überlassungsform, das andere eine der erneuten Nutzung durch eine andere Person.

Die Abrechnungsposition als eigener Fall

Ein Nummernplatz dieser Untergruppe trägt kein Produkt, sondern eine Leistung. Er heißt 02.40.04.0999 und ist die einzige Abrechnungsposition der Untergruppe.

Der Eintrag beschreibt keinen Gegenstand, den man kaufen kann, sondern das Ergebnis einer Anpassung: Ein thermoplastisches Material wird erwärmt, an eine bestimmte Hand angeformt und erkaltet in dieser Form. Abgerechnet wird deshalb nicht ein Produkt, sondern eine Leistung, die jemand erbringt.

Thermoplastisch heißt, dass sich das Material bei Wärme verformen lässt und die Form beim Abkühlen behält — und dass sich derselbe Vorgang wiederholen lässt. Ein solcher Griff kann also nachgeformt werden, wenn sich die Hand verändert. Genau deshalb steht in dem Eintrag „zur direkten Anpassung" und nicht „angepasst".

In der Systematik ist diese Position der Gegenpol zu allem anderen in der Untergruppe. Die übrigen 56 Einträge sind Produkte mit Artikelnummern, die ein Hersteller beantragt hat. Dieser eine ist eine Leistung, die ein Vertragspartner erbringt — und er ist damit der einzige Eintrag, bei dem nichts versandt werden kann.

Deshalb steht im Herstellerfeld auch kein Unternehmen. Es ist der einzige Eintrag der Untergruppe, bei dem die abgebende Stelle genannt wird und nicht die herstellende — und damit der Punkt, an dem die Verträge nach § 127 SGB V unmittelbar sichtbar werden.

Für die Einordnung heißt das: Ein Satz Schaumstoffhülsen mit festen Öffnungsmaßen aus dem Versandhandel ist etwas anderes als ein angeformter Griff, auch wenn beide denselben Zweck verfolgen. Das eine ist ein Gegenstand, das andere eine Anpassung. Im Verzeichnis steht nur das zweite.

Was in den Unterlagen auftaucht

Wer Unterlagen zu einer Versorgung vor sich hat — eine Bewilligung, einen Kostenvoranschlag, ein Angebot —, findet darin Begriffe, die aus den zitierten Normen stammen. Die folgende Liste ordnet sie zu, ohne zu bewerten.

  • Positionsnummer: der zehnstellige Eintrag im Verzeichnis, aufgebaut nach Produktgruppe, Anwendungsort, Untergruppe und Produktart — für Greifhilfen beginnt sie mit 02.40.04.
  • Versorgungsbereich: hier durchgängig 02A, die Zuordnung nach § 126 SGB V, nach der sich richtet, wer abgeben darf.
  • Abrechnungsposition: eine Nummer ohne fertiges Produkt, in dieser Untergruppe genau einmal vergeben.
  • Genehmigungsvorbehalt: die Frage, ob die Kasse auf die Genehmigung verzichtet hat — davon hängen nach § 33 Abs. 5a und 5b SGB V Verordnung und Prüfung ab.
  • Mehrkostenerklärung: die Anknüpfung an § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V für alles, was über das Maß des Notwendigen hinausgeht.
  • Einweisung: die „Ausbildung in ihrem Gebrauch" aus § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V, flankiert von den Anforderungen an die Gebrauchsanweisung.

Drei dieser sechs Begriffe verweisen auf denselben Paragrafen, und das ist kein Zufall: § 33 SGB V regelt Anspruch, Verordnung, Prüfung und Mehrkosten in einer einzigen Vorschrift. Wer die Unterlagen entlang dieser Norm liest, findet die meisten Formulierungen wieder.

Die Positionsnummer ist dabei die Angabe, die am weitesten trägt. Sie ist eindeutig, während Produktbezeichnungen wechseln, und sie führt direkt zu dem Eintrag, aus dem Merkmale und Hersteller hervorgehen. In dieser Untergruppe sind allerdings 20 von 77 Plätzen geräumt — eine ältere Nummer kann also ins Leere laufen.

Zum Datenstand gehört noch eine Angabe, die auf jeder Seite des Verzeichnisses steht und leicht übersehen wird: der Stand der Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Bei unserem Abruf lautete er 31. August 2026. § 139 Abs. 1 Satz 3 SGB V verlangt diese Bekanntmachung ausdrücklich, und sie ist der Bezugspunkt dafür, welcher Stand gemeint ist, wenn jemand „das Verzeichnis" sagt.

