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Sitzkissen und Krankenkasse: was Verzeichnis und Gesetz regeln
Wann ein Sitzkissen Hilfsmittel ist: § 33 SGB V, drei Produktgruppen mit 218 Einträgen und 16 Produktarten auf Empfehlung der Pflegefachperson.
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Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.
Ein Satz aus § 33 SGB V
In diesem einen Satz steckt fast alles, was für Sitzkissen und Krankenkasse gilt. Ein Anspruch besteht auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, und er besteht nicht für allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Bei Sitzkissen verläuft die Grenze zwischen beidem mitten durch den Markt: Die meisten Kissen, die im Handel „orthopädisch“ heißen, liegen auf der einen Seite, 218 gelistete Kissen in drei Produktgruppen auf der anderen.
Dieser Ratgeber ordnet ein, wie das Leistungsrecht Sitzkissen sortiert. Er beschreibt, was im Gesetz, in den Richtlinien und in den Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses steht, wie eine Hilfsmittelnummer gelesen wird, wer verordnen und wer empfehlen kann, wie sich Krankenkasse und Pflegekasse die Zuständigkeit teilen und was zwei Krankenkassen auf ihren Leistungsseiten schreiben. Er ist keine Anleitung zum Antrag und keine Einschätzung, ob eine Kasse in einem bestimmten Fall übernimmt. Das entscheidet die Kasse.
Alle Aussagen haben eine Fundstelle: §§ 33, 127, 139 SGB V und §§ 40, 78 SGB XI in der Fassung vom 21. Oktober 2026, die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung, die am 16. Mai 2025 in Kraft getreten ist, die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 17a SGB XI, in Kraft seit 1. September 2026, und die Fortschreibungen der Produktgruppen 11, 20 und 26.
Wo die Gebrauchsgegenstände anfangen
Der Begriff stammt aus § 33 SGB V, und die Fortschreibungen der drei Produktgruppen konkretisieren ihn für Kissen. Die Produktgruppe 11 schreibt auf Seite 10: Zu den Gebrauchsgegenständen gehören „die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden, hier zum Beispiel herkömmliche, rechteckige Kissen“. Und weiter: Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand gehe „nicht schon dadurch verloren“, dass ein Gegenstand durch andere Formen oder bestimmte Eigenschaften behindertengerecht gestaltet werde.
Daraus folgt eine Liste, die für den Handel mit Sitzkissen entscheidend ist. Speziell geformte Kissen, darunter Venenkissen, Nackenkissen, „orthopädische“ Spezialkissen, Entspannungskissen und Schwangerschaftskissen, sind nach der Produktgruppe 11 „unabhängig davon, ob sie mit weichpolsternden Materialien gefüllt, aus festem Schaumstoff oder luftbefüllbar sind, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen“. Die Produktgruppe 20 wiederholt die Aufzählung. Die Produktgruppe 26 ergänzt für Sitzmöbel: Sitzbälle, Lordosestützen für Autositze oder handelsübliche Sitzmöbel sowie Arbeitsstühle fallen nicht in den Leistungsbereich.
Für ein Steißbeinkissen aus dem Bürobedarf, einen Sitzkeil, ein Gelkissen für den Autositz heißt das: Die Form allein macht sie nicht zum Hilfsmittel. Ob ein bestimmtes Kissen im Einzelfall trotzdem ein Hilfsmittel sein kann, hängt an Zweck, Indikation und Listung — und wird nicht durch das Wort auf der Verpackung entschieden. Wie die Kissen aus dem Handel in Maßen und Unterlagen gegen das eine gelistete Kissen mit Aussparung stehen, zeigt der Vergleich der Steißbeinkissen aus dem Handel; für Keile hat das Portal dieselbe Grenze im Beitrag zu Keilkissen zwischen Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand beschrieben.
Drei Produktgruppen, drei Zwecke
Wo das Leistungsrecht ein Sitzkissen als Hilfsmittel vorsieht, ordnet es das Kissen nach dem Zweck ein. Das Hilfsmittelverzeichnis kennt dafür drei Stellen, und jede hat eigene Anforderungen, eigene Indikationen und eigene Ausschlüsse.
| Produktgruppe | Zweck laut Fortschreibung | Plätze | belegt | ausdrücklich ausgeschlossen |
|---|---|---|---|---|
| PG 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“, 11.39.01–05 | Dekubitus oder dokumentiertes Dekubitusrisiko am Gesäß, im abgestimmten Versorgungsprozess | 292 | 174 | herkömmliche, rechteckige Kissen; „orthopädische“ Spezialkissen; Sitz- und Lagerungsringe |
| PG 20 „Lagerungshilfen“, 20.39.01 Sitzringe | vorübergehende Entlastung des Sakralbereichs, z. B. nach Operationen | 37 | 27 | speziell geformte Kissen wie Schwangerschafts- und Entspannungskissen |
| PG 26 „Sitzhilfen“, 26.46.01 Arthrodesensitzkissen | schwere Einschränkung der Beugung in Hüft- oder Kniegelenk, wenn handelsübliche Kissen nicht ausreichen | 17 | 17 | Sitzbälle, Lordosestützen für Sitzmöbel, Arbeitsstühle |
Die Reihenfolge der Siebe ist keine Formalie. Ein Kissen, das am ersten Sieb als Gebrauchsgegenstand aussortiert wird, kommt gar nicht erst zu den Produktgruppen. Ein Kissen, das am zweiten Sieb bei den Sitzringen landet, ist kein Hilfsmittel gegen Dekubitus, auch wenn es so heißt; die Produktgruppe 11 hat Ringe ausdrücklich nicht aufgenommen. Und ein Arthrodesensitzkissen ist nach seiner eigenen Indikation für den Fall gedacht, dass „handelsübliche Kissen/Keilkissen nicht ausreichend sind“.
Welche Bauarten es in der größten Gruppe gibt, von Schaum über Gel bis zu Luftzellen, und was ihre Datenblätter zeigen, steht im Vergleich der Bauarten der Untergruppe 11.39. Wie ein Ring für die kurze Zeit nach einem Eingriff gewählt und benutzt wird, beschreibt der Ratgeber zu den Sitzringen der Produktgruppe 20.
Was eine Listung bedeutet und was nicht
Das Hilfsmittelverzeichnis erstellt der GKV-Spitzenverband nach § 139 Absatz 1 SGB V; darin sind „von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen“. Aufgenommen wird ein Produkt „auf Antrag des Herstellers“ (Absatz 3), und zwar dann, wenn der Hersteller Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat (Absatz 4). Für Medizinprodukte gilt der Nachweis von Funktionstauglichkeit und Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht (Absatz 5).
Eine Listung sagt damit drei Dinge. Das Produkt ist vom Hersteller angemeldet worden. Es hat die Anforderungen seiner Produktart nachgewiesen. Und es gehört zu den Hilfsmitteln, die von der Leistungspflicht umfasst sein können. Was sie nicht sagt: dass ein bestimmtes Produkt im Einzelfall erforderlich ist, dass es das beste seiner Art ist, oder dass nur gelistete Produkte in Betracht kommen.
