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Stand der Angaben: 30.10.2026762 Quellenangaben

Mobilität im Alltag· Medikamentenspender · Ratgeber

Medikamentenspender bei Demenz: wo die Hersteller die Grenze ziehen

Nur 2 Spender stehen als Pflegehilfsmittel im Verzeichnis, beide schließen „stark eingeschränkte“ Fähigkeiten aus. Was das für Angehörige heißt.

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Angaben geprüft

Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.

Die Frage hinter der Suche

Was geschieht eigentlich in dem Moment, in dem ein Medikamentenspender anschlägt? Bei der ANABOX smart blinkt laut Gebrauchsanweisung der Becher, der gerade fällig ist, grün auf, und das Gerät piept; bei maja sana ertönt nach der Beschreibung des Herstellers ein Klingelton, und auf dem Bildschirm erscheint ein Hinweis. Für das Gerät ist der Vorgang erledigt, sobald ein Sensor meldet, dass der Becher herausgenommen wurde, oder sobald das Tütchen ausgegeben ist. Für den Menschen, der davorsteht, beginnt in diesem Moment erst eine kleine Kette von Schritten: das Signal hören oder sehen, verstehen, dass es um die eigenen Tabletten geht, und dann den Becher herausnehmen und öffnen oder den Knopf drücken und das angeschnittene Tütchen aufmachen.

Wer nach einem Medikamentenspender für einen Menschen mit Demenz sucht, sucht in aller Regel nicht für sich selbst. Gesucht wird für eine Mutter, einen Vater, einen Partner oder eine Nachbarin, und meistens in einer Zeit, in der Tabletten schon einmal liegen geblieben sind oder niemand mehr sicher sagen kann, ob die Morgendosis genommen wurde. Die Frage hinter der Suche lautet deshalb selten, welches Gerät das beste ist. Sie lautet eher: Hält diese Kette bei dem Menschen, um den es geht, und wie lange wird sie halten?

Wie verbreitet diese Lage ist, zeigt eine Befragung des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) unter 1.012 pflegenden Angehörigen, erhoben vom 11. bis 19. Juni 2025. Laut den Befragten nehmen 59 Prozent der von ihnen unterstützten Menschen dauerhaft fünf oder mehr Medikamente, und 50 Prozent berichten, in den sechs Monaten zuvor sei ein Medikament falsch oder gar nicht angewendet worden. Die Befragung betrifft die häusliche Pflege insgesamt, nicht nur Menschen mit Demenz; 26 Prozent der Befragten geben an, die gepflegte Person habe eine Demenz.

Dieser Ratgeber wertet aus, was die beiden Medikamentenspender, die im Pflegehilfsmittelverzeichnis stehen, selbst über ihre Grenzen schreiben, welche Hürden zwischen Signal und Tablette liegen und was Fachstellen wie die Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) und das ZQP zur Entscheidung für einen anderen Menschen sagen. Er beschreibt drei Alltagslagen, den Übergang, wenn ein Gerät nicht mehr reicht, und das Ende einer Nutzung. Er sagt nicht, bei welcher Erkrankung, in welchem Stadium oder für welches Arzneimittel ein Spender passt. Das beurteilen Arztpraxis, Apotheke und Pflegefachleute, die den Menschen kennen. Wir werten Verzeichniseinträge, Gebrauchsanweisungen, Gesetze und Fachveröffentlichungen aus; keines der Geräte haben wir selbst in der Hand gehabt.

Zwei Geräte im Verzeichnis, eine Indikation

Im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gibt es für Medikamentenspender genau einen Platz: die Produktart 52.40.03.2 „Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme“ in der Produktgruppe 52, den Pflegehilfsmitteln zur selbständigeren Lebensführung nach § 40 SGB XI. Am 30.10.2026 standen dort zwei Geräte von zwei Herstellern: die ANABOX smart inkl. App der anmed GmbH unter 52.40.03.2001, aufgenommen am 30.06.2025, und maja sana der tantum sana GmbH unter 52.40.03.2002. maja sana war seit dem 28.11.2023 unter einer anderen Nummer gelistet und wurde am 28.08.2025 in diese Produktart umgruppiert.

Beide Einträge tragen im Feld „Pflegerische Indikation“ denselben Satz, und er ist der Satz der Produktart selbst: „Derartige Produkte können bei Pflegebedürftigen mit Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten zur Unterstützung der selbständigen Medikamenteneinnahme eingesetzt werden.“ Das wichtigste Wort steht am Ende. Gemeint ist eine Einnahme, die der Mensch selbst vornimmt; das Gerät erinnert und gibt frei, schlucken muss er allein.

Was ein Gerät können muss, um in diese Produktart zu kommen, legt die Fortschreibung der Produktgruppe 52 vom 30.01.2025 auf S. 22 in drei Zeilen fest: „Erinnerung an die Medikamenteneinnahme durch optische und akustische Signale“, „Die Ereignisse werden durch eine Sprach- und/oder Textausgabe konkret benannt.“ und „Entnahme der Medikation im zuvor festgelegten, vorgesehenen Zeitfenster.“ Das sind zugleich die drei Stellen, an denen es bei einem Menschen mit einer kognitiven Einschränkung haken kann: das Signal, die Benennung, die Entnahme.

Eine Tablettenbox ohne diese Funktionen ist im Verzeichnis etwas anderes. Die Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ führt in ihrer Fortschreibung vom 09.05.2023 auf S. 10 „Tablettenspender“ ausdrücklich unter den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sind. Wie sich die Spender insgesamt einordnen lassen, von der Wochenbox bis zum Gerät mit App, zeigt der Überblick zur Ordnung der Spender im Verzeichnis.

Dass ein und derselbe Gegenstand je nach Zweck bei der Krankenkasse, bei der Pflegekasse oder auf der Liste der Gebrauchsgegenstände landen kann, ist im Verzeichnis kein Einzelfall. Ausgearbeitet ist es im Beitrag über die vier möglichen Adressen eines Keilkissens, und die Logik ist dieselbe: Entscheidend ist nicht, wie ein Produkt heißt, sondern welchem Zweck es nachweislich dient.

Wo die Hersteller selbst die Grenze ziehen

Jeder Eintrag dieser Produktart muss laut Fortschreibung (S. 24–25) neben der Indikation auch eine „Pflegerische Kontraindikation“ nennen, also sagen, für wen das Gerät nicht gedacht ist. Was dort steht, haben die Hersteller selbst eingereicht. Es ist damit die nüchternste Auskunft, die es über die Grenzen dieser Geräte gibt, und sie fehlt auf den meisten Seiten, die einen Spender „bei Demenz“ anbieten.

Die ANABOX smart schreibt kurz: „Die ANABOX smart ist nicht zur Verwendung durch Kinder oder Personen mit geistiger Behinderung geeignet.“ Und weiter: „Das Produkt ist nicht geeignet für die Anwendung durch taubblinde Patienten oder Personen mit stark eingeschränkten geistigen oder motorischen Fähigkeiten.“ Dieselben Sätze stehen in der Gebrauchsanweisung des Herstellers in der Fassung vom 12.03.2026 auf S. 46.

Der Eintrag von maja sana ist ausführlicher und baut seine Grenze aus der Funktionsweise auf. Das Gerät sei „nicht für Menschen geeignet, deren gesundheitliche Einschränkungen dazu führen, dass sie die akustisch/visuelle Signalgebung nicht erkennen und/oder angemessen in Reaktion und Aktion umsetzen können“. Danach folgen Beispiele: Bei stark eingeschränkter Sehfähigkeit sei es „nicht sicher benutzbar“, und das heiße „Visus kleiner als 30%“. Bei stark eingeschränkter Hörfähigkeit sei der Benutzer „allein auf die optischen Signale angewiesen“. Für Nutzer mit stark eingeschränkter Handfunktion sei es „in der Regel nicht“ geeignet. Und stark eingeschränkte kognitive Fähigkeiten bedeuteten „zum Beispiel“ eine „Fortgeschrittene dementielle Entwicklung“ sowie „Schwere andere kognitive und/oder psychische oder psychiatrische Einschränkungen“.

