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Stand der Angaben: 10.09.2026144 Quellenangaben

Mobilität im Alltag· Rollatoren · Ratgeber

Rollator und Krankenkasse: wie die Versorgung geregelt ist

Was § 33 SGB V regelt, wie eine Positionsnummer im Hilfsmittelverzeichnis aufgebaut ist und warum eine Listung keine Empfehlung ist — mit Fundstellen.

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Angaben geprüft

Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.

Was über die Krankenkasse läuft

Ein Rollator kann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen. Die Grundlage dafür steht in § 33 Abs. 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, soweit diese erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Drei Zwecke also, und ein Rollator berührt meist den dritten.

Der Satz enthält aber auch eine Grenze, die häufiger übersehen wird als der Anspruch: Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind ausgenommen. Diese Abgrenzung entscheidet mehr Fälle als jede Produkteigenschaft — sie ist der Grund, warum ein Gehstock anders behandelt wird als ein Wanderstock und ein Duschhocker anders als ein Badhocker aus dem Möbelhandel.

Was daraus folgt, lässt sich in einem Satz sagen: Die Kasse trägt eine Versorgung, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist — nicht das Modell, das jemand gern hätte. Alles Weitere in diesem Text erklärt, wie dieses System gebaut ist, nach welchen Regeln es entscheidet und wo seine Grenzen liegen. Es erklärt ausdrücklich nicht, was Sie tun sollten. Ob ein Anspruch im Einzelfall besteht, entscheidet die Krankenkasse, und wer dazu eine verbindliche Auskunft braucht, bekommt sie dort und nicht hier.

Wie das Hilfsmittelverzeichnis aufgebaut ist

Das Hilfsmittelverzeichnis ist das Ordnungssystem, mit dem die gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittel erfasst. Seine Rechtsgrundlage steht in § 139 SGB V; erstellt und gepflegt wird es vom GKV-Spitzenverband. Nach dessen Angaben wird es alle vier bis sechs Wochen aktualisiert. Einzelne Produktgruppen werden zusätzlich fortgeschrieben — dabei wird geprüft, ob die Anforderungen einer Gruppe noch dem entsprechen, was eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung verlangt. Die Produktgruppe 10 „Gehhilfen", zu der Rollatoren gehören, wurde zuletzt am 9. Dezember 2022 fortgeschrieben.

Das Verzeichnis gliedert sich in Produktgruppen. Sie sind durchnummeriert, und die Nummerierung trennt zwei Welten voneinander: Die niedrigen Gruppen enthalten Hilfsmittel im Sinne des SGB V, für die die Krankenkassen zuständig sind. Die hohen Gruppen enthalten Pflegehilfsmittel — für sie sind nicht die Kranken-, sondern die Pflegekassen zuständig. Wer im Verzeichnis sucht und diesen Unterschied nicht kennt, sucht im falschen Teil und landet beim falschen Kostenträger.

Innerhalb einer Produktgruppe ordnet das Verzeichnis weiter nach Anwendungsort, Untergruppe und Produktart. Für Rollatoren sind zwei Stellen relevant. Unter 10.46.04 stehen fahrbare Gehhilfen mit Unterarmauflagen, die vorwiegend für den Innenbereich gedacht sind. Unter 10.50.04 stehen fahrbare Gehhilfen für den Innen- und Außenbereich — das ist die Stelle, an der die meisten Rollatoren geführt werden.

Diese Systematik ist kein Selbstzweck und kein Verwaltungsbeiwerk. Sie ist der Grund, warum zwei Geräte, die im Regal nebeneinander stehen und gleich aussehen, versorgungs- rechtlich völlig unterschiedlich behandelt werden können — weil das eine unter einer Position geführt wird und das andere unter einer anderen oder unter gar keiner.

Eine Positionsnummer lesen lernen

Eine Positionsnummer im Hilfsmittelverzeichnis besteht aus fünf Teilen. Zwei Ziffern bezeichnen die Produktgruppe, zwei den Anwendungsort, zwei die Untergruppe, eine einzelne Ziffer die Produktart und drei Ziffern das konkrete Einzelprodukt. Zusammen ergibt das eine zehnstellige Nummer, die man nicht auswendig lernen muss, aber lesen können sollte.

Am Beispiel eines Rollators: Die 10 steht für die Produktgruppe Gehhilfen. Die 50 steht für den Anwendungsort, hier den Innen- und Außenbereich. Die 04 steht für die Untergruppe der fahrbaren Gehhilfen. Die folgende Ziffer trennt dann die Produktarten voneinander, und genau an dieser Stelle wird es für die Auswahl interessant.

  • Unter 10.50.04.1 stehen vierrädrige Gehhilfen in der Standardausführung — der klassische Rollator, wie ihn die meisten kennen.
  • Unter 10.50.04.2 stehen vierrädrige Gehhilfen mit erhöhter Belastbarkeit. Die Produktgruppe nennt dafür keinen Kilogrammwert; der steht im Datenblatt des jeweiligen Produkts.
  • Unter 10.50.04.3 stehen Ausführungen mit Unterarmauflagen für den Innen- und Außenbereich.

Wer eine Verordnung oder einen Kostenvoranschlag in der Hand hält, kann an dieser einen Ziffer ablesen, welche Art von Gerät gemeint ist. Das ist deutlich verlässlicher als die Produktbezeichnung im Katalog, denn Bezeichnungen wie „Komfort", „Premium" oder „Outdoor" sind Wortwahl des Herstellers und in keiner Weise geregelt. Die Produktart im Verzeichnis dagegen ist es.

Ein Hinweis zur Vollständigkeit: Dieselbe fünfteilige Systematik gilt für alle Produktgruppen des Verzeichnisses. Wer sich also einmal eingelesen hat, kann eine Positionsnummer aus einem ganz anderen Bereich genauso auflösen — etwa bei den Hilfsmitteln, die in unserer Kategorie Sicherheit im Bad eine Rolle spielen.

Was eine Listung aussagt — und was nicht

Hier liegt das größte Missverständnis dieses ganzen Themas, und es wird von Händlern gern gepflegt. Der GKV-Spitzenverband beschreibt das Hilfsmittelverzeichnis ausdrücklich als Orientierung und nicht als verbindliche Positivliste. Eine Listung sagt: Dieses Produkt erfüllt die Anforderungen, die für seine Produktgruppe und Produktart festgelegt sind. Sie sagt nicht: Dieses Produkt ist gut. Sie sagt auch nicht: Dieses Produkt ist besser als ein anderes derselben Position.