Zwei Daten liegen damit nebeneinander, und sie bedeuten Verschiedenes. Die Fortschreibung der Produktgruppe 02 datiert vom 7. Juli 2023 — das ist der Stand der Texte, der Produktartbeschreibungen und der Anforderungen. Der Bundesanzeiger-Stand betrifft dagegen die Produktliste, also die Frage, welche Nummern aktuell belegt sind.

Zwei Begriffe fehlen in den Unterlagen dieser Produktgruppe regelmäßig, und das hat einen Grund: Nutzungsdauer und Wiedereinsatz. Die entsprechenden Abschnitte der Anforderungen sind für die Produktgruppe 02 nicht besetzt, und drei Produktarten nimmt der Text davon ausdrücklich aus.

Sechs Punkte, die der Wortlaut offenlässt

Beim Lesen der Normen und der Produktgruppe bleiben Fragen offen. Wir führen sie auf, statt sie zu beantworten — das ist der ehrlichere Umgang mit einem Text, der an vielen Stellen auf den Einzelfall verweist.

  1. Wo die Grenze der Verbreitung liegt: „eine große Zahl von Personen" ist nicht beziffert, und das Wort „üblicherweise" ebenfalls nicht. Eine Schwelle müsste sich zudem mit dem Markt ändern, und ein Gegenstand kann in einem Haushalt üblich und in einem anderen unbekannt sein.
  2. Wie ein elektronisches Türschloss einzuordnen ist: Der Smarthome-Abschnitt beschreibt solche Systeme positiv, der Ausschlusssatz zählt Handys und Apps zu den Gebrauchsgegenständen.
  3. Was „behinderungsgerecht gestalteter Handgriff" im Einzelnen verlangt: Die Anforderung steht da, ein Prüfverfahren dazu nicht.
  4. Ob eine Verordnung nötig ist: Das hängt nach § 33 Abs. 5a SGB V davon ab, wie die einzelne Kasse ihr Genehmigungsverfahren eingerichtet hat.
  5. Was im Einzelfall über das Maß des Notwendigen hinausgeht: Der Wortlaut nennt kein Kriterium, und die Prüfung liegt bei der Kasse.
  6. Wie alt eine Fortschreibung sein darf: Die Produktgruppe 02 datiert vom 7. Juli 2023; eine Frist für die Überarbeitung nennt § 139 SGB V nicht.

Der zweite Punkt ist der, der am schnellsten praktisch wird. Ein Schloss, das sich per Karte oder Anhänger öffnen lässt, löst dasselbe Problem wie ein Drehgriff am Schlüssel — ohne Drehmoment. Die Fortschreibung von 2023 beschreibt solche Systeme, ordnet sie aber nicht zu, und für bauliche Veränderungen verweist sie auf andere Träger.

Der sechste Punkt ist der, der alle anderen betrifft. Keine andere Fortschreibung, mit der dieses Portal arbeitet, ist so alt; die entsprechenden Dokumente für das Bad und für die Toilettenhilfen stammen aus dem Oktober und dem Dezember 2025. Für Fragen, die sich technisch bewegen, ist dieser Abstand erheblich.

Der vierte und der fünfte Punkt haben denselben Grund: Beide verweisen auf Verfahren, die jede Kasse für sich einrichtet. Das Gesetz lässt das ausdrücklich zu — § 33 Abs. 5a Satz 3 spricht von Kassen, die „auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben", und § 33 Abs. 5b knüpft die Prüfpflicht an genau diesen Vorbehalt.

Für einen Text wie diesen bedeutet das eine Grenze, die sich nicht wegrecherchieren lässt. Wir können den Wortlaut wiedergeben und die Stellen benennen, an denen er auf das Verfahren der einzelnen Kasse verweist. Welches Verfahren eine bestimmte Kasse gewählt hat, steht in ihren eigenen Unterlagen.

Was dieser Beitrag nicht leistet

Er ist keine Rechtsberatung. Wir geben Normtexte im Wortlaut wieder und ordnen sie dem Verzeichnistext zu; wir legen sie nicht aus und wenden sie nicht auf einen Fall an. Wer eine verbindliche Auskunft zu seiner Versorgung braucht, bekommt sie bei seiner Kasse oder bei einer Beratungsstelle.