Vier Spuren, zwei Einträge: wo die Grenze stehtPflegerische Kontraindikation, wörtlich gekürzt · Abruf 30.10.2026 · ohne MaßstabANABOX smart (.2001)maja sana (.2002)Hinweis, kein Ausschlusskeine eigene AngabeIndikation beider Einträge: „Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten“Fenster, ohne MaßstabGrenze laut Kontraindikation (gekürzt)Kognition„stark eingeschränkten geistigen … Fähigkeiten“„Fortgeschrittene dementielle Entwicklung“Sehennur mit Hören zusammen: „taubblinde Patienten“„Visus kleiner als 30%“Hörennur mit Sehen zusammen: „taubblinde Patienten“„allein auf die optischen Signale angewiesen“Handfunktion„stark eingeschränkten … motorischen Fähigkeiten“„stark eingeschränkter Handfunktion“
Die Marken stehen an keiner gemessenen Stelle: Beide Einträge beschreiben ihre Grenze in Worten, und ob sie für beide Geräte an derselben Stelle liegt, sagen sie nicht. Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, Feld „Pflegerische Kontraindikation“ der Einträge 52.40.03.2001 und 52.40.03.2002, abgerufen am 30.10.2026; Kürzungen mit „…“.

Nebeneinandergelegt ergibt das vier Spuren. Bei der Kognition und bei der Handfunktion ziehen beide Einträge eine Grenze, beide mit dem Wort „stark“. Beim Sehen nennt nur maja sana einen Wert; die ANABOX smart schließt Sehen und Hören nur gemeinsam aus, als Taubblindheit, und ihre Gebrauchsanweisung schreibt auf S. 3 sogar, Signaltöne und Brailleschrift ermöglichten auch sehbehinderten Menschen die Nutzung. Beim Hören zieht keiner der beiden eine harte Grenze; maja sana beschreibt nur, was dann noch übrig bleibt.

In der Suche nach dem Begriff haben wir am 30.10.2026 auf der ersten Ergebnisseite mindestens acht Treffer gezählt, die eine Eignung „bei Demenz“ versprechen, ohne eine dieser Grenzen zu nennen; einige Produktnamen tragen das Wort Demenz sogar im Titel. Wie sich solche Versprechen gegen die Regeln des Werberechts lesen lassen, zeigt am Beispiel der Massagegeräte der Beitrag über Werbeversprechen und ihren Katalog.

Das Fenster zwischen „beeinträchtigt“ und „stark eingeschränkt“

Die Indikation öffnet ein Fenster, die Kontraindikation schließt es wieder. Dazwischen liegt der Bereich, in dem ein Spender laut seinen eigenen Herstellern gedacht ist: Die kognitiven Fähigkeiten sind beeinträchtigt, aber nicht stark eingeschränkt. Wie breit dieses Fenster ist, sagt keiner der beiden Einträge. Für die Kognition nennt maja sana Beispiele, die ANABOX smart nur das Wort; eine Zahl gibt es nur beim Sehen, und auch die nur bei maja sana.

Die Gebrauchsanweisung der ANABOX smart macht das Fenster an einer Stelle unscharf, die man kennen sollte. Auf S. 3 beschreibt sie als Zweck den „Ausgleich fehlender kognitiver Fähigkeiten“ und als Anwenderkreis Menschen „mit eingeschränkten oder fehlenden kognitiven Fähigkeiten“. Auf S. 46 schließt dieselbe Anleitung Personen mit stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten aus. Wie „fehlende“ Fähigkeiten und dieser Ausschluss zusammengehen, erklärt sie nicht. Wir geben beides wieder, ohne es aufzulösen.

Eine Zuordnung zu einem Stadium, einem Testergebnis oder einer Diagnose nimmt keiner der beiden Einträge vor, und wir nehmen sie hier auch nicht vor. Wo im Einzelfall ein Mensch steht, ist eine Beobachtung im Alltag und eine fachliche Einschätzung, keine Frage, die ein Datenblatt beantwortet. Die Fortschreibung schreibt den Leistungserbringern dafür auf S. 30 vor: „Es erfolgt eine individuelle Bedarfsermittlung und bedarfsgerechte Auswahl eines geeigneten Pflegehilfsmittels unter Berücksichtigung des Versorgungsziels, der Versorgungssituation und der möglichen Wechselwirkung mit bereits vorhandenen Pflegehilfsmitteln.“ Und nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI kann die Pflegekasse die Notwendigkeit „unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen“.

Dazu kommt, dass sich das Fenster bewegt. Die Broschüre „Tablets, Sensoren & Co.“ der DAlzG beschreibt auf S. 16, dass Demenzen unterschiedlich schnell verlaufen und nach und nach verschiedene Fähigkeiten verloren gehen; ein Produkt sollte deshalb möglichst flexibel einstellbar sein, um es im Verlauf anpassen zu können. Ein Spender, der heute passt, kann in einem Jahr am Rand seines Fensters stehen. Die Frage nach dem Gerät ist deshalb immer auch die Frage, wer bemerkt, wenn es nicht mehr passt.

Eine Listung im Verzeichnis sagt im Übrigen nur, dass ein Gerät die Anforderungen seiner Produktart nachgewiesen hat. Sie sagt nichts darüber, ob es zu einem bestimmten Menschen passt, und sie ist kein Urteil über die Qualität im Vergleich zu nicht gelisteten Geräten. Ausführlich erklärt das, am Beispiel einer anderen Produktgruppe, der Ratgeber dazu, warum eine Listung keine Empfehlung ist.

Erste Hürde: das Signal wahrnehmen

Die erste Hürde ist die einfachste und wird trotzdem oft übersprungen: Das Signal muss den Menschen erreichen. Die Produktart verlangt optische und akustische Signale zugleich, und beide Geräte erfüllen das auf ihre Weise. Was sie dabei voraussetzen, steht in den Einträgen und Herstellerunterlagen, nicht in den Werbetexten.

Die ANABOX smart hat laut Eintrag „kein Display bzw. Anzeige am Produkt“. Sie signalisiert mit einem Piepton und mit dem grünen Aufleuchten des Bechers, der fällig ist (Gebrauchsanweisung S. 28). Auf seiner Website beschreibt der Hersteller vier Signalarten: nur optisch, dezent mit einem kurzen Signal zu Beginn und dann alle 30 Minuten, dauerhaft bis zur Entnahme, oder aus. In der App lassen sich Signalintensität und Signaldauer einstellen (S. 18); Werte in Dezibel oder Minuten nennt die Anleitung dafür nicht. Das Gerät misst 200 × 350 × 68 Millimeter, wiegt 1.200 Gramm und läuft mit einem Akku laut Eintrag „circa 4 bis 6 Wochen“, kann also auch dort stehen, wo keine Steckdose ist.

maja sana arbeitet laut Eintrag mit optischen und akustischen Signalen und mit Sprachausgabe, dazu mit einem Touch-Display von 20,3 Zentimetern (8 Zoll) und 350 Candela pro Quadratmeter. Das Gerät misst 250 × 250 × 420 Millimeter, wiegt 3.600 Gramm und hängt am Netzteil; der Akku mit 3.950 mAh hält „Bis zu 18 Stunden“ und wird laut Eintrag „nur bei Stromausfall benötigt“. Es hat also einen festen Platz. Für das Sehen nennt der Eintrag die einzige Zahl, die in den Kontraindikationen beider Geräte vorkommt: Unterhalb eines Visus von 30 Prozent sei das Gerät nicht sicher benutzbar, weil die Angaben auf dem Bildschirm gelesen werden müssen.

Im Alltag hängt das Wahrnehmen an Dingen, die kein Eintrag erfasst. Ein Piepton in der Küche ist im Schlafzimmer vielleicht noch zu hören, im Garten nicht mehr, und bei laufendem Fernseher nur, wenn die Lautstärke reicht. Ein grün leuchtender Becher fällt auf, wenn jemand in die Richtung schaut. Ein Gerät, das zur Einnahmezeit in einer leeren Wohnung anschlägt, erinnert niemanden. Die ANABOX smart arbeitet dafür mit einem Zeitfenster, in dem der Becher noch entnommen werden kann (S. 30–32); seine Länge wird laut Anleitung in den Geräteeinstellungen festgelegt.