Zum letzten Punkt ist die Hilfsmittel-Richtlinie ausdrücklich: Das Hilfsmittelverzeichnis „ist nicht abschließend“ (§ 4 Absatz 1). § 33 Absatz 1 Satz 2 SGB V regelt das Verhältnis umgekehrt: Hilfsmittel müssen mindestens die im Verzeichnis festgelegten Anforderungen erfüllen, „soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis … gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind“. Ein Kissen außerhalb des Verzeichnisses ist also nicht automatisch ausgeschlossen, muss sich aber an den Anforderungen messen lassen, wenn es in eine der Produktgruppen fällt.
Für die Praxis ist die Listung trotzdem der einfachste Weg, zu erkennen, ob ein Kissen die Anforderungen erfüllt. Das Bundessozialgericht hat die Verzeichnisse allerdings als „Auslegungs- und Orientierungshilfen“ beschrieben; so zitiert es das Rundschreiben des Bundesversicherungsamts vom 1. September 2008 mit Verweis auf das Urteil vom 15. November 2007 (B 3 A 1/07 R).
Was die drei Gruppen vom Hersteller verlangen
Was eine Listung belegt, hängt an der Produktgruppe, denn jede Fortschreibung legt eigene Nachweise fest. Am weitesten geht die Produktgruppe 11. Für alle fünf Untergruppen der Sitzkissen verlangt sie unter „Medizinischer Nutzen“ angemessene medizinische Bewertungen „auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen“. Zu berücksichtigen sind dabei das Mikroklima, die Druckentlastung und -verteilung, die Scherkraftminderung und die Positionierung „in Kombination mit allen angemeldeten Komponenten“, also etwa mit dem Bezug. Dazu kommt der Nachweis, dass sich das Kissen für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten eignet, samt beschriebenem Verfahren der Wiederaufbereitung.
Die Produktgruppe 20 verlangt für Sitzringe deutlich weniger: „Der Sitzring muss mit haushaltsüblichen Mitteln gereinigt und desinfiziert werden können“, ein Luftring muss „individuell mit Luft befüllbar“ sein, ein Schaumring Raumgewicht und Stauchhärte angeben. Die Abschnitte zu Nutzungsdauer, Wiedereinsatz und medizinischem Nutzen tragen in dieser Fortschreibung nur ihre Überschrift. Als Nachweis nennt sie neben Herstellererklärungen auch die „Vorlage eines Produktmusters“ (S. 44).
Die Produktgruppe 26 liegt dazwischen. Ein Arthrodesensitzkissen braucht einen festen Sitz mit Ausformung von Gesäß und Oberschenkelbereich, einen Tragegriff und einen abwaschbaren oder abnehmbaren Bezug, „waschbar bei mindestens 30° C“. Die medizinische Bewertung richtet sich auf die Sitzposition und auf den Bezug, mit dem Ziel „Vermeidung von Feuchtigkeits- und Wärmestau“ (S. 54). Am Verfahren der Kostenübernahme ändern diese Unterschiede nichts. Sie zeigen aber, dass „gelistet“ bei einem Sitzring etwas anderes belegt als bei einem Kissen gegen Dekubitus.
Eine Hilfsmittelnummer lesen
Eine Hilfsmittelnummer, im Verzeichnis Positionsnummer genannt, hat zehn Stellen und liest sich von vorn nach hinten. Am Beispiel 11.39.01.4002:
- 11 — Produktgruppe, hier „Hilfsmittel gegen Dekubitus“.
- 39 — Anwendungsort, hier Gesäß.
- 01 — Untergruppe, hier Weichlagerungssitzkissen.
- 4 — Produktart, hier „mit Sitzbeinaussparung, ohne austauschbare Weichlagerungselemente“.
- 002 — laufende Nummer, also das einzelne Produkt, hier das Healthfix Sitzkissen.
Die ersten sieben Stellen beschreiben die Art des Hilfsmittels, die letzten drei das konkrete Produkt. Diese Unterscheidung spielt bei der Verordnung eine Rolle. Die Hilfsmittel-Richtlinie sagt in § 7 Absatz 3: Bei einem gelisteten Hilfsmittel kann entweder die Produktart genannt „oder die siebenstellige Positionsnummer angegeben werden. Das Einzelprodukt (bezeichnet durch die zehnstellige Positionsnummer) wird grundsätzlich vom Leistungserbringer nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge … ausgewählt.“
Praktisch heißt das: Auf einer Verordnung steht typischerweise nicht das Kissen einer bestimmten Marke, sondern die Art, etwa „Weichlagerungssitzkissen“ oder 11.39.01.1. Welches der 27 gelisteten Kissen dieser Produktart geliefert wird, wählt das Sanitätshaus im Rahmen seines Vertrags. Wer ein bestimmtes Kissen möchte, kann danach fragen; einen Anspruch auf ein bestimmtes Einzelprodukt formuliert die Richtlinie nicht.
Zu einer Positionsnummer gehören im Verzeichnis die Artikelnummern des Herstellers, oft mehrere je Eintrag, für Größen, Härten oder Bezüge. Beim Healthfix Sitzkissen sind es acht, beim SYST'AM P361C elf. Erst die Artikelnummer bezeichnet das Kissen, das im Karton liegt.
Wie viel Auswahl hinter einer Produktart steht
Weil die Verordnung bei der Produktart oder der siebenstelligen Nummer stehen kann, lohnt ein Blick darauf, wie viele Kissen sich dahinter verbergen. Die Spanne ist groß. Hinter 11.39.01.1, den Weichlagerungssitzkissen mit unstrukturierter Sitzfläche, stehen 27 belegte Einträge von 15 Herstellern, hinter 11.39.03.1, den Luftzellenkissen mit mehreren Kammern, 23 Einträge von 7 Herstellern. Hinter 11.39.01.4 steht ein einziges Kissen, hinter 11.39.03.9 ebenfalls nur eines. Bei den Struktursitzkissen mit Wabenstruktur, 11.39.04.0, kommen 12 der 13 Einträge von einem Hersteller.
In den beiden anderen Gruppen ist die Lage übersichtlicher. Unter den luftgefüllten Sitzringen, 20.39.01.0, sind 17 Einträge von 11 Herstellern belegt, unter den Schaumringen, 20.39.01.1, zehn von sechs Herstellern. Die Arthrodesensitzkissen haben nur eine Produktart, 26.46.01.0, mit 17 Einträgen von 11 Herstellern. Was eine Produktart auf der Verordnung praktisch bedeutet, hängt also davon ab, welche es ist: Die eine umfasst 27 Einträge, die andere einen. Welche davon ein Sanitätshaus im Rahmen seines Vertrags anbietet, steht nicht im Verzeichnis.