Der Umkehrschluss ist ebenso wichtig und ebenso wenig bekannt. Eine fehlende Listung schließt eine Kostenübernahme nicht aus. Nach Auskunft des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses können Krankenkassen auch nicht gelistete Hilfsmittel übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 SGB V erfüllt sind — geprüft wird dann im Einzelfall, und die Prüfung ist aufwendiger.

Daraus folgt etwas, das für die Produktauswahl unmittelbar praktisch ist: Wenn innerhalb einer Position mehrere Geräte gelistet sind, sagt das Verzeichnis über deren Rangfolge nichts. Die Unterschiede liegen dann in den Werten, die der Hersteller angeben muss — und die stehen im Datenblatt, nicht im Verzeichnis. Welche zwölf Angaben das sind und warum sie die eigentlichen Vergleichskriterien darstellen, steht im Einstieg zu diesem Thema.

Der Weg von der Verordnung bis zur Lieferung

Der Ablauf hat vier Stationen und zwei Verzweigungen. Er beginnt mit einer ärztlichen Verordnung, in der das Hilfsmittel benannt ist. Danach kommt die Wahl des Leistungserbringers: Nach § 33 Abs. 6 SGB V können Versicherte alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Die Auswahl ist also frei, aber auf den Kreis der Vertragspartner begrenzt. Welche das sind, weiß die Kasse.

Versorgungsweg vom Rezept bis zum WiedereinsatzÄrztliche VerordnungHilfsmittel benanntLeistungserbringerVertragspartner, § 33 Abs. 6Prüfungdurch die KrankenkasseSachleistungohne AufzahlungMit Aufzahlung§ 33 Abs. 1 Satz 9AblehnungBescheid mit BegründungAbgabemit EinweisungNutzungWartung nach VertragRückgabe und hygienische Aufbereitungzum Wiedereinsatz, nur bei leihweiser Überlassung, § 33 Abs. 5
Versorgungsweg bei einem Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Grundlage: § 33 SGB V in der Fassung vom Abrufdatum sowie die Fortschreibung der Produktgruppe 10 des GKV-Spitzenverbandes vom 9. Dezember 2022. Der Ablauf ist die Regelform; einzelne Kassen und Verträge nach § 127 SGB V können ihn im Detail anders ausgestalten.

Die dritte Station ist die Prüfung durch die Krankenkasse. Sie entscheidet über die Genehmigung, und an dieser Stelle verzweigt der Weg. Die Versorgung kann als Sachleistung bewilligt werden, sie kann mit einer wirtschaftlichen Aufzahlung bewilligt werden, oder sie kann abgelehnt werden — dann gibt es einen Bescheid mit Begründung.

Die vierte Station ist die Abgabe. Der Leistungserbringer übergibt das Gerät und weist in die Nutzung ein. Diese Einweisung ist kein Formalakt, sondern der Punkt, an dem die Griffhöhe eingestellt und die Bremse geprüft wird. Wie beides funktioniert und woran man eine falsch eingestellte Gehhilfe erkennt, behandeln wir gesondert im Einstieg zu diesem Cluster.

Bei leihweiser Überlassung gibt es eine fünfte Station, die erst Jahre später kommt: die Rückgabe. Was dabei passiert und warum das die Bauweise der Geräte beeinflusst, steht weiter unten in diesem Text.

Woran die Prüfung hängt

Die dritte Station des Ablaufs ist im Diagramm ein Kasten mit einem Wort: Prüfung. Was dort geprüft wird, steht nicht in § 33 SGB V, sondern eine Ebene darüber. § 12 Abs. 1 SGB V formuliert den Maßstab für jede Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Der zweite Satz zieht daraus die Folgerung und richtet sie an alle drei Beteiligten zugleich: Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Vier Begriffe, vier Prüfsteine. Ausreichend heißt, dass die Versorgung ihren Zweck erreicht — eine Gehhilfe, die eine Person nicht trägt, ist nicht ausreichend, auch wenn sie wenig kostet. Zweckmäßig heißt, dass sie zu diesem Zweck taugt und nicht zu einem anderen. Wirtschaftlich heißt, dass unter mehreren geeigneten Wegen der günstigere gewählt wird. Und das Maß des Notwendigen ist derselbe Begriff, der in § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V die wirtschaftliche Aufzahlung auslöst. Die beiden Vorschriften sind also nicht zwei Regeln, sondern eine Regel und ihre Rechtsfolge — was über das Notwendige hinausgeht, wird nicht verboten, es wird nur anders bezahlt.

Wer prüft

Die Kasse entscheidet, aber sie entscheidet nicht immer allein. § 275 SGB V regelt, wann der Medizinische Dienst eingeschaltet wird. Für Hilfsmittel ist Absatz 3 Nr. 1 die einschlägige Stelle: Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Das ist eine Kann-Vorschrift und kein Automatismus. Dieselbe Nummer sieht vor, dass der Dienst dabei beraten und mit den Stellen der Versorgung zusammenarbeiten soll — die Begutachtung ist im Gesetz nicht als Hürde angelegt, sondern als Fachurteil an einer Stelle, an der eine Verwaltung allein nicht entscheiden kann.

Zwei weitere Nummern desselben Absatzes sind für das Verständnis des Systems nützlich, obwohl sie selten erwähnt werden. Nach Nummer 3 kann der Medizinische Dienst auch die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen prüfen — also im Nachhinein, ob eine Versorgung getan hat, was sie sollte. Absatz 1 derselben Vorschrift benennt daneben die Fälle, in denen eine gutachtliche Stellungnahme nicht im Ermessen steht, sondern einzuholen ist. Wer beide Absätze nebeneinanderlegt, sieht die Gliederung: Pflicht dort, wo es um Art und Umfang einer laufenden Leistung geht, Ermessen dort, wo ein einzelnes Hilfsmittel vor der Bewilligung steht.

Was das für die Einordnung heißt

Wer verstehen will, warum zwei Menschen mit ähnlicher Diagnose unterschiedlich versorgt werden, findet die Antwort in diesem Maßstab und nicht in einer Positionsnummer. § 33 Abs. 1 SGB V knüpft den Anspruch an die Erforderlichkeit im Einzelfall, § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ihn auf das Notwendige. Beides sind Größen, die an einer Person gemessen werden — an ihrer Gehstrecke, ihrer Wohnung, ihrem Umfeld — und nicht an einem Produkt. Ein Verzeichnis kann das nicht abbilden, und es versucht es auch nicht: Es beschreibt Produktarten, nicht Personen.