Wer für einen anderen Menschen auswählt, kann diese Hürde am ehesten selbst beobachten: wo die Person sich zu den Einnahmezeiten meist aufhält, ob sie ein Hörgerät trägt und es auch morgens schon eingesetzt hat, ob sie eine Brille zum Lesen braucht und ob die griffbereit liegt. Das sind keine medizinischen Fragen, sondern Fragen nach dem Tagesablauf, und sie entscheiden darüber, ob ein Signal überhaupt ankommt.

Zweite Hürde: verstehen, was das Signal will

Ein Ton allein ist noch keine Erinnerung. Er wird erst zu einer, wenn der Mensch, der ihn hört, weiß, dass er jetzt zu dem Gerät gehen und seine Tabletten nehmen soll. Genau diese Verknüpfung kann bei einer kognitiven Einschränkung brüchig werden, und die Fortschreibung trägt dem Rechnung: Die Ereignisse müssen „durch eine Sprach- und/oder Textausgabe konkret benannt“ werden. Ein Piepen, das alles bedeuten kann, reicht für die Produktart nicht.

Bei maja sana übernimmt das die Sprachausgabe, ergänzt um Bedienhinweise auf dem Bildschirm, und der Eintrag sagt offen, was passiert, wenn diese Benennung nicht mehr in Handeln übergeht: Wer die Signale nicht „angemessen in Reaktion und Aktion umsetzen“ kann, für den sei das Gerät nicht geeignet. Bei der ANABOX smart ist die Lage weniger klar. Am Gerät gibt es kein Display; wie dort ein Ereignis in Worten benannt wird, steht im Eintrag nicht. Die App, die laut Eintrag auf einem „Mobilfunkgerät“ zu installieren ist, schickt Erinnerungen als Push-Nachricht oder E-Mail (S. 17). Ob diese Nachrichten den Menschen selbst erreichen oder seine Angehörigen, hängt davon ab, wer das Telefon in der Hand hat.

Für Fehlgriffe hat die ANABOX smart eigene Signale. Wird ein falscher Becher oder der richtige zu früh herausgenommen, gibt es laut Gebrauchsanweisung (S. 46) einen Warnton, und das Fach leuchtet auf; in der App wird das Ereignis vermerkt. Dieselbe Seite sagt aber auch, dass sich die vorzeitige Einnahme und die Entnahme des falschen Bechers damit nicht ausschließen lassen. Wer den Warnton nicht als Warnung versteht, nimmt den Becher trotzdem.

Das ZQP hält in seiner Analyse von 2026 auf S. 17 unter Berufung auf eine neuere Studie fest, dass Angehörige bei Menschen mit Demenz offenbar vor allem das Erinnern an die Einnahme und das Sprechen über die Medikation als schwierig erleben. Ein Spender nimmt das Erinnern teilweise ab, das Sprechen nicht. Die DAlzG-Broschüre verlangt auf S. 17, dass sich ein Produkt ohne große Schulung und intuitiv bedienen lässt und dass von einer Fehlbedienung keine Gefahr ausgeht; auf S. 20 regt sie an zu überlegen, ob sich Neuerungen schrittweise einführen und der Umgang mit neuen Geräten üben lässt.

Ob jemand ein neues Signal mit einer Handlung verbindet, lässt sich vorher kaum sagen, aber nach einigen Tagen beobachten. Hilfreich ist dabei die Frage, wie die Person heute mit anderen Signalen umgeht: Geht sie zum Telefon, wenn es klingelt? Schaltet sie den Wecker aus und steht dann auf, oder schaltet sie ihn nur aus? Solche Beobachtungen ersetzen keine Einschätzung durch Fachleute, aber sie geben dem Gespräch mit Pflegedienst oder Beratung eine Grundlage.

Dritte Hürde: der Handgriff am Gerät

Die letzte Hürde ist körperlich. Zwischen dem Signal und der Tablette liegt ein Handgriff, und der sieht bei den beiden Geräten verschieden aus. Beide Einträge ziehen hier eine Grenze, und beide beschreiben dafür die Hand, nicht den Kopf.

Bei der ANABOX smart sitzen 28 geschlossene Becher in einem Schubfach, je vier für die Tageszeiten von sieben Wochentagen, jeder mit einem Füllvolumen von 18 Millilitern. Die Gebrauchsanweisung beschreibt die Entnahme auf S. 29 in drei Schritten: den Becher herausnehmen, den Deckel an der dafür geformten Stelle des Becherrandes öffnen, den Becher danach zurück in das Schubfach stecken. Dass ein Becher entnommen wurde, erkennt eine Sensorik durch die transparente Oberfläche des Schubfachs (S. 26). Das Zurückstecken ist dabei mehr als Ordnung: Ein Becher, der neben dem Gerät stehen bleibt, ist für das Gerät entnommen, auch wenn er noch voll ist.

Bei maja sana drückt der Mensch laut Herstellerbroschüre beim Klingelton einen Knopf, und das Gerät gibt ein Tütchen aus einer Blisterrolle aus. Die Rolle hat laut Eintrag höchstens 14 Zentimeter Durchmesser und enthält bis zu 60 Blistertütchen „á 3 Tabletten“, also bis zu 180 Tabletten, je nach Tablettengröße. Das Gerät schneidet das Tütchen seitlich an. Der Eintrag fügt hinzu: „Dennoch ist eine gewisse Kraft und Geschicklichkeit der Hände notwendig den Blister zu öffnen.“ Was „stark eingeschränkte Handfunktion“ heißt, definiert er als „eine schwere Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten“.

Was keiner der beiden Einträge erwähnt, ist das Glas Wasser. Die Beschreibung der Produktart erwähnt ausdrücklich Geräte mit der Möglichkeit, „zusätzlich Wasser für die Medikamenteneinnahme bereitzustellen“; für keines der beiden gelisteten Geräte nennt der Eintrag das. Das Trinken bleibt also ein eigener Schritt, der am selben Ort und zur selben Zeit gelingen muss, und es ist einer, den man im Alltag leicht übersieht, wenn man nur das Gerät betrachtet.

Wie das Hilfsmittelverzeichnis Hilfen ordnet, wenn die Hand selbst nicht mehr zugreifen kann, und welche Bedingungen es dafür stellt, beschreibt der Beitrag über Hilfen für Hände, die nicht mehr greifen. Als eigene Beobachtungsidee, nicht als Eignungstest: Kann die Person einen Joghurtbecher aufmachen oder eine Tablette aus der Packung drücken? Die Antwort gehört in das Gespräch mit Pflegedienst oder Beratung.

Mit der Person entscheiden, nicht über sie

Ein Spender wird selten von dem Menschen ausgesucht, der ihn benutzen soll. Gerade deshalb setzen die Fachstellen hier ihren Schwerpunkt. Die DAlzG-Broschüre „Tablets, Sensoren & Co.“ fragt auf S. 10, ob es bei technischen Hilfen wirklich um die Interessen der Erkrankten geht. Für Angehörige sei es beruhigend, wenn sich überprüfen lässt, was in der Wohnung vor sich geht; entscheidend sei aber, ob sich die Menschen mit Demenz selbst in einer solchen Umgebung wohlfühlen. Technik könne das Leben erleichtern, aber auch verunsichern oder die Würde nehmen, und auch Menschen mit Demenz hätten ein Recht auf Risiko.

Auf S. 11 beschreibt die Broschüre den Weg der Entscheidung. Solange sich solche Fragen mit den Betroffenen gemeinsam überlegen lassen, solle das ohne Bevormundung geschehen. Erst wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind, seien sie darauf angewiesen, dass andere in ihrem Sinn entscheiden. Als Prüffragen nennt sie, ob die Würde erhalten bleibt, ob die Technik die Autonomie wahrt oder Freiheiten einschränkt und ob sie bei Alltagsverrichtungen unterstützt oder Unsicherheit verstärkt. Dieselbe Seite erinnert daran, dass auch die Betreuenden ein Recht auf Freiräume und Entlastung haben.