Nummern, die ins Leere führen
Im Handel und in Suchergebnissen tauchen Hilfsmittelnummern auf, die nicht zu dem passen, was heute im Verzeichnis steht. Wir haben bei der Recherche für diesen Bereich mehrere solcher Fälle gefunden, und sie lassen sich in drei Muster sortieren.
- Veraltete Nummern: Die Angebotsseite eines gelisteten Würfelkissens nennt im Text die Hilfsmittelnummer 11.11.01.3059. Die Position 11.11.01 ist im heutigen Verzeichnis „nicht besetzt“; dasselbe Kissen steht unter 11.39.01.2017. In der Suche nach Dekubitus-Kissen fand sich bei einem Online-Sanitätshaus zusätzlich die Nummer 11.11.02.0066 aus derselben alten Gliederung.
- Herausgenommene Plätze: 128 der 346 Nummernplätze der drei Produktgruppen sind „nicht besetzt“. Ein Suchergebnis zur Hilfsmittelnummer führte auf 11.39.04.1001, einen solchen Platz.
- Abweichende Artikelnummern: Ein Kissen mit gelistetem Modellnamen trägt auf der Angebotsseite eine andere Artikelnummer als im Verzeichnis, etwa 21361042 statt P361C4242 oder MOS1616CA statt MOS1616HD.
Die Produktgruppe 11 ist im heutigen Datensatz mit dem 6. Dezember 2018 angelegt. Nummern aus der Gliederung davor, wie 11.11.01 oder 11.11.02 für Sitzkissen, führen seitdem ins Leere; die Position 11.11 enthält heute nur noch die statischen Positionierungshilfen. Wer eine Nummer prüfen will, schlägt sie im Verzeichnis nach und vergleicht Hersteller, Produktname und Artikelnummer. Ein Treffer mit „nicht besetzt“ oder mit einem anderen Produkt ist ein Grund, beim Anbieter nachzufragen.
Was ein Eintrag über seine Aktualität sagt
Ein gültiger Eintrag heißt nicht zwingend, dass ein Kissen noch so angeboten wird, wie es dort steht. Das Verzeichnis hat Felder für das Ende von Herstellung und Vertrieb, und bei keinem der 218 belegten Einträge sind sie gesetzt. Gefüllt sind sie nur bei drei herausgenommenen Plätzen der Untergruppe 11.39.01, mit Daten aus den Jahren 2020 bis 2022. Eine Angabe wie „nicht mehr hergestellt“ steht in keinem belegten Eintrag.
Mehr sagt das Änderungsdatum. 64 Einträge wurden im Jahr 2026 geändert, die jüngsten am 28. September 2026. Bei den Sitzringen dagegen tragen 25 von 27 Einträgen gar kein Änderungsdatum, die beiden übrigen eines aus dem Jahr 2017. Das Aufnahmedatum taugt weniger als Hinweis: Viele Einträge tragen dasselbe Tagesdatum, 40 etwa den 15. November 2019, was nach unserer Einschätzung eher auf eine Umstellung als auf eine Erstaufnahme hindeutet. Ob ein bestimmtes Kissen heute lieferbar ist, beantwortet das Verzeichnis deshalb nicht; das weiß der Anbieter.
PZN, CE, Positionsnummer: drei Kennzeichen
Auf Verpackungen und Angebotsseiten von Sitzkissen stehen oft mehrere Kennzeichen nebeneinander, und sie bedeuten Verschiedenes. Die Suchvorschläge zeigen, dass gerade die Pharmazentralnummer häufig gesucht wird: „anti dekubitus sitzkissen pzn“ gehört zu den vorgeschlagenen Ergänzungen.
- Die Pharmazentralnummer (PZN) ist eine Artikelnummer für den Handel über Apotheken. Sie sagt, dass ein Produkt dort bestellbar ist, nicht, dass es gelistet ist oder von einer Kasse übernommen wird.
- Das CE-Kennzeichen zeigt die Konformität mit europäischen Vorschriften an. Bei einem Sitzkissen als Medizinprodukt der Klasse I erklärt der Hersteller sie selbst; § 139 Absatz 5 SGB V lässt das CE für den Nachweis von Funktionstauglichkeit und Sicherheit grundsätzlich genügen, nicht für den Nachweis der übrigen Anforderungen.
- Die Positionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses zeigt, dass ein Produkt mit seinen Artikelnummern aufgenommen ist und die Anforderungen seiner Produktart nachgewiesen hat.
Keines der drei Kennzeichen beantwortet die Frage, ob eine Kasse ein Kissen im Einzelfall übernimmt. Die Positionsnummer ist das einzige, das mit dem Leistungsrecht unmittelbar verbunden ist, und auch sie nur über die Produktart.
Verordnung, Empfehlung, Vertragspartner
Der klassische Zugang ist die ärztliche Verordnung. § 33 Absatz 5a SGB V regelt, wann sie nötig ist: Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Hilfsmitteln „nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist“. Sie ist nicht nötig, wenn eine Pflegefachperson die Leistung nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 verordnet hat.
Daneben steht die Empfehlung einer Pflegefachperson nach § 40 Absatz 6 SGB XI. Wird ein Hilfsmittel, das den Zielen der Pflegehilfsmittel dient, bei der Antragstellung von einer Pflegefachperson empfohlen, werden die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit der Versorgung „unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten Voraussetzungen“ vermutet. Die Empfehlung „darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein“. Welche Sitzkissen davon erfasst sind, beschreibt der nächste Abschnitt.
Die Versorgung selbst läuft über einen Leistungserbringer, mit dem die Kasse einen Vertrag nach § 127 SGB V hat, meist ein Sanitätshaus. Dieser muss die Versicherten nach § 127 Absatz 5 „vor Inanspruchnahme der Leistung“ beraten, welche Hilfsmittel für die konkrete Situation geeignet und notwendig sind, die Beratung dokumentieren und sich durch Unterschrift bestätigen lassen. Die Verträge müssen nach § 127 Absatz 1 eine hinreichende Zahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherstellen.
Eine Frist steht in der Hilfsmittel-Richtlinie: Wird die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit; geht der Leistungsantrag in diesem Zeitraum bei der Kasse ein, gilt die Frist als gewahrt (§ 8 Absatz 2). Wie diese drei Zugänge allgemein ineinandergreifen, hat das Portal am Beispiel des Duschklappsitzes im Beitrag zu den drei Antragswegen beim Duschklappsitz aufgezeichnet.
Warum die Diagnose allein nicht trägt
Ein Satz der Hilfsmittel-Richtlinie wird bei Sitzkissen selten zitiert, obwohl er viel erklärt. § 6 Absatz 3: „Die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) ergibt sich nicht allein aus der Diagnose.“ Nach diesem Wortlaut ist eine Diagnose der Ausgangspunkt einer Verordnung, nicht schon ihre Begründung. Entscheidend ist die konkrete Indikation, also das, wofür das Hilfsmittel im Einzelfall gebraucht wird.