Daraus folgt eine Beobachtung, die sich durch den ganzen Text zieht. Fast jede Frage, die im Netz als Ja-Nein-Frage gestellt wird — zahlt die Kasse das, steht mir das zu, bekomme ich dieses Modell — ist im Gesetz als Abwägung angelegt. Das ist keine Ausweichbewegung der Kassen, sondern die Bauform der Vorschrift. Eine Pauschalantwort ist deshalb entweder eine Verkürzung oder eine Verkaufsseite.

Fristen, Bescheid und Widerspruch

Der dritte Ast im Diagramm führt zur Ablehnung. Über ihn steht auf Verkaufsseiten am wenigsten, obwohl das Verfahren dafür genauso geregelt ist wie die Bewilligung — und zwar mit Fristen, die das Gesetz in Wochen bemisst.

Die Fristen der Kasse

§ 13 Abs. 3a SGB V setzt der Krankenkasse eine Entscheidungsfrist. Sie hat über einen Antrag zügig zu entscheiden, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang. Wird eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt, sind es fünf Wochen; für zahnärztliche Gutachterverfahren nennt die Vorschrift sechs Wochen. Die Frist ist damit an das Verfahren gekoppelt und nicht verhandelbar: Wer begutachten lässt, bekommt mehr Zeit, und wer wartet, kann an der Dauer ablesen, dass begutachtet wird.

Kann die Kasse eine Frist nicht einhalten, muss sie das mitteilen. Die Vorschrift verlangt, die Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Zwei Dinge stehen in diesem Halbsatz: eine Begründungspflicht und eine Formvorgabe. Eine telefonische Vertröstung erfüllt keine von beiden.

Bleibt die Mitteilung aus, greift die Rechtsfolge, die der Vorschrift ihren Beinamen gegeben hat. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Versicherte nach Fristablauf eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Das ist die einzige Konstellation im hier beschriebenen System, in der eine Selbstbeschaffung überhaupt eine Erstattung auslösen kann — der gewöhnliche Weg der Selbstbeschaffung, den wir weiter unten beschreiben, tut das ausdrücklich nicht.

Was ein Bescheid ist

Die Entscheidung der Kasse ergeht als Verwaltungsakt. Daraus folgt zweierlei: Sie wird begründet, und sie ist angreifbar — beides nicht aus Kulanz, sondern weil das Sozialverwaltungsverfahren so gebaut ist. Der Bescheid ist deshalb auch das Dokument, in dem steht, was genau bewilligt wurde: unter welcher Position, in welcher Rechtsform der Überlassung und mit welcher Aufzahlung. Diese drei Angaben stehen nirgends sonst zusammen — weshalb dieser Text weiter unten auf den Bescheid als Aufbewahrungsstück zurückkommt und nicht auf den Karton.

Die Frist des Versicherten

Gegen einen Bescheid ist der Widerspruch statthaft. § 84 SGG nennt dafür eine Frist von einem Monat, gerechnet ab der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt sie drei Monate. Einreichen lässt er sich schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat.

Ob sich das im Einzelfall lohnt, steht hier nicht, denn diese Frage hängt an Unterlagen und Umständen, die ein Vergleichsportal nicht kennt. Was sich sagen lässt, ist die Mechanik: Die Frist läuft ab Bekanntgabe und nicht ab dem Tag, an dem jemand den Umschlag öffnet, und sie läuft unabhängig davon weiter, ob parallel noch mit dem Sanitätshaus oder mit der Kasse telefoniert wird. Wer die Systematik kennt, weiß wenigstens, dass eine Uhr läuft — und das ist die Art von Wissen, die dieser Text liefern kann, während die Bewertung des eigenen Falls zu einer Beratungsstelle gehört.

Zuzahlung und Befreiung

Die gesetzliche Zuzahlung ist in § 33 Abs. 8 SGB V geregelt. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel den Betrag, der sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergibt, und zwar an die abgebende Stelle. Der Prozentsatz dort beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, und er ist nach unten wie nach oben durch feste Beträge begrenzt.

Die absoluten Beträge nennen wir hier nicht — nicht aus Zurückhaltung, sondern aus Haltbarkeit. Dieses Portal führt grundsätzlich keine Geldbeträge, weil sie schneller altern als jede Pflegefrequenz und ein veralteter Betrag eine Falschangabe ist. Bei gesetzlich festgelegten Beträgen kommt hinzu, dass sie sich durch Gesetzesänderung ändern und dann in jedem Text nachgezogen werden müssten, der sie nennt. Der Betrag steht in § 61 Satz 1 SGB V, und dort steht er immer aktuell.

Zwei Regeln daneben sind für die Einordnung wichtiger als die Zahl selbst. Erstens gilt die Zuzahlung je abgegebenem Hilfsmittel, nicht je Verordnung — wer zwei Hilfsmittel bekommt, zahlt zweimal zu. Zweitens steht die Zuzahlung nicht für sich: § 62 SGB V begrenzt die Summe aller Zuzahlungen eines Kalenderjahres auf zwei vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei einem vom Hundert. Der Verweis läuft dabei nicht von § 61 aus — die Belastungsgrenze ist eine eigene Vorschrift und gilt für alle Zuzahlungen zusammen. Wer die Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Zuständig dafür ist die Krankenkasse.

Verwechselt wird die gesetzliche Zuzahlung regelmäßig mit der wirtschaftlichen Aufzahlung. Beides sind Beträge, die nicht die Kasse trägt, aber sie beruhen auf völlig verschiedenen Vorschriften und lassen sich unterschiedlich beeinflussen: Die Zuzahlung fällt an, weil das Gesetz sie vorsieht. Die Aufzahlung fällt an, weil jemand ein Gerät gewählt hat, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht. Der nächste Abschnitt aber eins nach dem anderen — zuerst die Frage, wem das Gerät eigentlich gehört.

Eigentum, Leihe und Wiedereinsatz

Nach § 33 Abs. 5 SGB V kann die Krankenkasse den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Aus dieser einen Kann-Bestimmung folgt eine Praxis, die viele überrascht: Ein über die Kasse versorgter Rollator geht meist nicht in das Eigentum des Versicherten über. Er bleibt Eigentum des Kostenträgers beziehungsweise des Leistungserbringers und wird zur Nutzung überlassen.