Ein Beitrag in der Zeitschrift Alzheimer Info der DAlzG, Ausgabe 4/2018, verfasst von Katrin Grüber vom Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft, wird konkreter. Die Perspektiven und Interessen von Menschen mit Demenz und ihrem Umfeld seien nicht immer dieselben; deshalb sollten sich die Beteiligten austauschen, etwa Pflegedienst, Angehörige und eine rechtliche Betreuung. Der Mensch mit Demenz solle möglichst dabei sein und für sich selbst sprechen; wenn das nicht geht, solle jemand dabei sein, der seine Interessen vertritt.

Das ZQP formuliert auf seiner Themenseite zur Medikation für den Umgang mit Menschen mit Demenz Grundsätze, die auch für ein Gerät gelten: keine Vorwürfe, kein Druck, kein Zwang, und das Recht, eine Behandlung abzulehnen. Medikamente sollen nicht heimlich gegeben werden, etwa ins Essen gemischt. Ein Spender, der gegen den Willen eines Menschen aufgestellt wird, steht zu diesen Grundsätzen quer, so praktisch er sein mag.

Im Alltag kann das bedeuten, das Gerät gemeinsam auszupacken, den ersten Signalton gemeinsam zu hören und die erste Entnahme gemeinsam zu machen. Die Fortschreibung schreibt eine Einweisung vor, und sie richtet sich zuerst an den Menschen selbst: „Ziel der Einweisung ist, dass die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige in den Stand versetzt wird, das Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu nutzen.“ (S. 30) Die DAlzG hält auf S. 15 eine Testphase mit vollem Rückgaberecht für selbstverständlich. Wer ausprobiert, bevor er festlegt, lässt der Person die Möglichkeit, Nein zu sagen.

Was aus der Ferne sichtbar wird

Für viele Familien ist die Fernmeldung der eigentliche Grund für einen elektronischen Spender. Ein Gerät, das meldet, wenn eine Einnahme ausbleibt, verspricht, dass man nicht mehr jeden Tag nachfragen muss. Was dabei tatsächlich übertragen wird, ist enger als dieses Versprechen, und beide Hersteller schreiben das selbst.

Die ANABOX smart protokolliert laut Gebrauchsanweisung jede Entnahme in Echtzeit (S. 17). In der App erscheint eine pünktliche Entnahme als grüner Haken, eine verspätete als gelbes Fragezeichen, eine ausgebliebene als rotes Kreuz (S. 30–33). Zu jeder Einnahmezeit und bei einer versäumten Einnahme kann eine Benachrichtigung per Push-Mitteilung oder E-Mail eingerichtet werden (S. 31–32), und über „Gruppen“ lassen sich weitere Familienmitglieder einladen (S. 17). Auf S. 46 steht der Satz, der das einordnet: Die ANABOX smart könne „eine Überwachung der tatsächlichen Medikamenteneinnahme nicht gewährleisten“, es werde „lediglich die Entnahme der Becher festgestellt“.

Bei maja sana können laut Eintrag „Auf Wunsch“ Kontaktpersonen per SMS informiert werden, wenn die Entnahme ausbleibt. Gemeldet wird also ein Ausbleiben: Die Entnahme hat nicht stattgefunden. Ob ein ausgegebenes Tütchen danach geöffnet und geleert wurde, dafür beschreibt der Eintrag keine Erkennung. Die DAlzG beschreibt das in ihrer Broschüre auf S. 52 für Spender mit Erinnerungsfunktion allgemein: Aus der Ferne lasse sich eine gewisse Kontrolle durchführen, aber das System könne nicht garantieren, dass die Tabletten auch tatsächlich geschluckt wurden.

Für Angehörige heißt das: Ein grüner Haken bedeutet, dass ein Becher zur richtigen Zeit aus dem Schubfach kam. Er bedeutet nicht, dass die Tabletten genommen wurden, nicht, dass sie nicht auf den Boden gefallen sind, und nicht, dass der Becher nicht auf der Fensterbank steht. Ein rotes Kreuz bedeutet umgekehrt nicht zwingend, dass nichts genommen wurde, etwa wenn jemand die Tabletten aus einer alten Packung genommen hat. Die Meldung ist ein Hinweis, der eine Rückfrage auslösen kann, kein Befund.

Welche Geräte überhaupt melden, über welchen Funkweg und an wen, unterscheidet sich stark, und unter den nicht gelisteten Spendern noch mehr als zwischen den beiden gelisteten. Wer die technischen Daten nebeneinander sehen will, findet die Geräte mit Fernmeldung im Vergleich, dort auch neben Geräten, die nur einen Ton und kein Netz haben.

Einwilligung, Widerruf und wer die Meldungen bekommt

Sobald ein Spender Daten über die Einnahme an andere Menschen schickt, geht es um personenbezogene Daten, und zwar um Gesundheitsdaten eines Menschen, der vielleicht nicht mehr alles überblickt, was mit ihnen geschieht. Die Fortschreibung der Produktgruppe 52 stellt dafür in Abschnitt VI eigene Anforderungen an alle Geräte der Untergruppe, und sie sind deutlicher als vieles, was Hersteller auf ihren Seiten schreiben.

Dazu kommt der Grundsatz am Anfang des Abschnitts: Die Daten dürfen „allein zum Zwecke der Unterstützung der Pflegebedürftigen“ verwendet werden, und eine Nutzung muss „ohne Zugriff unautorisierter Dritter möglich“ sein. Wer „einwilligungsberechtigt“ ist, wenn ein Mensch selbst nicht mehr einwilligen kann, regelt die Fortschreibung nicht. Das ist eine Rechtsfrage, die dieser Ratgeber nicht beantwortet; der Beitrag aus der Alzheimer Info nennt die rechtliche Betreuung ausdrücklich unter den Beteiligten einer solchen Entscheidung.

In den beiden Verzeichniseinträgen selbst steht zum Datenschutz nichts, obwohl beide Geräte vernetzt sind. Die anmed GmbH beschreibt auf ihrer Datenschutzseite, dass sie Verantwortliche ist, dass die Daten in der EU gehostet werden, dass die Datenbank mit AES-256 verschlüsselt ist und dass die Daten bei Rückgabe oder Werksreset gelöscht werden; die Gebrauchsanweisung nennt auf S. 25 eine verschlüsselte Anmeldung und Übertragung. Die Datenschutzerklärung von tantum sana haben wir nicht ausgewertet, und in den gelesenen Unterlagen zu maja sana fanden wir dazu keine Angabe.

Die DAlzG fordert in ihrer Kurzfassung „Hinweise für die Auswahl technischer Produkte bei Demenz“ (S. 2), dass Produkte möglichst wenige persönliche Informationen sammeln und diese gut schützen. Der Beitrag in der Alzheimer Info stellt als Prüffrage, ob sensible Daten erhoben und an Dritte übertragen werden und ob das in die Privatsphäre eingreift. Bevor ein Spender meldet, lohnt es sich deshalb, ein paar Fragen zu klären und die Antworten aufzuschreiben:

  • Wer steht als Kontakt im Gerät oder in der App, und weiß die Person, wer ihre Einnahmen sehen kann?
  • Was passiert mit einer Meldung nachts, am Wochenende oder wenn die Kontaktperson im Urlaub ist?
  • Wer ruft bei einer Meldung an oder geht vorbei, und in welcher Zeit ist das realistisch?
  • Wie wird eine Einwilligung widerrufen, und wer kann das tun?
  • Was geschieht mit den gespeicherten Daten, wenn das Gerät zurückgegeben oder ausgetauscht wird?

Die letzte Frage führt zum Ende einer Nutzung, das in einem eigenen Abschnitt weiter unten steht. Die erste ist die, die am häufigsten offenbleibt: Ein Mensch, der nicht weiß, dass seine Einnahmen gemeldet werden, kann auch nicht widersprechen.