Die Fortschreibungen formulieren die Indikationen deshalb nicht als Krankheitsnamen, sondern als Lagen, in denen ein Kissen etwas leisten soll. Drei Beispiele, im Wortlaut der Produktarten:
- Sitzringe, beide Produktarten (Produktgruppe 20, S. 47 und 48): „Bei vorübergehenden Schädigungen der Haut-/Weichteile im Sakral-/Beckenbereich (z. B. nach Verletzung, Operation oder Entzündung) zur kurzzeitigen Entlastung des Sakralbereiches“.
- Arthrodesensitzkissen (Produktgruppe 26, S. 57): „Beeinträchtigung des Sitzens bei Schädigung der Hüft- oder Kniegelenke mit schwerer Einschränkung der Beugung im Hüft- und/oder Kniegelenk“, ergänzt um den Satz „Wenn handelsübliche Kissen/Keilkissen nicht ausreichend sind“.
- Sitzkissen aus Gelkomponenten, 11.39.02.0 (Produktgruppe 11, S. 168): „… mit Druckexposition der Haut- und Unterhaut und drohendem Dekubitus/Druckgeschwür am Gesäß (dokumentiertes Dekubitusrisiko)“. Es ist die einzige Sitzkissen-Produktart mit nur einer Indikation; alle anderen der Untergruppen 11.39 nennen zwei.
Für die Produktgruppe 11 kommt ein grundsätzlicher Satz hinzu. Wegen der vielen Einflussfaktoren, so die Fortschreibung auf Seite 10, könne „keine einheitliche Empfehlung zur Verwendung bestimmter Produktarten, z. B. bei bestimmten Risikostufen oder Dekubitusstadien, gegeben werden“. Stattdessen sollten bei der Auswahl „die Fähigkeitsstörungen der Versicherten und die Funktionseigenschaften des Produktes individuell aufeinander abgestimmt“ werden. Eine Tabelle, die einem Dekubitusgrad eine Kissenart zuordnet, gibt es im Regelwerk also nicht, und dieses Portal stellt auch keine auf.
Und die Produktart-Beschreibungen ziehen selbst eine Grenze, die keine Diagnose verschiebt: Fast alle halten fest, dass die Kissen die manuelle Entlastung der Versicherten nicht ersetzen können. Was ein Kissen im Einzelfall leisten soll, ist damit eine Frage der ganzen Versorgung und nicht des Produkts allein.
Was eine Pflegefachperson empfehlen kann
Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 17a Absatz 1 SGB XI vom 6. Juli 2026, in Kraft seit 1. September 2026, listen in Anhang III die Hilfsmittel, für die bei einer Empfehlung durch eine Pflegefachperson die Erforderlichkeit vermutet werden kann, und zwar auf Ebene der Produktart. Für Sitzkissen der Produktgruppe 11 stehen dort 16 Produktarten aus vier Untergruppen:
- 11.39.01 Weichlagerungssitzkissen: alle vier Produktarten, .1 bis .4.
- 11.39.02 Sitzkissen aus/mit Fluid- und Gelkomponenten: .0, .1, .2 und .3 — die Produktart .2 hat im Verzeichnis derzeit keinen belegten Eintrag.
- 11.39.03 Sitzkissen mit Luftzellenkomponenten: .0, .1, .3, .5 und .9.
- 11.39.04 Struktursitzkissen: .0, .3 und .5.
Zusammengezählt decken diese 16 Produktarten nach unserer Auszählung vom 21. Oktober 2026 genau 166 der 174 belegten Sitzkissen der Produktgruppe 11 ab: 68 in 11.39.01, 28 in 11.39.02, 54 in 11.39.03 und 16 in 11.39.04. Die Lücke von acht Einträgen hat einen einzigen Grund.
Nicht in der Liste stehen die Sitzkissen der Untergruppe 11.39.05 mit verschiebbaren Elementen, deren acht Einträge in einer Produktart stehen, die im Verzeichnis „nicht besetzt“ heißt. Für Sitzringe der Produktgruppe 20 und Arthrodesensitzkissen der Produktgruppe 26 nennt der Anhang für diese Kissen keine Produktart. Die Richtlinie bezieht sich laut Fußnote auf den Stand des Verzeichnisses vom 8. Mai 2026.
Was das bedeutet, ist eine Frage der Vermutung, nicht des Anspruchs. Für die gelisteten Produktarten wird die Erforderlichkeit vermutet, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Für die nicht gelisteten bleibt es beim üblichen Weg. Ob eine Empfehlung im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, prüft die Kasse.
Krankenkasse oder Pflegekasse
Neben der Krankenversicherung kann die Pflegeversicherung zuständig sein. § 40 Absatz 1 SGB XI gibt Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die „zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind“. Die Krankenversicherung geht also vor.
Das Bundesversicherungsamt hat das 2008 nach einem Urteil des Bundessozialgerichts so zusammengefasst: Es sei „stets vorrangig die Leistungspflicht der Krankenversicherung nach § 33 SGB V zu prüfen“. Von der Pflegeversicherung sei auszugehen, wenn ein Hilfsmittel im Einzelfall ausschließlich oder ganz überwiegend den Zwecken des § 40 Absatz 1 SGB XI dient und ein Merkmal des § 33 SGB V, etwa der Behinderungsausgleich, nur „marginal bzw. in äußerst geringem Maß, also nur im Reflex“ erfüllt wird. Das Rundschreiben stammt von 2008 und gibt den Stand seiner Zeit wieder.
Für Hilfsmittel, die beiden Zwecken dienen können, regelt § 40 Absatz 5 SGB XI das Verfahren: Der Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, prüft, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht, und entscheidet. Die Produktgruppe 26 nennt einen Fall ausdrücklich: Sitzhilfen, die nicht dem Ausgleich einer Behinderung dienen, sondern ausschließlich der Erleichterung der Pflege, „sind als Pflegehilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung zuzuordnen“. Im Verzeichnis gibt es dafür eine eigene Untergruppe, 50.45.06 Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung.
Sitzkissen gegen Dekubitus, Sitzringe und Arthrodesensitzkissen stehen im Verzeichnis bei der Krankenversicherung, in den Produktgruppen 11, 20 und 26. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XI führt Pflegehilfsmittel, „soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind“. Wie dieselbe Abgrenzung bei einem Hilfsmittel im Bad aussieht, beschreibt der Beitrag zur Toilettensitzerhöhung und dem Mehraufwand-Satz.
Zwei Wochen, 28 Tage, fünf Wochen
Im Versorgungsweg stehen mehrere Fristen, und sie gehören zu verschiedenen Stellen. Nebeneinander gelesen ergeben sie eine kleine Zeitleiste. Sie ist keine Planungshilfe für den Einzelfall, sondern eine Ordnung der Fundstellen:
- Zwei Wochen: So alt darf die Empfehlung einer Pflegefachperson bei der Antragstellung höchstens sein (§ 40 Abs. 6 Satz 3 SGB XI).