Die Grenze verläuft grob entlang zweier Merkmale. Individuell angefertigte Hilfsmittel und Verbrauchsartikel gehen typischerweise in das Eigentum über — sie lassen sich nicht sinnvoll weitergeben. Serienmäßige, langlebige Geräte werden dagegen häufig leihweise abgegeben; dazu zählen Pflegebetten, Standardrollstühle und eben Rollatoren.

Endet die Nutzung, ist ein leihweise überlassenes Hilfsmittel zurückzugeben, und zwar in ordnungsgemäßem Zustand. Es wird dann hygienisch aufbereitet und kann erneut abgegeben werden. Das ist der eigentliche Grund für eine Eigenschaft, die auf Verkaufsseiten selten erklärt und oft belächelt wird: Ein Kassenmodell ist auf Wiedereinsatz ausgelegt. Es muss mehrere Nutzungszyklen und mehrere Aufbereitungen überstehen, ohne an Sicherheit zu verlieren.

Diese Anforderung hat Folgen für die Bauweise. Sie erklärt, warum Kassenrollatoren häufig aus Stahl gefertigt sind statt aus Aluminium oder Carbon, warum ihre Verbindungen eher geschraubt als geklebt sind und warum sie mehr wiegen, als der Katalog eines Leichtbau-Herstellers vermuten ließe. Es ist kein Sparzwang, es ist ein anderes Lastenheft. Ob dieses Lastenheft zu einer bestimmten Person passt, ist eine andere Frage — und die hängt an Wegstrecke, Transportbedarf und Wohnsituation.

Wenn ein Modell mehr kann als die Position vorsieht

§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V regelt den Fall in einem Satz: Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Das ist die gesetzliche Grundlage der wirtschaftlichen Aufzahlung — sie ist ausdrücklich vorgesehen und kein Entgegenkommen eines Händlers.

Der Halbsatz zu den Folgekosten wird dabei häufig überlesen, obwohl er über Jahre gerechnet mehr Gewicht hat als die Aufzahlung selbst. Wer ein Gerät wählt, dessen Verschleißteile aufwendiger oder seltener verfügbar sind, trägt die daraus entstehenden höheren Folgekosten ebenfalls. Bei einem Rollator betrifft das vor allem die Bereifung und die Bremszüge.

Für die Auswahl ergibt sich daraus eine Frage, die sich lohnt, bevor man aufzahlt: Was genau kann das teurere Gerät zusätzlich, und ist das eine Eigenschaft, die im eigenen Alltag vorkommt? Ein geringeres Gewicht zahlt sich aus, wenn das Gerät regelmäßig in einen Kofferraum gehoben wird. Größere Räder zahlen sich aus, wenn die Wege über Kopfstein oder Waldboden führen. Beides zahlt sich nicht aus, wenn der Radius die Wohnung und der Weg zum Aufzug ist.

Was in diesem Zusammenhang nirgends steht, aber gilt: Eine Aufzahlung ändert nichts an der Eigentumsfrage. Auch ein Gerät, für das aufgezahlt wurde, kann leihweise überlassen sein — die Aufzahlung betrifft die Ausstattung, nicht die Rechtsform der Überlassung. Wie sich die beiden Fragen zueinander verhalten, sollte im Bewilligungsbescheid stehen.

Pflegegrad: was darüber läuft und was nicht

§ 40 SGB XI regelt Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Absatz 1 nennt den Zweck: Pflegehilfsmittel sollen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen. Und derselbe Absatz zieht die entscheidende Grenze: Ausgenommen sind Leistungen, die von der Krankenversicherung oder anderen Trägern zu erbringen sind.

Genau diese Abgrenzung entscheidet die Frage, die viele Angehörige zuerst stellen. Ein Rollator dient der Fortbewegung der pflegebedürftigen Person selbst, nicht der Erleichterung der Pflege durch andere. Er fällt damit typischerweise in den Bereich der Krankenversicherung — ein Pflegegrad ist für die Versorgung mit einem Rollator also weder Voraussetzung noch der Weg dorthin.

Für die Einordnung lohnt trotzdem ein Blick auf die Struktur des § 40 SGB XI, weil sie zeigt, wie unterschiedlich die beiden Systeme gebaut sind. Absatz 2 behandelt die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel und begrenzt die monatlichen Aufwendungen dafür der Höhe nach. Absatz 3 verpflichtet die Pflegekassen, technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise bereitzustellen, und sieht für Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung von zehn vom Hundert mit einem Höchstbetrag je Pflegehilfsmittel vor. Absatz 4 ermöglicht Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds.

Der vierte Absatz ist derjenige, der für dieses Themenfeld am ehesten wieder relevant wird — allerdings nicht beim Rollator, sondern bei baulichen Veränderungen. Wer die Wohnung so verändert, dass eine Gehhilfe überhaupt sinnvoll genutzt werden kann, bewegt sich in diesem Absatz. Wo die Maße dafür herkommen und was DIN 18040-2 an Bewegungsflächen vorsieht, behandeln wir gesondert.

Sanitätshaus oder Versandhandel

Die Wahl steht offen, aber sie ist nicht dieselbe Wahl. Über die Kasse läuft die Versorgung nach § 33 Abs. 6 SGB V ausschließlich über Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse. Wer selbst beschafft, kann kaufen, wo er möchte. Beide Wege haben Eigenschaften, die man kennen sollte, bevor man sich entscheidet.

Was das Sanitätshaus leistet

Ein Sanitätsfachgeschäft misst an, stellt ein und weist ein. Es kennt die Vertragslage seiner Kassen, rechnet direkt ab und ist die Stelle, an der ein Gerät gewartet wird. Der ZQP-Ratgeber empfiehlt, einen Rollator mindestens einmal jährlich im Sanitätsfachgeschäft warten zu lassen — eine Empfehlung, die ohne eine solche Stelle in Reichweite schwer umzusetzen ist.

Was der Versandhandel leistet

Der Versandhandel liefert schnell, führt eine größere Auswahl und ist unabhängig von Öffnungszeiten und Wegen. Was er nicht leistet, ist die Anpassung: Höhe, Griffabstand und Bremse werden dort nicht eingestellt, und eine Einweisung findet nicht statt. Wer diesen Weg wählt, übernimmt beides selbst — und sollte wissen, dass eine falsch eingestellte Gehhilfe das Sturzrisiko erhöhen statt senken kann.