Er sagt nicht, wie ein Antrag ausgeht. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V hängt der Anspruch an der Erforderlichkeit im Einzelfall, und die Prüfung liegt nach Absatz 5b bei der Kasse. Jede Aussage über Erfolgsaussichten wäre an dieser Stelle eine Behauptung.

Er nennt keine Beträge. Die zitierten Normen enthalten Zuzahlungs- und Zuschussgrenzen; diese stehen im jeweils verlinkten Normtext, ändern sich mit dem Gesetz und gehören nicht in einen Beitrag, der ein Jahr später noch stimmen soll.

Und er trifft keine medizinische Aussage. Ob eine Greifhilfe im Einzelfall geeignet ist, hängt an Handfunktion, Beweglichkeit und Alltag — Dinge, die in ein Gespräch gehören. Wo uns ein Fehler unterläuft, steht die Korrektur offen unter was wir korrigiert haben; unsere Regeln stehen unter wie diese Seite arbeitet, und der Hinweis zur Finanzierung erklärt, womit sie sich trägt.

Woher die Rechtsangaben stammen

Alle Normtexte dieses Beitrags haben wir am 28. September 2026 im Volltext abgerufen und wörtlich übernommen: § 33 SGB V mit den Absätzen 1, 5a, 5b, 6 und 8, § 139 SGB V mit den Absätzen 1 bis 3 sowie § 40 SGB XI mit den Absätzen 1, 4 und 5.

Die Zitate sind gekürzt, wo Auslassungen mit drei Punkten gekennzeichnet sind; sonst stehen sie vollständig. Wir haben auf Zusammenfassungen in eigenen Worten verzichtet, weil bei Leistungsrecht die Wortwahl die Aussage trägt — „können", „sollen" und „haben zu" bedeuten Verschiedenes.

Die Angaben zur Produktgruppe 02 stammen aus der Fortschreibung vom 7. Juli 2023 mit 123 Seiten. Die Auszählung der Untergruppe 02.40.04 — 77 Nummernplätze, 57 belegt, 20 geräumt, 56 Produkte, 18 Hersteller — stammt aus einer eigenen Erhebung vom 27. September 2026; den Eintrag der Abrechnungsposition haben wir tags darauf einzeln aufgerufen.

Nicht ausgewertet haben wir Rechtsprechung. Zur Abgrenzung des Gebrauchsgegenstands gibt es Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit; sie zu referieren, hieße auszulegen, und das ist nicht die Aufgabe dieses Beitrags. Die Abrufdaten der einzelnen Seiten stehen unten im Quellenverzeichnis.

Wohin es von hier weitergeht

Die Einordnung ist die eine Hälfte der Frage. Die andere ist, welche Bauart überhaupt in Betracht kommt — und dazu gibt es hier vier weitere Beiträge.

Der Überblick über das Feld

Wie sich 56 gelistete Produkte auf sieben Produktarten verteilen, warum 49 davon Greifzangen sind und was eine Listung praktisch bedeutet, steht im Einstieg in den Themenbereich — dort stehen auch die Zahlen, die in diesem Beitrag nur als Ergebnis vorkommen.

Die Bauart bestimmen

Ob es ein Reichweiten- oder ein Kraftproblem ist, entscheidet über die Bauart. Die Gegenüberstellung steht in der Vergleich der beiden Bauarten; welche Längen und Mechaniken es bei Greifzangen gibt und was davon im Verzeichnis beschrieben ist, steht unter die Längenspanne der Greifzangen.

Bauteile und Systeme

Für Türklinke, Fenstergriff und Armatur führt das Verzeichnis eigene Produktarten mit eigenen Maßen; sie stehen unter Klinke, Fenster und Armatur im Detail. Für den Fall, dass die Hand gar nicht mehr greift, führt es zwei weitere Produktarten — beschrieben unter Systeme für fehlende Handkraft. Wie Griffe im Bad eingeordnet werden, zeigt der Bereich Griffe an der Wanne, und die Erhöhungen am WC stehen unter Sitzerhöhungen.