- 28 Kalendertage: Wird die Versorgung nicht innerhalb dieser Zeit nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit; geht der Leistungsantrag in dieser Zeit bei der Krankenkasse ein, gilt die Frist als gewahrt (§ 8 Abs. 2 Hilfsmittel-Richtlinie).
- Drei Wochen: Bis dahin hat die Pflegekasse über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel „zügig, spätestens“ zu entscheiden (§ 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI).
- Fünf Wochen: Diese Frist gilt bei der Pflegekasse, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst nach § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB XI beteiligt wird (ebenda).
Für die Pflegekasse enthält § 40 Absatz 7 außerdem eine Rechtsfolge. Satz 4 lautet: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Wir geben den Satz wieder, weil er zum Verfahren gehört. Ob er in einem bestimmten Fall greift, hängt an Voraussetzungen, die dieser Ratgeber nicht prüft.
Für Sitzkissen ist eine Einschränkung wichtig. Die Kissen der Produktgruppen 11, 20 und 26 stehen im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung, während § 40 Absatz 7 von Anträgen auf Pflegehilfsmittel spricht. Für Anträge bei der Krankenkasse steht die Entscheidungsfrist an einer anderen Stelle im Sozialgesetzbuch. Das Portal hat sie am Beispiel der Greifhilfe im Beitrag zu den Fristen der Krankenkasse mit ihrem Wortlaut wiedergegeben. Welche Frist für einen bestimmten Antrag gilt, hängt davon ab, bei welchem Träger er gestellt und worüber entschieden wird.
Im Pflegeheim
Für Menschen in stationärer Pflege enthält § 33 Absatz 1 Satz 3 SGB V eine eigene Regel. Der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich hängt dort nicht davon ab, wie viel Teilhabe noch möglich ist; zugleich bleibt „die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind“, unberührt.
Für Sitzkissen heißt das: Ein Kissen kann im Pflegeheim entweder vom Haus vorgehalten werden, weil es zum üblichen Pflegebetrieb gehört, oder individuell über die Krankenkasse versorgt werden, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Wo die Grenze im konkreten Fall verläuft, regeln Haus, Kasse und Vertrag; das Gesetz nennt nur die beiden Pole.
Für Einrichtungen ist bei der Auswahl die Aufbereitung entscheidend. Die Fortschreibung der Produktgruppe 11 verlangt für alle Dekubitus-Sitzkissen den Nachweis der Eignung für einen Wiedereinsatz, ein beschriebenes Verfahren der Wiederaufbereitung und Beständigkeit gegen die verwendeten Mittel. Welche Kissen das in ihren Einträgen tatsächlich so nennen, steht im Hauptvergleich der Bauarten.
Leihweise, wiedereingesetzt, zurückgegeben
Ein Hilfsmittel muss nicht ins Eigentum der Versicherten übergehen. § 33 Absatz 5 SGB V: „Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen.“ Die Hilfsmittel-Richtlinie wiederholt das in § 5 Absatz 1. Für Pflegehilfsmittel ist die Leihe nach § 40 Absatz 3 SGB XI sogar der Vorrang: Technische Pflegehilfsmittel sollen „in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise“ überlassen werden.
Damit ein Kissen wieder eingesetzt werden kann, braucht es Anforderungen an die Aufbereitung, und die stehen im Gesetz. § 139 Absatz 2 SGB V erlaubt besondere Qualitätsanforderungen, „um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen“. § 127 Absatz 1 nennt den Wiedereinsatz als Gegenstand der Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern. Im Verzeichnis ist bei 119 der 174 Dekubitus-Sitzkissen ein Wiedereinsatz nach Aufbereitung vermerkt, bei 20 mit Bedingungen, bei 15 ein Nein.
Was nach der Nutzung mit einem verordneten Kissen geschieht, regeln die Kassen. Für Sitzringe zeigen zwei Leistungsseiten zwei Lösungen: Bei der KKH ist ein nicht mehr benötigter Ring „eigenverantwortlich zu entsorgen“, die DAK nennt eine „kostenfreie Rückholung und Entsorgung“ über den Vertragspartner. Ob ein Dekubitus-Kissen nach der Nutzung zurückgegeben wird, regeln Kasse und Vertragspartner; die Gesetze nennen die Möglichkeit der Leihe, nicht den Einzelfall.
Wenn die Leihe abgelehnt wird
Für Pflegehilfsmittel hat die Leihe eine Folge, die im Gesetz ausdrücklich steht. § 40 Absatz 3 SGB XI schließt mit dem Satz: „Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.“ Absatz 5 von § 33 SGB V enthält für die Hilfsmittel der Krankenversicherung keinen vergleichbaren Satz; dort heißt es, die Kasse „kann“ leihweise überlassen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis weist nach § 78 Absatz 2 SGB XI die Pflegehilfsmittel, die sich für eine leihweise Überlassung eignen, gesondert aus.
Ob ein bestimmtes Kissen wieder eingesetzt werden kann, hängt an der Herstellerangabe, und die Bedingungen im Verzeichnis lauten verschieden. Bei elf Struktursitzkissen eines Herstellers ist die Weitergabe an einen anderen Benutzer „nur mit einem neuen und unbenutzten Kissenbezug zulässig“. Bei zwei Weichlagerungssitzkissen ist der Wiedereinsatz „möglich nach Wiederaufarbeitung durch Hersteller“. Bei 15 Einträgen ist er ausgeschlossen, etwa mit den Worten „gemäß Herstellerangabe nicht möglich“. Für Sitzringe und Arthrodesensitzkissen hat das Verzeichnis kein Feld zum Wiedereinsatz, und ihre Fortschreibungen lassen den Abschnitt dazu leer.
Einweisung, Wartung, Notdienst
Der Anspruch endet nicht mit der Übergabe des Kissens. § 33 Absatz 1 Satz 5 SGB V: „Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch …“ Die Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern müssen diese zusätzlichen Leistungen nach § 127 Absatz 1 SGB V sicherstellen, zusammen mit der notwendigen Beratung und einer wohnortnahen Versorgung.
Die Ausbildung im Gebrauch ist dabei mehr als ein Angebot. Die Kasse kann nach § 33 Absatz 5 Satz 2 SGB V die Bewilligung davon abhängig machen, dass sich Versicherte das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen; die Hilfsmittel-Richtlinie wiederholt das in § 5 Absatz 2. Bei einem Kissen mit Luftzellen wird das greifbar. Die Produktgruppe 11 verlangt für diese Untergruppe, dass der Fülldruck „individuell an die jeweilige Sitzposition und Belastungssituation angepasst werden“ kann, dass ein Gerät zum Aufblasen mitgeliefert wird und, wenn die Anleitung bestimmte Fülldrucke vorgibt, ein Manometer. Die Gebrauchsanweisung muss dort außerdem den maximalen Fülldruck nennen.