Die ehrliche Zusammenfassung lautet: Der Unterschied liegt nicht im Gerät, sondern in allem, was um das Gerät herum passiert. Wer sicher ist, ein Gerät selbst korrekt einstellen und regelmäßig prüfen zu können, verliert beim Versandweg wenig. Wer das nicht ist, verliert dort genau das, worauf es ankommt.

Servicenetz, Wartung und Ersatzteile

Ein Rollator ist ein Gerät mit beweglichen Teilen, und bewegliche Teile verschleißen. Die Fortschreibung der Produktgruppe 10 verlangt für fahrbare Gehhilfen eine dosierbare Bremse an den Hinterrädern mit Arretierung sowie lenkbare Vorderräder. Beides sind Baugruppen, die sich mit der Zeit verstellen oder abnutzen — die Bremse über den Bowdenzug und die Beläge, die Räder über die Lauffläche und die Lager.

Der ZQP-Ratgeber „Rollator — Tipps zum sicheren Umgang" in der 7. Auflage von 2024 empfiehlt, das Gerät mindestens einmal jährlich im Sanitätsfachgeschäft warten zu lassen. Das ist die einzige Intervallangabe, die wir in einer Fachquelle gefunden haben, und sie ist bemerkenswert konkret in einem Feld, in dem die meisten Hinweise vage bleiben.

Für die Versorgung über die Kasse ist das relevant, weil Wartung und Reparatur bei leihweiser Überlassung Teil des Vertragsverhältnisses sind. Bei Selbstbeschaffung organisiert man beides selbst. Wer über die Kasse versorgt ist, sollte im Vertrag mit dem Leistungserbringer nachsehen, was dort geregelt ist — es steht dort und nicht im Gesetz.

Ein Punkt, der bei der Auswahl selten mitgedacht wird und über Jahre viel entscheidet: die Ersatzteillage. Ein Gerät, für das es nach fünf Jahren keine passenden Bremszüge und keine Reifen mehr gibt, ist auch dann nicht mehr sicher zu betreiben, wenn der Rahmen noch tadellos ist. Die Frage nach der Ersatzteilverfügbarkeit gehört deshalb in das Beratungsgespräch, und zwar vor die Frage nach der Farbe.

Dasselbe gilt übrigens für andere Hilfsmittel, die im selben Haushalt zusammenkommen — etwa Badewannengriffe oder eine Toilettensitzerhöhung. Wer die Versorgung als Ganzes plant statt Gerät für Gerät, landet seltener bei drei Ansprechpartnern für drei Probleme.

Wenn man selbst beschafft

Die Selbstbeschaffung ist der einfachere Weg und der mit den meisten Freiheiten. Es gibt keine Verordnung, keine Prüfung, keine Vertragsbindung und keine Rückgabepflicht. Das Gerät gehört von Anfang an der Person, die es gekauft hat, und sie kann es verschenken, verkaufen oder entsorgen, wann sie will.

Was auf diesem Weg wegfällt, sind allerdings genau die Prüfungen, die das andere System eingebaut hat. Niemand prüft, ob das Gerät zur Person passt. Niemand stellt es ein. Niemand weist ein. Und niemand prüft, ob das Produkt die Anforderungen erfüllt, die für seine Produktart im Hilfsmittelverzeichnis gelten — denn ohne Versorgungsfall spielt das Verzeichnis keine Rolle.

Daraus folgt keine Empfehlung, sondern eine Verschiebung von Verantwortung. Wer selbst beschafft, übernimmt die Prüfung selbst und braucht dafür Kriterien. Die belastbarsten sind die zwölf Angaben, die ein Hersteller für die Aufnahme in die Produktgruppe 10 machen muss: Körpergröße, Länge, Breite, Höhe, Faltmaße, Griffabstand, Griffhöhe, Gewicht, Maximalbelastung, Material, Wendekreis und Bereifung. Wonach ein Kostenträger vergleicht, ist auch das, wonach ein Käufer vergleichen kann.

Ein zweiter Anhaltspunkt sind unabhängige Prüfungen. Die Stiftung Warentest hat am 26. August 2025 elf Rollatoren geprüft, davon acht Leichtgewichtmodelle aus Aluminium oder Carbon und drei Standardmodelle aus Stahl. Drei Viertel des Testfelds waren damit Leichtgewichtmodelle. In die Note gingen Wohnungsnutzung, Außennutzung und Handhabung mit je 30 Prozent ein, Sicherheit und Stabilität mit 10 Prozent; Schadstoffe wurden geprüft, aber nicht eingerechnet. Zwei der elf Modelle schnitten mangelhaft ab; die Anbieter wurden damit konfrontiert, die Seite wurde dazu am 24. September 2025 aktualisiert. Die Einzelnoten liegen hinter einer Bezahlschranke und werden hier nicht wiedergegeben.

Acht Missverständnisse zur Kostenübernahme

Die folgenden acht Sätze begegnen einem in Beratungsgesprächen, in Foren und auf Verkaufsseiten immer wieder. Keiner von ihnen stimmt so, wie er gesagt wird.

  1. Was im Hilfsmittelverzeichnis steht, zahlt die Kasse. Nein — das Verzeichnis ist nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes eine Orientierung und keine verbindliche Positivliste. Über den Einzelfall entscheidet die Kasse.
  2. Was nicht im Verzeichnis steht, zahlt die Kasse nicht. Auch das nicht — eine Kostenübernahme ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 33 SGB V erfüllt sind. Die Prüfung ist dann aufwendiger.
  3. Ein Pflegegrad ist Voraussetzung für einen Rollator. Nein — § 40 SGB XI grenzt Pflegehilfsmittel ausdrücklich gegen Leistungen ab, die von der Krankenversicherung zu erbringen sind. Ein Rollator dient der Fortbewegung.
  4. Der Rollator gehört mir, sobald die Kasse gezahlt hat. Nicht zwangsläufig — nach § 33 Abs. 5 SGB V kann die Kasse Hilfsmittel auch leihweise überlassen, und bei Rollatoren ist das der Regelfall.
  5. Ich kann mir das Sanitätshaus frei aussuchen. Fast — nach § 33 Abs. 6 SGB V können Versicherte alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Der Kreis ist frei wählbar, aber begrenzt.
  6. Aufzahlung heißt, dass die Kasse weniger zahlt. Nein — die Aufzahlung nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V betrifft die Mehrkosten über das Maß des Notwendigen hinaus. Der Anteil der Kasse bleibt davon unberührt.
  7. Wer aufzahlt, bekommt das Gerät ins Eigentum. Nein — die Aufzahlung betrifft die Ausstattung, nicht die Rechtsform der Überlassung. Beides steht im Bewilligungsbescheid.
  8. Ein gelistetes Produkt ist geprüft und damit gut. Es erfüllt die Anforderungen seiner Produktart. Über die Qualität im Vergleich zu anderen Produkten derselben Position sagt die Listung nichts.