Eine Gegenfrage aus der Alzheimer Info

Die meisten Texte über Medikamentenspender gehen davon aus, dass ein Gerät, das erinnert, nur Vorteile hat. Ein Beitrag in der Zeitschrift der Deutschen Alzheimer Gesellschaft stellt eine Gegenfrage, und er stellt sie ausgerechnet am Beispiel der Medikamentenbox. In der Alzheimer Info 4/2018 schreibt Katrin Grüber sinngemäß, als Beispiel für eine nötige Abwägung, die Nutzung einer solchen Box könne unter Umständen dazu führen, dass die Gedächtnisleistung insgesamt nachlässt und damit auch die Selbstständigkeit sinkt. Eine Technik habe also nicht nur eine positive, sondern womöglich auch eine negative Seite, und deshalb müsse abgewogen werden.

Das ist keine Studie, sondern eine ethische Überlegung mit einem hypothetischen Beispiel; eine Wirkung belegt der Beitrag nicht, und wir geben ihn als Überlegung wieder. Sie berührt aber genau den Kern der Produktart, die auf die selbständige Einnahme zielt. Die Fortschreibung verlangt als pflegerischen Nutzen auf S. 24: „Der Einsatz der Produkte unterstützt die selbständige Medikamenteneinnahme durch die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen.“ Unterstützen und Übernehmen liegen nahe beieinander, und wo die Grenze verläuft, entscheidet sich im Alltag, nicht im Verzeichnis.

Die Broschüre der DAlzG macht daraus auf S. 14 ein eigenes Kriterium mit der Überschrift „Unterstützung nicht Übernahme“: Ein Produkt solle Selbstständigkeit und Teilhabe fördern und dem Menschen keine Tätigkeiten abnehmen, die er eigentlich noch selbst ausführen kann. Die Kurzfassung wiederholt das auf S. 1 in einfacher Sprache. Für einen Spender heißt das, genauer hinzusehen, was das Gerät übernimmt: Bei der ANABOX smart sortiert jemand die Tabletten in die Becher, und der Mensch nimmt den Becher selbst heraus und öffnet ihn. Bei maja sana stellt die Apotheke die Tütchen zusammen, und der Mensch drückt einen Knopf. Beides ist Unterstützung, aber nicht im selben Umfang.

Die Gegenfrage ist kein Argument gegen Spender. Dieselbe Broschüre schreibt auf S. 11, technische Hilfen könnten Betreuende körperlich und seelisch entlasten, und diese Entlastung komme am Ende auch den Erkrankten zugute. Die Kurzfassung nennt das Erinnern an Tabletten sogar als Beispiel dafür, wie Technik selbstständiger machen kann; weniger Kontakt mit Pflegepersonen sei dann gut, aber nur, wenn der Mensch mit Demenz das möchte.

Was bleibt, ist eine Haltung, die der Beitrag in der Alzheimer Info am Ende beschreibt: Eine gute Entscheidung sei nicht unbedingt eine sichere, Zweifel dürften bleiben, und sie könnten helfen, eine Anwendung kritisch zu begleiten und zu beenden, wenn die Nachteile überwiegen. Ein Spender ist damit keine einmalige Anschaffung, sondern ein Versuch, der regelmäßig überprüft wird.

Was kein Spender garantieren kann

Aus den Herstellerunterlagen und den Fachquellen lässt sich eine Liste dessen zusammensetzen, was ein Spender auch dann nicht leistet, wenn alles funktioniert. Sie ist kürzer, als man denkt, aber jede Zeile darin ist eine Aufgabe, die bei einem Menschen bleibt.

  • Dass geschluckt wurde. Beide Hersteller melden eine Entnahme oder ihr Ausbleiben, nicht die Einnahme; die DAlzG schreibt das für alle Spender mit Erinnerungsfunktion (Broschüre S. 52).
  • Dass der richtige Becher zur richtigen Zeit genommen wird. Die ANABOX smart warnt mit einem Ton, schließt eine vorzeitige oder falsche Entnahme laut Gebrauchsanweisung aber nicht aus (S. 46).
  • Dass die Füllung stimmt. Das Gerät gibt aus, was hineingestellt wurde; bei der ANABOX smart sortiert ein Mensch, bei maja sana die Apotheke.
  • Dass jedes Arzneimittel hineinpasst. Die ANABOX smart ist laut Gebrauchsanweisung nicht für Medikamente gedacht, die gekühlt gelagert werden müssen; maja sana gibt nur Tabletten aus, und halbe Tabletten können laut Herstellerbroschüre nicht verblistert werden.
  • Dass ein Mensch einnehmen will. Ein Spender erinnert, er überzeugt nicht.

Welche Arzneimittel sich zum Vorsortieren eignen, beantwortet kein Gerätehersteller, sondern die Apotheke. Das ZQP rät auf seiner Themenseite sinngemäß, dort nachzufragen, ob die Medikamente für eine Tablettenbox geeignet sind oder ob eine Verblisterung möglich ist. Wie man eine Box selbst füllt, welche Schritte die Fachpraxis dabei kennt und wo sich die typischen Fehler beim Stellen einschleichen, steht in einem eigenen Ratgeber; für einen elektronischen Spender gilt dasselbe, weil er nur so gut ist wie seine Füllung.

Die Ablehnung ist dabei kein Randfall. In der Befragung des ZQP von 2019 unter 1.011 pflegenden Angehörigen nennen 33 Prozent die Ablehnung durch die gepflegte Person als eines der Probleme im letzten halben Jahr (S. 5), 36 Prozent eine Anwendung zum falschen Zeitpunkt. Ein Gerät ändert an einer Ablehnung nichts, und die Grundsätze des ZQP schließen Druck und Zwang ausdrücklich aus.

Und wenn offen ist, ob eine Dosis genommen wurde? Der Wegweiser Demenz des Bundesfamilienministeriums schreibt in einem Beitrag vom 12.10.2026 sinngemäß, im Zweifel solle keinesfalls vorsorglich nachdosiert werden; stattdessen sei mit Arztpraxis oder Apotheke zu klären, was zu tun ist. Ein Spender beantwortet diese Frage nicht, er stellt sie nur früher.

Auch das Wort „zertifiziert“ garantiert wenig, solange nicht dabeisteht, wer was geprüft hat. Die ANABOX smart ist laut Gebrauchsanweisung (S. 45) ein Medizinprodukt der Klasse I nach der europäischen Medizinprodukteverordnung; die Infobroschüre von maja sana schreibt „Patentiert & zertifiziert“, ohne eine Prüfstelle oder Norm zu nennen. Was hinter solchen Angaben stehen müsste, damit man sie nachprüfen kann, zeigt der Beitrag darüber, was hinter Prüfzeichen steht.

Lage eins: allein lebend, mit täglichem Anruf

Die erste Lage ist ein Beispiel, wie es in den Befragungen häufig vorkommt, ohne eine bestimmte Familie zu beschreiben: Ein älterer Mensch mit Gedächtnislücken lebt allein in seiner Wohnung, eine Tochter oder ein Sohn ruft jeden Tag zu einer festen Zeit an und kommt am Wochenende vorbei. In der ZQP-Befragung von 2019 gaben 45 Prozent der Angehörigen an, die gepflegte Person wohne allein zu Hause (S. 6). Die DAlzG beschreibt in ihrem Infoblatt „Allein leben mit Demenz“ von Mai 2019 die unregelmäßige Einnahme von Medikamenten ausdrücklich als eines der Risiken dieser Lebensform, das ambulante Dienste und Betreuungsangebote verringern können.

In dieser Lage ergänzen sich Anruf und Spender, ohne sich zu ersetzen. Das Gerät erinnert zu den Einnahmezeiten, der Anruf kommt einmal am Tag und kann auf die Einnahme Bezug nehmen. Liegt der Anruf kurz nach der Morgendosis, lässt sich im Gespräch fragen, ob der Becher schon draußen ist, und ein Gerät mit Fernmeldung zeigt dasselbe auf dem Telefon. Der Anruf sieht allerdings so wenig wie das Gerät, ob die Tablette geschluckt wurde.

Wer in dieser Lage einen Spender aufstellt, übernimmt Aufgaben, die vorher niemand hatte. Jemand muss die Becher füllen, bei der ANABOX smart mit ihren 28 Bechern einmal je Woche; jemand muss den Akku laden, bei der ANABOX smart laut Eintrag alle vier bis sechs Wochen, mit einer Ladedauer von höchstens drei Stunden. Die DAlzG-Broschüre weist auf S. 18 darauf hin, dass zu klären ist, wer das übernimmt, wenn die Person es selbst nicht mehr gewährleisten kann. Bei einem wöchentlichen Besuch am Wochenende passt das Füllen in den Besuch, das Laden auch; eine Störung unter der Woche dagegen nicht.