Was in jeder Gebrauchsanweisung stehen muss, legen die Fortschreibungen ebenfalls fest. Für die Sitzkissen gegen Dekubitus gehören dazu Anwendungshinweise, Zweckbestimmung und Indikation, Anwendungsrisiken und Kontraindikationen, Reinigungs- und Desinfektionshinweise, Wartungshinweise, das zulässige Gewicht der Versicherten mit Ober- und Untergrenze und die verwendeten Materialien. Der Hersteller muss außerdem erklären, dass die Anleitung für blinde und sehbehinderte Versicherte verfügbar ist; bei Sitzringen und Arthrodesensitzkissen erstreckt sich die Erklärung auch auf „leichte und/oder einfache Sprache“. Und bei der Auswahl sind nach der Produktgruppe 11, „soweit möglich, diagnostizierte Allergien“ der Versicherten gegen bestimmte Materialien zu berücksichtigen.
Bei der Wartung gehen die Einträge weit auseinander. Von den 174 Sitzkissen gegen Dekubitus nennen 114 im Feld „Wartungen“ „keine“, „wartungsfrei“ oder Ähnliches, 49 eine Maßnahme oder ein Intervall, 11 „keine Angabe“. Die Intervalle reichen von der täglichen Überprüfung des Luftdrucks bei sechs Einträgen eines Herstellers über eine wöchentliche Inspektion bis zur Prüfung „alle drei Monate auf Verschleiß und defekte Zellen“ bei sechs Kissen mit verschiebbaren Elementen; ein Eintrag nennt „alle zwei Jahre“. Sechs Einträge sehen eine Wartung „durch Hersteller beziehungsweise durch Hersteller autorisierte Personen“ vor.
Für Störungen steht eine Anforderung an den Leistungserbringer in der Fortschreibung: „Der Leistungserbringer gewährleistet einen medizintechnischen Notdienst mit täglich 24-stündiger persönlicher Verfügbarkeit sowie telefonischer Erreichbarkeit von qualifiziertem Personal.“ Der Satz steht bei den Gel-, Luftzellen- und Struktursitzkissen und bei den Kissen mit verschiebbaren Elementen, also in 11.39.02 bis 11.39.05, nicht aber bei den Weichlagerungssitzkissen der Untergruppe 11.39.01. Wie Beratung vor Ort, bedarfsgerechte Auswahl und Einweisung bei einer Gehhilfe beschrieben sind, zeigt der Beitrag zur Versorgung mit einem Gehstock.
Ein zweites Kissen, ein neues Kissen
Zwei Sätze der Hilfsmittel-Richtlinie regeln, wann ein weiteres Hilfsmittel in Betracht kommt. Der erste betrifft den Ersatz. § 6 Absatz 7: „Eine Wiederverordnung von Hilfsmitteln ist ausgeschlossen, wenn die Gebrauchsfähigkeit des bisher verwendeten Mittels durch Änderung oder Instandsetzung erhalten werden kann.“ Die Richtlinie stellt damit die Reparatur vor die neue Verordnung; was im Einzelfall noch reparierbar ist, nennt sie nicht.
Der zweite betrifft das Zweitkissen. § 6 Absatz 8: „Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich … ist.“ Die Richtlinie nennt damit vier Gründe, aber keinen Fall. Ob ein zweites Kissen, etwa für einen zweiten Sitzplatz, einen dieser Gründe erfüllt, entscheidet die Kasse.
Beim Bezug haben die Fortschreibungen einen Teil der Frage schon im Produkt gelöst. Für alle Sitzkissen gegen Dekubitus gilt: Der Bezug muss gewechselt werden können, mindestens ein Bezug ist im Lieferumfang, „das Hilfsmittel muss ab 60 °C mit haushaltsüblichen Mitteln in der Waschmaschine gereinigt werden können“, und Kissen wie Bezug müssen sich desinfizieren lassen. Ob ein zweiter Bezug dazugehört, sagt die Fortschreibung nicht. Im Verzeichnis nennt keiner der 174 Einträge eine Waschtemperatur; bei den Sitzringen nennt sie einer von 27, bei den Arthrodesensitzkissen sechs von 17, mit Werten von 30 bis 95 Grad Celsius. Wie weit die Waschangaben für Bezug und Kern bei Schaumkissen auseinanderliegen können, beschreibt der Beitrag zu den Waschtemperaturen bei Keilkissen.
Eine Zahl, nach der oft gefragt wird, steht in keiner der Fundstellen: wie lange ein Sitzkissen halten soll. Die Fortschreibungen der Produktgruppen 11, 20 und 26 haben jeweils einen Abschnitt „Nutzungsdauer“, und in allen dreien steht nur die Überschrift. Im Verzeichnis ist das Feld zur Nutzungsdauer bei 3 von 218 Einträgen gefüllt, jeweils mit „5 Jahre“ und alle drei beim selben Hersteller. Eine allgemeine Frist, nach der ein Kissen ersetzt wird, lässt sich daraus nicht ableiten.
Zuzahlung und Mehrkosten
Zwei Regeln bestimmen, was Versicherte selbst tragen. Die erste ist die Zuzahlung: Versicherte ab 18 Jahren leisten nach § 33 Absatz 8 SGB V zu jedem Hilfsmittel, das zulasten der Krankenversicherung abgegeben wird, die Zuzahlung, die sich aus § 61 SGB V ergibt. Wie sie sich berechnet, steht dort; Beträge nennt dieses Portal nicht.
Die zweite sind Mehrkosten. § 33 Absatz 1 SGB V: „Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.“ Ein Kissen einer bestimmten Marke, das über das hinausgeht, was der Vertrag mehrkostenfrei vorsieht, kann also Mehrkosten auslösen.
Die Kassenseiten nennen die Zuzahlung jeweils als Ausnahme von der Kostenübernahme. Die KKH schreibt bei Sitzring und Arthrodesensitzkissen, die Abrechnung erfolge „mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung“ direkt mit der Kasse; die DAK, es falle kein Eigenanteil an, nur die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung, die direkt an den Vertragspartner gezahlt wird. Wie dieselben Regeln beim Rollator aussehen, steht im Beitrag zum Versorgungsweg beim Rollator.
Zwei Kassen im Wortlaut
Die KKH und die DAK beschreiben auf ihren Leistungsseiten, wie sie Sitzringe und Arthrodesensitzkissen versorgen. Wir geben die Kernaussagen wieder, ausdrücklich als Beispiele zweier Kassen, abgerufen am 21. Oktober 2026.
- KKH, Sitzringe: Verordnung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Krankenhaus oder Medizinischen Dienst; Einreichen bei einem Vertragspartner; „Eine vorherige Genehmigung durch die KKH ist nicht erforderlich.“; zur längerfristigen Entlastung bei Dekubitus „nicht geeignet“.