Für Angehörige, die das für jemanden klären

Ein großer Teil der Anfragen zu diesem Thema kommt nicht von der Person, die das Gerät nutzen wird, sondern aus der zweiten Reihe: von Töchtern, Söhnen, Partnerinnen und Nachbarn, die etwas organisieren, weil es gerade nötig geworden ist. Für diese Situation sind drei Dinge nützlich zu wissen.

Erstens: Die Entscheidung über die Versorgung trifft die Krankenkasse der versicherten Person, und die Kommunikation läuft über sie. Angehörige können unterstützen, aber die Vollmachtsfrage stellt sich früher, als man denkt — spätestens beim ersten Rückruf, bei dem die Kasse nicht mit einer dritten Person sprechen darf.

Zweitens: Die Maße lassen sich aus der Ferne nur begrenzt klären. Ob ein Gerät durch die Badtür passt, hängt an einer Zahl, die jemand vor Ort messen muss. Eine Auswahl aus der Ferne folgt dem Datenblatt und nicht der Wirklichkeit.

Drittens, und das ist der Punkt, der am häufigsten übergangen wird: Die Person, die das Gerät nutzen wird, entscheidet über ihre eigene Versorgung. Ein Rollator, der auf dem Flur steht und nicht benutzt wird, ist ein häufigeres Ergebnis als ein falsch ausgewähltes Modell. Die Beteiligung an der Auswahl ist deshalb keine Höflichkeit, sondern die Voraussetzung dafür, dass das Gerät später auch genutzt wird.

Wer sich für die angrenzenden Themen interessiert: Zur Auswahl einarmig bedienbarer Gehhilfen führt der Weg zu Gehstöcken, zum Greifen ohne Bücken zu Greifhilfen, und die Frage nach dem sicheren Duschplatz behandeln wir bei den Duschhockern. Eine Übersicht über alle Themen dieser Kategorie steht unter Mobilität im Alltag, angrenzende Hilfen für Körper und Erholung unter Wohlbefinden.

Was sich bis 2030 ändern dürfte

Zwei Entwicklungen zeichnen sich ab, und beide betreffen nicht das Gerät, sondern das Verfahren dahinter. Die erste ist die Fortschreibung selbst. Produktgruppen werden in Abständen daraufhin überprüft, ob ihre Anforderungen noch einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung entsprechen. Die Produktgruppe 10 wurde am 9. Dezember 2022 fortgeschrieben; die nächste Überarbeitung wird die dann geltenden Normfassungen einbeziehen.

Das ist der zweite Punkt. Die einschlägige Rollator-Norm DIN EN ISO 11199-2 ist mehrfach überarbeitet worden — nach der Fassung von 2005 folgte eine Ausgabe im November 2021, dazu eine Änderung im April 2024 und eine weitere Ausgabe im April 2025. Wenn sich eine Norm in dieser Frequenz bewegt, bewegen sich früher oder später auch die Anforderungen, die ein Verzeichnis daran knüpft.

Was daraus für eine Kaufentscheidung folgt, ist wenig und genau deshalb erwähnenswert: Nichts davon macht ein heute beschafftes Gerät unbrauchbar. Anforderungen an neu aufzunehmende Produkte wirken nach vorn, nicht zurück. Eine Versorgung von heute richtet sich nach dem heutigen Stand, und das bleibt gültig.

Was sich dagegen lohnt, ist ein Blick auf das Datum der Fortschreibung, wenn man Angaben im Netz liest. Ein Ratgeber, der die Systematik der Produktgruppe 10 beschreibt, ohne zu sagen, auf welchen Stand er sich bezieht, ist nicht falsch — er ist nur nicht überprüfbar. Wie wir mit solchen Angaben umgehen und wie Korrekturen bei uns dokumentiert werden, steht unter Korrekturen und in der Redaktionsrichtlinie. Wer hinter diesem Text steht und wer das Portal herausgibt, ist über die Angaben am Kopf und am Fuß dieser Seite nachvollziehbar.

Die zwölf Pflichtangaben im Einzelnen

Die Fortschreibung der Produktgruppe 10 verlangt von Herstellern zwölf Angaben, damit ein Produkt aufgenommen werden kann: Körpergröße, Länge, Breite, Höhe, Faltmaße, Griffabstand, Griffhöhe, Gewicht, Maximalbelastung, Material, Wendekreis und Bereifung. Die Liste wirkt beim ersten Lesen wie Verwaltung. Sie ist aber die einzige herstellerübergreifend verbindliche Beschreibung dessen, was ein Rollator ausmacht — und damit die beste Vergleichsgrundlage, die es in diesem Markt gibt.

Die drei Angaben, die über Passform entscheiden

Körpergröße, Griffhöhe und Griffabstand gehören zusammen. Die Körpergröße gibt den Bereich an, für den ein Gerät ausgelegt ist. Die Griffhöhe sagt, in welchem Bereich sich die Griffe verstellen lassen. Der Griffabstand beschreibt, wie weit sie auseinander stehen. Der ZQP-Ratgeber nennt für die richtige Einstellung einen einfachen Bezugspunkt: Die Griffe sollten sich bei herabhängenden Armen etwa auf Höhe der Handgelenke befinden. Wer diesen Punkt kennt, kann vor dem Kauf prüfen, ob der Verstellbereich eines Geräts überhaupt dorthin reicht.

Die drei Angaben, die über den Raum entscheiden

Breite, Wendekreis und Faltmaße beantworten die Frage, ob ein Gerät in eine bestimmte Wohnung passt. Die Breite entscheidet über Türdurchgänge, der Wendekreis über die Nutzbarkeit in Fluren und kleinen Bädern, das Faltmaß über das Verstauen und den Transport. Alle drei Werte stehen im Datenblatt, und alle drei lassen sich zu Hause mit einem Zollstock gegenprüfen, bevor man sich festlegt.