Ob statt eines elektronischen Spenders eine Box mit Tagesfächern in Frage kommt, ist dieselbe Frage nach den drei Hürden; sie gehört in das Gespräch mit Praxis, Pflegedienst oder Pflegeberatung. Welche Bauarten es gibt und wie sich ihre Fächer unterscheiden, zeigt der Vergleich der Boxen mit herausnehmbaren Tagesfächern; ob eine einfache Box oder ein Spender passt, hängt an den drei Hürden, nicht an der Ausstattung.

Lage zwei: der Pflegedienst kommt ins Haus

Die zweite Lage, wieder generisch beschrieben: Ein Pflegedienst kommt mehrmals in der Woche, vielleicht täglich, für die Körperpflege oder für andere Leistungen. Angehörige wohnen in der Nähe, aber nicht im selben Haushalt. Wie oft ein Pflegedienst an den Medikamenten beteiligt ist, zeigt die ZQP-Befragung von 2019: 64 Prozent der Angehörigen gaben an, dass kein ambulanter Pflegedienst regelmäßig an der Medikamentenversorgung beteiligt ist (S. 5).

Richtet ein Pflegedienst die Medikamente als häusliche Krankenpflege, geschieht das auf ärztliche Verordnung und zulasten der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse. Die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beschreibt die Leistung unter Nr. 26 als „Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z. B. Tabletten, für von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Zeiträume“ (S. 37). In der Bemerkung heißt es: „Das Richten der Arzneimittel erfolgt in der Regel wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.“

Verordnungsfähig ist diese Leistung allerdings nur unter Voraussetzungen, die im Abschnitt „Wenn das Gerät nicht mehr reicht“ im Wortlaut stehen, und nur nachrangig: Nach § 37 Abs. 3 SGB V besteht der Anspruch „nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann“. Die Richtlinie spricht dabei nur vom „Richten“. Die Wörter Dosette, Wochendosierer oder Tablettenbox kommen in ihr nicht vor.

Ob ein Pflegedienst die Becher einer ANABOX smart füllt, ob er ein zweites, vorbereitetes Schubfach einsetzt, das der Hersteller als Zubehör anbietet (S. 26), oder ob er bei seinem Besuch nur auf die Einträge in der App schaut, ist deshalb eine Absprache mit dem Dienst und keine Regel. Bei maja sana stellt ohnehin die Apotheke die Tütchen zusammen; laut Infobroschüre kommen die Medikamente alle 14 Tage, an anderer Stelle derselben Broschüre heißt es „Alle 1 bis 2 Wochen“. Offen bleibt dann nur, wer die Rolle einlegt; laut Broschüre geht das „mit wenigen Handgriffen“.

Für die Fernmeldung stellt sich in dieser Lage eine eigene Frage: Wer soll die Nachricht bekommen, die Angehörigen oder der Dienst? Beide Geräte lassen Kontakte zu, die Geräte entscheiden das nicht. Ob ein Pflegedienst solche Nachrichten annimmt und was er dann tut, ist ebenfalls Sache der Absprache, und sie sollte vor der ersten Meldung getroffen sein, nicht danach.

Lage drei: Angehörige auf Distanz

Die dritte Lage ist die, für die Fernmeldungen am häufigsten beworben werden: Die Angehörigen leben in einer anderen Stadt, weit entfernt, und kommen selten vorbei. Die ZQP-Analyse von 2026 nennt solche Befragten „Distance Caregiver“: Bei 26 Prozent der pflegenden Angehörigen beträgt der einfache Weg zur gepflegten Person mehr als 20 Minuten (S. 8). Wer in einer anderen Region lebt, liegt weit darüber, aber die Frage ist dieselbe.

Eine Meldung auf das Telefon ist auf Distanz nur so viel wert wie die Antwort darauf. Wer in einer anderen Stadt eine Nachricht bekommt, dass die Morgendosis ausgeblieben ist, kann anrufen, aber nicht vorbeigehen. Ein Spender mit Fernmeldung braucht in dieser Lage deshalb fast immer einen zweiten Kreis: eine Nachbarin mit Schlüssel, einen Pflegedienst, eine Person im Ort, die weiß, was sie bei einer Meldung tun soll. Ohne diesen Kreis erzeugt die Meldung vor allem Unruhe.

Dazu kommt die Verbindung. maja sana braucht laut Eintrag eine WLAN-Verbindung oder eine SIM-Karte, die „bei Bedarf ohne Zusatzkosten gestellt“ wird. Die ANABOX smart funkt laut Hersteller über das Mobilfunknetz mit eingebauter SIM-Karte (NB-IoT und LTE-M) und braucht kein WLAN; für die Datenverbindungen setzt der Hersteller ein App-Abonnement voraus. Die Fortschreibung legt auf S. 6 fest, dass Zugang und Folgekosten des Telekommunikationsnetzes, darunter „die monatlichen Grundgebühren und die Kosten für die Übertragungsdienstleistung“, in der Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen liegen. Die DAlzG verlangt auf S. 15, dass ein Produkt, das ein Netz zwingend braucht, das ausdrücklich und sofort erkennbar angibt.

Was zwischen zwei Besuchen am Gerät hängt

Auf Distanz zählt, wie lange ein Gerät ohne Handgriff von außen läuft. Für die ANABOX smart nennen Gebrauchsanweisung (S. 42) und Eintrag einen Akku mit 2.600 mAh, die Produktseite des Herstellers 2.300 mAh. Die Laufzeit gibt der Eintrag mit „circa 4 bis 6 Wochen“ an, das Laden über USB-C dauert laut Eintrag „maximal 3 Stunden“. Die 28 Becher fassen je 18 ml und sind 4,8 cm hoch (S. 42); sie sind 7 Tagen mit je 4 Einnahmezeiten zugeordnet. Becher, Schubfach und Abdeckung dürfen laut Anleitung (S. 36–37) in die Spülmaschine, bei höchstens 50 °C.

Bei maja sana liegt der Takt bei der Apotheke. Die Partnerapotheke verblistert und liefert laut Website und Infobroschüre (S. 5) alle 14 Tage, an anderer Stelle derselben Broschüre (S. 6) heißt es „alle 1 bis 2 Wochen“. Eine Blisterrolle hat höchstens 14 cm Durchmesser und nimmt bis zu 60 Tütchen auf. Betrieben werden darf das Gerät laut der Bekanntmachung von 2023 bei +15 bis +35 °C und 20 bis 90 Prozent relativer Feuchte; fällt der Strom aus, überbrückt der Akku bis zu 18 Stunden, das Nachladen dauert 4 Stunden.

Für die Planung aus der Ferne folgt daraus zweierlei. Bei der ANABOX smart muss alle 7 Tage jemand die Becher füllen und spätestens nach 4 bis 6 Wochen jemand an das Laden denken. Bei maja sana kommt die Füllung von der Apotheke, und das Gerät braucht eine Steckdose und einen Raum, der innerhalb der genannten +15 bis +35 °C bleibt. Wer diese Aufgaben übernimmt, gehört in den zweiten Kreis.

Was über eine Entfernung am besten trägt, ist eine gemeinsame Grundlage auf Papier. Nach § 31a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, „die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden“, Anspruch auf einen Medikationsplan durch die Arztpraxis. Ein solcher Plan ist die Vorlage, nach der eine Box gefüllt, ein Spender in der App eingestellt und eine Apotheke tätig wird; maja sana setzt laut Infobroschüre einen bundeseinheitlichen Medikationsplan voraus. Wer weit weg wohnt, kann mit einer Kopie dieses Plans prüfen, ob eine Änderung beim Gerät angekommen ist.