- KKH, Arthrodesensitzkissen: Einsatz, wenn „ein handelsübliches Kissen/Keilkissen nicht mehr ausreicht“; ebenfalls ohne vorherige Genehmigung; zur Ausübung am Arbeitsplatz sei „die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht gegeben“; nach Implantation eines künstlichen Hüft- oder Kniegelenks seien „in der Regel handelsübliche Sitzkissen ausreichend“.
- DAK, Luft- und Sitzringe: Kostenübernahme bei ärztlicher Verordnung, kein Eigenanteil, gesetzliche Zuzahlung; „Handelsübliche Luftkissen-/Entlastungsringe, Würfel usw. gehören nicht hierzu.“; freie Wahl unter allen Vertragspartnern, Hilfsmittellotse zur Suche.
Die Aussagen decken sich mit den Fortschreibungen: Die Produktgruppe 26 nennt die Grenze zu handelsüblichen Kissen in der Indikation, und die Produktart 26.46.01.0 schreibt, nach einer Totalendoprothese sei „in der Regel eine Versorgung mit einem Arthrodesensitzkissen nicht erforderlich“. Für Dekubitus-Sitzkissen der Produktgruppe 11 haben wir keine vergleichbar ausführliche Leistungsseite einer Kasse gefunden. Wie die Versorgung über Rezept, Pflegedienst und Vertragspartner bei einem ganz anderen Hilfsmittel geregelt ist, zeigt der Beitrag zu Anziehhilfen auf Rezept mit seinen drei Wegen.
Was Anbieterseiten über die Kasse schreiben
Wer nach Sitzkissen und Krankenkasse sucht, findet vor allem Seiten von Händlern, Vermittlern und Pflegeportalen. Wir haben die Suchergebnisse am 21. Oktober 2026 ausgewertet und acht Muster gefunden, die sich in ähnlicher Form wiederholen. Jedes steht hier mit der Fundstelle, an der es sich messen lässt, ohne Anbieternamen, weil es um das Muster geht und nicht um einzelne Seiten.
- Die Listung als Zusage: Formulierungen wie „meist … bezuschusst“, „häufig anteilig“ oder „teilweise oder komplett“ legen nahe, eine Hilfsmittelnummer führe zur Übernahme. Nach § 139 SGB V belegt die Listung Anmeldung und Nachweise; nach § 33 Abs. 1 SGB V muss das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich sein.
- „Orthopädisch“ als Eintrittskarte: Die Produktgruppe 11 zählt „orthopädische“ Spezialkissen zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens (S. 10). Das Wort im Titel ändert an dieser Einordnung nichts.
- Der Ring gegen Dekubitus: Sitz- und Lagerungsringe sind laut Produktgruppe 11 nicht als Hilfsmittel gegen Dekubitus aufgenommen, und die KKH nennt Sitzringe zur längerfristigen Entlastung bei Dekubitus „nicht geeignet“.
- Pflegegrad und Pflegebox im selben Atemzug: Mehrere Seiten verbinden das Thema Sitzkissen mit Pflegegrad und Pflegebox. Die Kissen der Produktgruppen 11, 20 und 26 stehen im Hilfsmittelverzeichnis; das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt nach § 78 Abs. 2 SGB XI Pflegehilfsmittel nur, „soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind“. In § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V kommt ein Pflegegrad nicht vor.
- Das Wunschmodell: Auf die Frage, ob man das Kissen selbst aussuchen kann, antwortet die Hilfsmittel-Richtlinie mit § 7 Abs. 3. Verordnet wird die Produktart oder die siebenstellige Nummer, das Einzelprodukt wählt grundsätzlich der Leistungserbringer nach den Verträgen aus. Wer ein Modell über dem Notwendigen wählt, trägt nach § 33 Abs. 1 SGB V die Mehrkosten.
- Der Weg in fünf Schritten: Mehrere Seiten gliedern den Weg zur Kasse als feste Abfolge. Die Fundstellen kennen mehrere Zugänge, darunter die ärztliche Verordnung und die Empfehlung einer Pflegefachperson, und die KKH verlangt für Sitzring und Arthrodesensitzkissen ausdrücklich keine vorherige Genehmigung.
- Nummern ohne Prüfung: In derselben Ergebnisliste fanden sich sechs Stellen mit falschen, veralteten oder leeren Nummern, darunter 11.11.01 und 11.11.02 aus der Gliederung vor dem 6. Dezember 2018 und ein „nicht besetzter“ Platz in 11.39.04.
- Ablehnung als Anleitung: Einige Seiten beschreiben Widerspruch und Klage mit Fristen und Erfolgsaussichten. Ob und wie man einer Entscheidung widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalls; beraten können die Kasse selbst, Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung.
Die acht Muster haben eines gemeinsam: Sie machen aus einer Möglichkeit eine Zusage oder aus einem Verfahren ein Rezept. Die Fundstellen sind vorsichtiger. Sie beschreiben, welche Kissen zur Leistungspflicht gehören können und welche nicht, und sie überlassen die Entscheidung im Einzelfall der Kasse, die den Antrag prüft.
Was ausdrücklich nicht übernommen wird
Aus Gesetz, Fortschreibungen und Kassenseiten lässt sich eine Liste dessen zusammenstellen, was nach diesen Fundstellen nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fällt. Sie ist nicht abschließend, und im Einzelfall entscheidet die Kasse.
- Herkömmliche, rechteckige Kissen und speziell geformte Kissen wie „orthopädische“ Spezialkissen, Venen-, Nacken- und Entspannungskissen (Produktgruppe 11, S. 10).
- Sitz- und Lagerungsringe als Hilfsmittel gegen Dekubitus (Produktgruppe 11, S. 10) — als Lagerungshilfe für kurze Zeit können sie verordnet werden.
- Sitzbälle, Lordosestützen für Autositze oder handelsübliche Sitzmöbel und Arbeitsstühle (Produktgruppe 26).
- Handelsübliche Luftkissen und Entlastungsringe (DAK).
- Arthrodesensitzkissen, die zur Ausübung am Arbeitsplatz erforderlich sind (KKH).
- Mehrkosten für Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Für Kissen aus dem freien Handel nennen die ausgewerteten Fundstellen keinen Weg zur Kasse; die DAK schließt handelsübliche Luftkissen und Entlastungsringe ausdrücklich aus. Welche Kissen im Verzeichnis stehen und wie sich ihre Maße zu einem Rollstuhl verhalten, zeigt der Ratgeber zur Kissengröße am Rollstuhl; die ganze Ordnung der drei Fundstellen steht auf der Landkarte der Sitzkissen.
Was dieser Ratgeber nicht klärt
Dieser Ratgeber gibt den Stand von Gesetz, Richtlinien und Verzeichnis am 21. Oktober 2026 wieder. Er sagt nicht, ob eine Kasse in einem bestimmten Fall ein bestimmtes Kissen übernimmt, und er ist keine Anleitung für einen Antrag oder einen Widerspruch. Für die Beratung im Einzelfall sind die Kasse selbst, Pflegestützpunkte und Pflegeberatung zuständig.