Die drei Angaben, die über Belastung entscheiden

Gewicht, Maximalbelastung und Material hängen zusammen und werden am häufigsten missverstanden. Das Gewicht ist die Masse des Geräts selbst; sie entscheidet darüber, ob jemand es heben kann. Die Maximalbelastung ist die vom Hersteller angegebene zulässige Belastung; sie ist eine Sicherheitsangabe und keine Empfehlung. Das Material erklärt beides: Stahl bringt Masse und Robustheit, Aluminium spart Masse, Carbon spart mehr und verhält sich bei Beschädigung anders als Metall.

Ein Zusammenhang, den die Fortschreibung nicht ausspricht, der sich aber aus ihrer Systematik ergibt: Die eigene Produktart 10.50.04.2 für Ausführungen mit erhöhter Belastbarkeit existiert, weil die Standardausführung eben nicht beliebig belastbar ist. Wer eine höhere zulässige Belastung braucht, sucht in dieser Produktart und nicht nach einem besonders stabil wirkenden Standardmodell. Welchen Kilogrammwert ein einzelnes Gerät trägt, steht in seinem Datenblatt — die Produktgruppe selbst nennt keinen.

Die drei übrigen Angaben

Länge, Höhe und Bereifung runden das Bild ab. Länge und Höhe sind vor allem für den Transport und die Unterbringung relevant. Die Bereifung entscheidet über das Verhalten auf dem Untergrund, für den ein Gerät gedacht ist — der Anwendungsort 50 im Verzeichnis umfasst ausdrücklich den Innen- und den Außenbereich, und das sind zwei sehr unterschiedliche Anforderungen an ein und dieselbe Bereifung.

Wie sich die Produktgruppe 10 von Nachbargruppen abgrenzt

Die Produktgruppe 10 führt Gehhilfen. Innerhalb der Gruppe unterscheidet das Verzeichnis nach Bauart und Anwendungsort: Gehgestelle stehen unter 10.46.01, Gehwagen unter 10.46.02, Hand- und Gehstöcke unter 10.50.01, fahrbare Gehhilfen mit Unterarmauflagen für den vorwiegenden Innenbereich unter 10.46.04 und fahrbare Gehhilfen für innen und außen unter 10.50.04.

Diese Gliederung ist deshalb praktisch, weil sie die Auswahl vorstrukturiert. Wer zwischen einem Gehstock und einem Rollator schwankt, schwankt zwischen zwei Untergruppen derselben Produktgruppe — die Entscheidung ist also eine über die Art der Unterstützung und nicht über ein Produktdetail. Was ein einarmig bedienbares Gerät leistet und wo seine Grenze liegt, behandeln wir im Cluster zur Untergruppe 10.50.01.

Ebenso hilfreich ist die Abgrenzung nach oben. Produkte, die nicht der Fortbewegung der betroffenen Person dienen, sondern der Erleichterung der Pflege, stehen nicht in dieser Gruppe und laufen nicht über die Krankenkasse — dafür ist § 40 SGB XI und damit die Pflegekasse zuständig. Die Grenze verläuft nicht am Gerät, sondern am Zweck.

Eine Beobachtung zum Schluss dieses Abschnitts, die wir nicht auflösen können und deshalb offenlegen: Die Fortschreibung der Produktgruppe 10 verweist für die mechanische Dauerfestigkeit auf DIN EN ISO 11199-3, während die einschlägige Norm für Rollatoren DIN EN ISO 11199-2 ist. Teil 3 der Normenreihe behandelt Gehwagen. Ob es sich um einen bewussten Verweis auf ein Prüfverfahren aus Teil 3 handelt oder um eine Ungenauigkeit, lässt sich ohne die Volltexte nicht entscheiden. Kostenpflichtige Normtexte beschaffen wir nicht; verwendet haben wir Titel, Anwendungsbereich und die frei zugänglichen Angaben. Wir schreiben das hier hin, statt uns für eine der beiden Lesarten zu entscheiden.

Was in ein Beratungsgespräch gehört

Das folgende ist keine Anleitung, sondern eine Zusammenstellung dessen, was sich aus den oben genannten Quellen als klärungsbedürftig ergibt. Angesprochen im Gespräch, führen sie zu Antworten, die später nicht mehr nachzuholen sind.

  • Unter welcher Position wird versorgt — Standardausführung, erhöhte Belastbarkeit oder Ausführung mit Unterarmauflagen?
  • Geht das Gerät ins Eigentum über, oder wird es nach § 33 Abs. 5 SGB V leihweise überlassen? Die Antwort steht im Bewilligungsbescheid und im Vertrag.
  • Welche zulässige Belastung ist im Datenblatt angegeben, und in welchem Bereich lässt sich die Griffhöhe verstellen?
  • Wie breit baut das Gerät, und wie groß ist der Wendekreis? Beide Werte gegen die engste Stelle in der Wohnung halten.
  • Was ist im Vertrag zu Wartung und Reparatur geregelt, und wie ist die Ersatzteillage in fünf Jahren?
  • Fällt eine wirtschaftliche Aufzahlung nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V an, und wofür genau?
  • Wird bei der Abgabe eingewiesen, und wird die Griffhöhe dabei eingestellt?
  • Wo wird das Gerät gewartet, und wie weit ist diese Stelle entfernt?

Die letzten beiden Punkte werden am häufigsten übergangen und wirken sich am längsten aus. Eine jährliche Wartung, wie sie der ZQP-Ratgeber empfiehlt, findet nur statt, wenn die Stelle dafür erreichbar ist. Und eine Einweisung, die nicht stattgefunden hat, holt später niemand nach — dann steht ein korrekt bewilligtes Gerät mit falsch eingestellten Griffen in der Wohnung, und das ist genau die Konstellation, in der ein Hilfsmittel seinen Zweck verfehlt.

Wie die Beträge für Provisionslinks unsere Auswahl beeinflussen und was sie nicht beeinflussen, steht im Affiliate-Hinweis. In diesem Beitrag stehen keine Produktempfehlungen, weil die Frage der Kostenübernahme sich unabhängig vom Modell stellt.