Die ZQP-Analyse 2026 zeigt auf S. 7 auch, wie viel diese Lagen den Angehörigen abverlangen: Von denen, die einen Menschen mit Demenz unterstützen, beschreiben sich 71 Prozent als psychisch und 47 Prozent als körperlich belastet. Ein Gerät kann einen Teil der täglichen Nachfrage abnehmen. Es kann aber auch neue Arbeit erzeugen, wenn jede Meldung eine Kette von Anrufen auslöst.

Wenn das Gerät nicht mehr reicht

Irgendwann kann das Fenster sich schließen. Das zeigt sich selten an einem bestimmten Tag, eher an einer Häufung: Signale verhallen, Becher bleiben stehen oder werden zur falschen Zeit gezogen, das Tütchen liegt ungeöffnet neben dem Gerät. Der Eintrag von maja sana beschreibt diesen Punkt, wenn er Menschen ausschließt, die die Signale nicht mehr „in Reaktion und Aktion umsetzen“ können. Was danach kommt, ist nicht ein besseres Gerät, sondern ein anderer Weg.

Der wichtigste ist der Pflegedienst auf ärztliche Verordnung. Die HKP-Richtlinie nennt unter Nr. 26 auf S. 36 die Voraussetzungen, unter denen das Richten und Verabreichen von Medikamenten verordnungsfähig ist. Sie stehen hier im Wortlaut, weil sie in einem auffälligen Verhältnis zu den Grenzen der Spender stehen.

Nebeneinandergelegt fällt auf, dass die Richtlinie dieselben Spuren benutzt wie die Kontraindikationen der Spender: Sehen, Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, geistige Leistungsfähigkeit. Ob dort, wo der Spender laut Hersteller endet, die Voraussetzungen der Nummer 26 erfüllt sind, sagt keine der Quellen; die Richtlinie setzt eigene Schwellen, und nach § 37 Abs. 3 SGB V ist der Anspruch nachrangig. Ob die beiden Grenzen nahtlos aneinanderstoßen oder ob dazwischen eine Lücke bleibt, in der weder das Gerät noch die Verordnung greift, sagt keine der Quellen; das ist unsere Ableitung, keine Regel. Die Leistung umfasst neben dem Richten auch das Verabreichen, also mehr, als ein Gerät leisten kann.

Ein zweiter Weg ist die Verblisterung durch die Apotheke. Die Apothekenbetriebsordnung definiert sie in § 1a Abs. 5 als „die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis“. Das ZQP beschreibt sinngemäß, dass vorsortierte und verpackte Medikamente das Fehlerrisiko beim Richten senken können, aber nicht alle Medikamente dafür geeignet sind. Verblistern verlagert das Stellen, es ersetzt nicht die Einnahme; maja sana verbindet beides in einem Gerät.

Der Wegweiser Demenz beschreibt im Beitrag vom 12.10.2026, dass Angehörige die Einnahme bei Demenz gegebenenfalls begleiten und Medikamente in einem fortgeschrittenen Stadium zuteilen, statt sie nur bereitzustellen. Dass die HKP-Richtlinie an anderer Stelle Hilfsmittel und Pflegedienst ausdrücklich gegeneinander abwägt, zeigt der Ratgeber zur Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe: Dort verlangt Nr. 31b, jeweils die Verordnung einer Anziehhilfe in Betracht zu ziehen. In den Stellen zu Nr. 26, die wir ausgewertet haben, steht kein vergleichbarer Satz über ein Gerät.

Rückgabe, wenn das Gerät geliehen ist

Kommt ein Spender über die Pflegekasse, sieht das Gesetz für technische Pflegehilfsmittel vorrangig die Leihe vor. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI bestimmt: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ Satz 3 ergänzt: „Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.“ Und der letzte Satz des Absatzes hält fest: „Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.“

Nach § 78 Abs. 2 Satz 3 SGB XI sind im Verzeichnis „Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, […] gesondert auszuweisen“. In den beiden Einträgen steht im zugehörigen Feld zum Wiedereinsatz jeweils „Keine Angabe“. Die Fortschreibung verlangt für die Aufnahme zwar auf S. 23 den Nachweis, dass ein Produkt für den Wiedereinsatz geeignet ist, und eine Beschreibung der Wiederaufbereitung; in den Einträgen selbst steht davon nichts. Die anmed GmbH schreibt auf ihrer Website, die ANABOX smart werde nach Aufbereitung durch den Hersteller wieder eingesetzt.

Wie lange ein Gerät hält, nennen beide Einträge: die ANABOX smart „5 Jahre“, laut Gebrauchsanweisung ab Produktionsdatum (S. 43), maja sana „48 Monate“. Das Ende einer Nutzung kommt bei einem Spender für einen Menschen mit Demenz aber selten durch Verschleiß. Es kommt, wenn das Fenster sich schließt, bei einem Umzug in eine Einrichtung oder wenn der Mensch stirbt. Für keinen dieser Fälle regelt das Gesetz im Einzelnen, wer das Gerät abholt und bis wann. Das ist eine Frage an die Pflegekasse und an den Leistungserbringer, der das Gerät geliefert hat; nach der Fortschreibung (S. 31) muss dieser über Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung informieren.

Vor einer Rückgabe bleiben ein paar Dinge zu erledigen, die mit Daten und Inhalt zu tun haben. Die Fortschreibung verlangt eine beschriebene Löschung aller personenbezogenen Daten und Einstellparameter (Abschnitt VI, siehe oben), die anmed GmbH nennt Löschung bei Rückgabe oder Werksreset. Konten in der App, Gruppen mit Familienmitgliedern und SMS-Kontakte gehören dazu. Bei maja sana enthält der Lieferumfang laut Eintrag zwei Schlüssel für das Medikamentenmagazin. Was mit Tabletten geschieht, die noch in Bechern oder auf der Rolle sind, klärt man mit der Apotheke.

Pflegegrad und Eignung: zwei verschiedene Fragen

Auf vielen Seiten steht die Kassenfrage am Anfang, oft in der Form „ab Pflegegrad 1“. Beide Hersteller der gelisteten Geräte schreiben das selbst: anmed auf ihrer Seite zu den Krankenkassen, tantum sana in der Infobroschüre zu maja sana. Das Gesetz knüpft den Anspruch an die Pflegebedürftigkeit. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige „Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen“, soweit nicht die Krankenversicherung oder ein anderer Träger zuständig ist.

Welche Rolle der Pflegegrad für Leistungen der Pflegeversicherung spielt, regeln Vorschriften, die wir nicht ausgewertet haben; die Frage nach der Eignung eines Geräts beantwortet er nicht. Ob ein Gerät im Einzelfall einen Beitrag zur Selbständigkeit leisten kann, ist laut Fortschreibung (S. 6) „unter anderem im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu prüfen“. Und die Kontraindikationen gelten unabhängig vom Pflegegrad: Ein Mensch kann einen hohen Pflegegrad haben und trotzdem außerhalb des Fensters stehen, das die Hersteller beschreiben.

Die Vermutungsregel für Empfehlungen von Pflegefachpersonen erfasst diese Produktart nach dem Wortlaut der Richtlinien nicht. Die Richtlinien nach § 17a SGB XI, in Kraft seit 01.09.2026, sagen auf S. 15, dass bei einer Empfehlung durch eine Pflegefachperson die Erforderlichkeit „nur für die nachfolgend aufgeführten Hilfsmittel beziehungsweise Pflegehilfsmittel (auf Produktartenebene) vermutet werden“ kann. In der Liste, Anhang III, steht aus der Produktgruppe 52 nur der Hausnotruf mit seinem Zubehör; die Produktart 52.40.03.2 steht nicht darin. Wie es aussieht, wenn eine Produktart dort aufgeführt ist, zeigt der Ratgeber zu den drei Antragswegen beim Duschklappsitz.

Zwei Feststellungen der Fortschreibung (S. 5) sind für Familien noch wichtig. Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegekasse, und dasselbe gilt für „Produkte oder Produktbestandteile die Gegenstand der Arzneimittelversorgung sind“. Wie sich das zur Verblisterung durch die Apotheke verhält, die zum Verfahren von maja sana gehört, sagt das Verzeichnis nicht. Fristen, Mehrkosten und die gesetzlichen Regeln zum Antrag gibt der Ratgeber zum Leistungsweg über die Pflegekasse im Wortlaut wieder; hier genügt der Satz, dass die Kasse über den Anspruch entscheidet und nicht der Hersteller.