Zwei Grenzen liegen in den Quellen. Die Leistungsseiten stammen von zwei Kassen; andere Kassen können anders verfahren. Und das Rundschreiben des Bundesversicherungsamts ist von 2008; wir zitieren es nur für die Grundlinie, nach der die Krankenversicherung vor der Pflegeversicherung zu prüfen ist.
Hinweise auf Fehler sammeln wir in der Sammelstelle für Korrekturen. Wie wir Quellen auswählen und gewichten, steht unter Methodik.
Elf Fragen zu Sitzkissen, Verordnung und Kostenträger
- Übernimmt die Krankenkasse ein Sitzkissen?
- Nach § 33 SGB V besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht aber auf allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Bei Sitzkissen sieht das Verzeichnis drei Produktgruppen vor; ob eine Kasse im Einzelfall übernimmt, entscheidet sie selbst.
- Was gilt bei Kissen als Gebrauchsgegenstand?
- Laut Produktgruppe 11 unter anderem herkömmliche, rechteckige Kissen und speziell geformte Kissen wie „orthopädische“ Spezialkissen, Venen-, Nacken- und Entspannungskissen; laut Produktgruppe 26 auch Sitzbälle, Lordosestützen für Sitzmöbel und Arbeitsstühle.
- In welchen Produktgruppen stehen Sitzkissen?
- In der Produktgruppe 11 gegen Dekubitus (11.39.01 bis 11.39.05, 174 Einträge), in der Produktgruppe 20 als Sitzringe (20.39.01, 27 Einträge) und in der Produktgruppe 26 als Arthrodesensitzkissen (26.46.01, 17 Einträge).
- Was verrät die zehnstellige Hilfsmittelnummer?
- Produktgruppe, Anwendungsort, Untergruppe, Produktart und laufende Nummer. Die ersten sieben Stellen bezeichnen die Art des Hilfsmittels, die letzten drei das einzelne Produkt, dem im Verzeichnis die Artikelnummern des Herstellers zugeordnet sind.
- Steht auf der Verordnung ein bestimmtes Kissen?
- In der Regel nicht. Nach § 7 Abs. 3 der Hilfsmittel-Richtlinie wird die Produktart oder die siebenstellige Positionsnummer genannt; das Einzelprodukt wählt der Leistungserbringer im Rahmen der Verträge mit den Krankenkassen aus.
- Wie lange gilt eine Verordnung für ein Hilfsmittel?
- Nach § 8 Abs. 2 der Hilfsmittel-Richtlinie verliert sie ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung aufgenommen wird; geht der Antrag in dieser Zeit bei der Kasse ein, gilt die Frist als gewahrt.
- Darf eine Pflegefachperson ein Sitzkissen empfehlen?
- Ja, nach § 40 Abs. 6 SGB XI. Für 16 Produktarten der Untergruppen 11.39.01 bis 11.39.04 wird bei einer solchen Empfehlung die Erforderlichkeit vermutet, so die Richtlinien nach § 17a SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein.
- Wann ist die Pflegekasse zuständig?
- Wenn ein Hilfsmittel ausschließlich oder ganz überwiegend der Pflegeerleichterung dient. Vorrangig ist laut § 40 Abs. 1 SGB XI und der Linie des Bundessozialgerichts die Krankenversicherung zu prüfen; Sitzhilfen nur zur Pflegeerleichterung ordnet die Produktgruppe 26 der Pflegeversicherung zu.
- Wem gehört ein verordnetes Sitzkissen?
- Das hängt an der Kasse. § 33 Abs. 5 SGB V erlaubt die leihweise Überlassung, und das Verzeichnis vermerkt bei 119 der 174 Dekubitus-Sitzkissen einen möglichen Wiedereinsatz. Bei Sitzringen nennt die KKH eine eigene Entsorgung, die DAK eine Rückholung.
- Ist eine PZN dasselbe wie eine Hilfsmittelnummer?
- Nein. Die PZN ist eine Artikelnummer für den Handel über Apotheken. Die Positionsnummer des Hilfsmittelverzeichnisses zeigt dagegen, dass ein Produkt nach § 139 SGB V aufgenommen ist und die Anforderungen seiner Produktart nachgewiesen hat.
- Was bedeutet „nicht besetzt“ bei einer Positionsnummer?
- Dass der Platz im Verzeichnis kein Produkt mehr führt; er ist herausgenommen. In den drei Produktgruppen mit Sitzkissen sind 128 von 346 Plätzen nicht besetzt. Auch Nummern aus der Gliederung vor Dezember 2018, etwa 11.11.01, führen heute ins Leere.
Quellen
- [01]§ 33 SGB V — Hilfsmittel (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 21.10.2026
- [02]SGB V, § 127 (Verträge mit Leistungserbringern) und § 139 (Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung), gesetze-im-internet.de · abgerufen am 21.10.2026
- [03]§ 40 SGB XI — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen · abgerufen am 21.10.2026
- [04]§ 78 SGB XI — Pflegehilfsmittelverzeichnis · abgerufen am 21.10.2026
- [05]Gemeinsamer Bundesausschuss, Hilfsmittel-Richtlinie, in Kraft seit 16.05.2025, §§ 4–8 · abgerufen am 21.10.2026
- [06]GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI vom 06.07.2026, Anhang III · abgerufen am 21.10.2026
- [07]Bundesversicherungsamt, Rundschreiben zur Abgrenzung der Leistungspflicht GKV/SPV vom 01.09.2008 · abgerufen am 21.10.2026
- [08]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“ vom 19.02.2024, S. 10 · abgerufen am 21.10.2026
- [09]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 20 „Lagerungshilfen“ vom 14.06.2022, S. 6, 44–48 · abgerufen am 21.10.2026
- [10]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 26 „Sitzhilfen“ vom 20.02.2025, S. 7, 53–57 · abgerufen am 21.10.2026
- [11]Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, Positionen 11.39, 20.39.01, 26.46.01 und 11.11 · abgerufen am 21.10.2026
- [12]KKH Kaufmännische Krankenkasse, Hilfsmittelübersicht „Sitzringe“ · abgerufen am 21.10.2026
- [13]KKH Kaufmännische Krankenkasse, Hilfsmittelübersicht „Arthrodesensitzkissen“ · abgerufen am 21.10.2026
- [14]DAK-Gesundheit, Leistungsseite „Luftringe/Sitzringe“ · abgerufen am 21.10.2026
Änderungen an diesem Beitrag
- Erstveröffentlichung. §§ 33, 127, 139 SGB V, §§ 40, 78 SGB XI, Hilfsmittel-Richtlinie, Richtlinien nach § 17a SGB XI und die Fortschreibungen der Produktgruppen 11, 20 und 26 ausgewertet; Leistungsseiten von KKH und DAK im Wortlaut.