Vierzehn Fragen zur Versorgung

Übernimmt die Krankenkasse einen Rollator?
Ein Rollator kann als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V in Betracht kommen, wenn er den Erfolg einer Krankenbehandlung sichert, einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung ausgleicht. Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheidet die Krankenkasse — nicht dieser Text und nicht der Händler.
Bedeutet eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis, dass die Kasse zahlt?
Nein. Der GKV-Spitzenverband bezeichnet das Verzeichnis ausdrücklich als Orientierung und nicht als verbindliche Positivliste. Eine Listung sagt, dass ein Produkt die Anforderungen seiner Produktgruppe erfüllt — nicht, dass die Versorgung im Einzelfall bewilligt wird.
Kann die Kasse ein Hilfsmittel bezahlen, das nicht gelistet ist?
Das ist möglich. Nach Auskunft des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses schließt eine fehlende Listung eine Kostenübernahme nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 33 SGB V erfüllt sind. Geprüft wird dann im Einzelfall.
Wie ist eine Hilfsmittel-Positionsnummer aufgebaut?
Sie besteht aus fünf Teilen: zwei Ziffern Produktgruppe, zwei Ziffern Anwendungsort, zwei Ziffern Untergruppe, eine Ziffer Produktart und drei Ziffern Einzelprodukt. Rollatoren stehen in der Produktgruppe 10 unter dem Anwendungsort 50 und der Untergruppe 04.
Was unterscheidet 10.50.04.1 von 10.50.04.2?
Die Ziffer nach der Untergruppe bezeichnet die Produktart. Unter 10.50.04.1 stehen vierrädrige Gehhilfen als Standardausführung, unter 10.50.04.2 solche mit erhöhter Belastbarkeit, unter 10.50.04.3 Ausführungen mit Unterarmauflagen für den Innen- und Außenbereich.
Gehört ein von der Kasse bezahlter Rollator mir?
Nicht zwangsläufig. Nach § 33 Abs. 5 SGB V kann die Krankenkasse Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Rollatoren zählen zu den Hilfsmitteln, die häufig leihweise abgegeben werden; das Eigentum bleibt dann beim Kostenträger oder beim Leistungserbringer.
Was passiert mit einem zurückgegebenen Rollator?
Leihweise überlassene Hilfsmittel werden nach der Rückgabe hygienisch aufbereitet und können erneut abgegeben werden. Das ist der Grund, warum ein Kassenmodell auf Wiedereinsatz ausgelegt sein muss und robuster gebaut ist, als es auf den ersten Blick wirkt.
Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung bei einem Hilfsmittel?
Nach § 33 Abs. 8 SGB V leisten Versicherte ab 18 Jahren den Betrag, der sich aus § 61 Satz 1 SGB V ergibt: zehn Prozent des Abgabepreises, begrenzt durch einen gesetzlichen Mindest- und einen Höchstbetrag. Die genauen Beträge stehen im Gesetzestext.
Was ist eine wirtschaftliche Aufzahlung?
Wählen Versicherte ein Hilfsmittel, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen sie nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst. Die Aufzahlung ist damit gesetzlich vorgesehen und kein Entgegenkommen des Händlers.
Läuft ein Rollator über die Pflegekasse?
In der Regel nicht. § 40 SGB XI grenzt Pflegehilfsmittel ausdrücklich gegen Leistungen ab, die von der Krankenversicherung zu erbringen sind. Ein Rollator dient der Fortbewegung und fällt damit typischerweise in den Bereich der Krankenversicherung.
Kann ich mir das Sanitätshaus aussuchen?
Nach § 33 Abs. 6 SGB V können Versicherte alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Welche das sind, weiß die Kasse; die Auswahl ist also frei, aber nicht unbegrenzt.
Wie oft wird das Hilfsmittelverzeichnis aktualisiert?
Der GKV-Spitzenverband aktualisiert das Verzeichnis nach eigenen Angaben alle vier bis sechs Wochen. Ganze Produktgruppen werden zusätzlich in größeren Abständen fortgeschrieben; die Produktgruppe 10 wurde zuletzt am 9. Dezember 2022 fortgeschrieben.
Wie lange darf die Krankenkasse für eine Entscheidung brauchen?
§ 13 Abs. 3a SGB V verlangt eine zügige Entscheidung, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang. Wird eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse eine Frist nicht einhalten, muss sie das unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitteilen.
Welche Frist gilt für einen Widerspruch gegen einen Bescheid?
§ 84 SGG nennt eine Frist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten; bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate. Der Widerspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Ob ein Widerspruch im Einzelfall Aussicht hat, entscheidet sich an den Unterlagen und nicht an dieser Frist.

Quellen

  1. [01]§ 33 SGB V — Hilfsmittel · abgerufen am 09.09.2026
  2. [02]§ 61 SGB V — Zuzahlungen · abgerufen am 09.09.2026
  3. [03]§ 62 SGB V — Belastungsgrenze · abgerufen am 09.09.2026
  4. [04]§ 40 SGB XI — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen · abgerufen am 09.09.2026
  5. [05]§ 12 SGB V — Wirtschaftlichkeitsgebot · abgerufen am 09.09.2026
  6. [06]§ 13 SGB V — Kostenerstattung, Entscheidungsfristen nach Absatz 3a · abgerufen am 09.09.2026
  7. [07]§ 275 SGB V — Begutachtung und Beratung durch den Medizinischen Dienst · abgerufen am 09.09.2026
  8. [08]§ 84 SGG — Widerspruchsfrist · abgerufen am 09.09.2026
  9. [09]GKV-Hilfsmittelverzeichnis — Häufig gestellte Fragen · abgerufen am 09.09.2026
  10. [10]GKV-Hilfsmittelverzeichnis — Aufbau des Verzeichnisses · abgerufen am 09.09.2026
  11. [11]GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 10 „Gehhilfen" vom 09.12.2022 · abgerufen am 09.09.2026
  12. [12]Stiftung ZQP: Ratgeber „Rollator — Tipps zum sicheren Umgang", 7. Auflage 2024 · abgerufen am 09.09.2026
  13. [13]Robert Koch-Institut: Gesundheitsberichterstattung — Stürze ab 65 Jahren · abgerufen am 09.09.2026
  14. [14]Stiftung Warentest: Rollatoren im Test, 26.08.2025 · abgerufen am 09.09.2026

Änderungen an diesem Beitrag

  1. Erstveröffentlichung. Rechtsstand und Fundstellen aus SGB V, SGB XI und der Fortschreibung der Produktgruppe 10 vom 09.12.2022.