Zwölf Fragen zur Einordnung

Zahlt die Krankenkasse eine Greifhilfe?
Das entscheidet die Kasse im Einzelfall. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V knüpft den Anspruch an drei Zwecke — den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen — und nimmt Gegenstände aus, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
Was ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens?
Die Produktgruppe 02 stellt auf die Verbreitung ab: Was in vielen Haushalten steht und von vielen Menschen benutzt wird, zählt dazu. Der Nachsatz stellt klar, dass eine behindertengerechte Bauweise daran nichts ändert.
Muss eine Greifhilfe im Hilfsmittelverzeichnis stehen?
Der Wortlaut verlangt das nicht. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt, dass Hilfsmittel die im Verzeichnis festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen müssen, „soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind".
Warum gibt es für manche Produktarten nur ein Produkt?
§ 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt: „Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers." Wo kein Hersteller einen Antrag stellt, bleibt der Nummernplatz leer — unabhängig davon, wie viele Geräte es im Handel gibt.
Brauche ich ein Rezept vom Arzt?
§ 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V bestimmt, dass eine vertragsärztliche Verordnung nur erforderlich ist, „soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist". Satz 3 erlaubt den Kassen aber, eine Verordnung zu verlangen, wenn sie auf die Genehmigung verzichtet haben.
Wer prüft den Antrag bei der Krankenkasse?
Nach § 33 Abs. 5b SGB V prüfen die Kassen Anträge „mit eigenem weisungsgebundenem Personal"; in geeigneten Fällen können sie den Medizinischen Dienst einschalten. Der Absatz schließt mit dem Satz: „Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig."
Kann ich mir das Sanitätshaus aussuchen?
§ 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V bestimmt: „Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind." Satz 2 untersagt es Ärzten und Kassen, Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuzuweisen.
Gehört die Einweisung in den Gebrauch dazu?
Nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V umfasst der Anspruch auch notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie „die Ausbildung in ihrem Gebrauch". Die Produktgruppe 02 verlangt zusätzlich Erklärungen zur Gebrauchsanweisung in leichter Sprache und in einer für sehbehinderte Versicherte geeigneten Form.
Was ist, wenn ich ein teureres Modell möchte?
§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V bestimmt, dass Versicherte Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst tragen, wenn sie Hilfsmittel oder Zusatzleistungen wählen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen.
Kommt auch die Pflegekasse in Betracht?
§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nennt subsidiäre Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, „beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt". Die Produktgruppe 02 verweist für bauliche Veränderungen selbst auf diesen Weg.
Wo stelle ich den Antrag, wenn beides in Frage kommt?
§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI regelt das: Der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, prüft, ob ein Anspruch gegenüber der Kranken- oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet über die Bewilligung.
Was ist die Abrechnungsposition 02.40.04.0999?
Ein Nummernplatz ohne fertiges Produkt. Der Eintrag beschreibt „Handgriffe aus thermoplastisch verformbarem Material zur direkten Anpassung" und nennt im Herstellerfeld Vertragspartner nach § 127 SGB V — also die Stelle, die den Griff anformt.

Quellen

  1. [01]§ 33 SGB V, Hilfsmittel — Anspruch, Verordnung, Prüfung, Leistungserbringer · abgerufen am 28.09.2026
  2. [02]§ 13 Abs. 3a SGB V, Fristen für die Entscheidung über Leistungsanträge · abgerufen am 28.09.2026
  3. [03]§ 139 SGB V, Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln · abgerufen am 28.09.2026
  4. [04]§ 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen · abgerufen am 28.09.2026
  5. [05]§ 126 SGB V, Versorgung durch Vertragspartner — Versorgungsbereich 02A · abgerufen am 28.09.2026
  6. [06]§ 127 SGB V, Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern · abgerufen am 28.09.2026
  7. [07]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung Produktgruppe 02 Adaptionshilfen, 07.07.2023 · abgerufen am 27.09.2026
  8. [08]Hilfsmittelverzeichnis, Produktliste der Untergruppe 02.40.04 Greifhilfen · abgerufen am 28.09.2026
  9. [09]GKV-Spitzenverband, Hilfsmittel: Verzeichnis, Verträge und Qualitätssicherung · abgerufen am 28.09.2026

Änderungen an diesem Beitrag

  1. Erstveröffentlichung. Die einschlägigen Absätze von § 33 SGB V, § 139 SGB V und § 40 SGB XI im Wortlaut abgerufen und gegen den Ausschlusssatz der Produktgruppe 02 gehalten.