Neutrale Stellen für das Gespräch

Wer für einen Angehörigen entscheidet, braucht oft weniger ein Produkt als ein Gespräch mit jemandem, der nichts verkauft. Die Hersteller beider gelisteten Geräte bereiten nach eigenen Angaben den Antrag bei der Pflegekasse vor, und Leistungserbringer beraten laut Fortschreibung (S. 29–30) vor der Lieferung. Beides ist legitim, aber beides geschieht von der Seite des Angebots aus.

Ein Anspruch auf eine Beratung von der anderen Seite steht im Gesetz. Nach § 7a Abs. 1 SGB XI haben Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Anspruch auf „individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin“. Abs. 2 bestimmt: „Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt.“ Ein Leistungsantrag kann nach Abs. 2 auch gegenüber dem Pflegeberater gestellt werden.

Für die Fragen dieses Ratgebers ist die Beratung zu Hause besonders passend, weil dort zu sehen ist, wo ein Gerät stehen würde, wo sich die Person morgens aufhält und wie laut der Fernseher läuft. Wer die Beratung mit der betroffenen Person gemeinsam wahrnimmt, löst zugleich die Forderung der Fachstellen ein, sie an der Entscheidung zu beteiligen.

Daneben nennt die DAlzG in ihrer Kurzfassung (S. 2) Wohnberatungsstellen, Pflegestützpunkte und die Alzheimer-Gesellschaften vor Ort als Stellen für die Auswahl technischer Produkte; das Alzheimer-Telefon der DAlzG ist laut Kurzfassung montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 15 Uhr erreichbar. Der Wegweiser Demenz des Bundesfamilienministeriums veröffentlicht Beiträge für Angehörige, darunter den hier zitierten zur Anwendung von Medikamenten bei Demenz. Für alles, was die Arzneimittel betrifft, bleiben Arztpraxis und Apotheke die richtigen Stellen: welche Medikamente sich zum Vorsortieren eignen, ob sich ein Plan vereinfachen lässt und was bei einer vergessenen Dosis zu tun ist.

Was man zum Gespräch mitnehmen kann

  • Den aktuellen Medikationsplan und die Einnahmezeiten, die darin stehen.
  • Beobachtungen zu den drei Hürden: wo die Person sich zu den Einnahmezeiten aufhält, wie sie auf Signale reagiert, ob sie Becher und Packungen öffnen kann.
  • Wer füllt, wer lädt, wer bekommt Meldungen und wer geht bei einer Meldung hin.
  • Was die Person selbst zu einem Gerät gesagt hat, mit ihren eigenen Worten.

Was diese Auswertung offenlässt

Dieser Ratgeber beschreibt Grenzen, Hürden und Wege. Er sagt nicht, ob ein Spender für einen bestimmten Menschen passt, und er ordnet Geräte keiner Erkrankung und keinem Stadium zu. Die Einschätzung, wo ein Mensch im Fenster zwischen „beeinträchtigt“ und „stark eingeschränkt“ steht, gehört zu denen, die ihn kennen und fachlich beurteilen können. Ob eine Pflegekasse ein Gerät bewilligt, entscheidet sie im Einzelfall.

Mehrere Lücken liegen in den Quellen. Eine öffentliche Gebrauchsanweisung von maja sana haben wir nicht gefunden, die Datenschutzerklärung von tantum sana nicht ausgewertet. Der Eintrag der ANABOX smart nennt im Lieferumfang eine Gebrauchsanweisung vom 17.04.2025, ausgewertet haben wir die online verfügbare Fassung vom 12.03.2026. Die DAlzG-Broschüre ist 2021 erschienen und beruht nach eigener Angabe auf einem Datenstand vom Herbst 2020; ihre Produktbeispiele verwenden wir nicht. Der Beitrag aus der Alzheimer Info stammt von 2018 und ist eine ethische Überlegung, keine Studie. Das Verzeichnis ändert sich laufend; alle Angaben zu den Einträgen beziehen sich auf den Abruf vom 30.10.2026.

Wer in diesem Text einen Fehler findet oder eine neuere Quelle kennt, erreicht uns über die Fehlerhinweise; wie wir Verzeichnis, Gesetzestexte und Herstellerunterlagen lesen, beschreibt das Vorgehen bei der Auswertung.

Fragen, die Angehörige vor der Entscheidung stellen

Ist ein Medikamentenspender für Menschen mit Demenz geeignet?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Beide gelisteten Geräte sind für eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten aufgenommen und schließen zugleich stark eingeschränkte Fähigkeiten aus; maja sana nennt als Beispiel eine fortgeschrittene dementielle Entwicklung. Wo ein Mensch steht, schätzen Fachleute ein, die ihn kennen.
Welche Medikamentenspender stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis?
Beim Abruf am 30.10.2026 waren es zwei, beide in der Produktart 52.40.03.2: die ANABOX smart inkl. App der anmed GmbH (52.40.03.2001) und maja sana der tantum sana GmbH (52.40.03.2002).
Merkt der Spender, ob die Tablette geschluckt wurde?
Nein. Erfasst wird, ob ein Becher herausgenommen oder ein Tütchen ausgegeben wurde. Der Hersteller der ANABOX smart schreibt das in seiner Gebrauchsanweisung selbst, und die Deutsche Alzheimer Gesellschaft beschreibt dieselbe Grenze für Spender mit Erinnerungsfunktion allgemein.
Was passiert, wenn die Person den Alarm nicht hört?
Dann bleibt das Licht. Bei maja sana ist der Benutzer laut Eintrag in diesem Fall auf die optischen Signale angewiesen; die ANABOX smart lässt den fälligen Becher grün blinken und kennt einen rein optischen Modus, ausgeschlossen sind bei ihr taubblinde Menschen. Ob jemand das Licht bemerkt, hängt vom Aufstellort ab.
Wer bekommt die Meldung, wenn eine Einnahme ausbleibt?
Die Personen, die eingetragen werden. Die ANABOX smart benachrichtigt über ihre App per Push-Mitteilung oder E-Mail, maja sana auf Wunsch per SMS an Kontaktpersonen. Wer daraufhin anruft oder vorbeigeht, legen nicht die Geräte fest, sondern die Familie.
Muss die betroffene Person der Datenübertragung zustimmen?
Die Fortschreibung verlangt für die Untergruppe 52.40.03 vor jeder Übertragung personenbezogener Daten eine freiwillige und informierte Zustimmung der pflegebedürftigen oder der dazu berechtigten Person, die sich jederzeit für die Zukunft zurücknehmen lässt. Wer berechtigt ist, wenn jemand nicht mehr selbst zustimmen kann, ist eine Rechtsfrage.
Gibt es Einwände gegen einen Spender?
Eine ethische Gegenfrage, ja. In der Zeitschrift Alzheimer Info der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (4/2018) schreibt Katrin Grüber sinngemäß, als Beispiel für eine nötige Abwägung, die Nutzung einer Medikamentenbox könnte unter Umständen dazu führen, dass die Gedächtnisleistung insgesamt nachlässt. Eine Studie nennt der Beitrag dafür nicht; ob das im Einzelfall zutrifft, können nur Fachleute einschätzen, die die Person kennen.
Wer füllt einen elektronischen Spender?
Bei der ANABOX smart sortiert ein Mensch die Tabletten in die 28 Becher, etwa Angehörige oder nach Absprache ein Pflegedienst. Bei maja sana verblistert eine Partnerapotheke die Medikamente auf eine Rolle. Ob sich ein Arzneimittel dafür eignet, klärt die Apotheke, nicht der Gerätehersteller.
Wann übernimmt ein Pflegedienst das Richten der Medikamente?
Als häusliche Krankenpflege auf ärztliche Verordnung, wenn die Voraussetzungen der HKP-Richtlinie Nr. 26 vorliegen, etwa eine sehr starke Einschränkung des Sehens, der Motorik von Armen und Händen oder der geistigen Leistungsfähigkeit. Das muss aus der Verordnung hervorgehen; Kostenträger ist die Krankenkasse.
Was geschieht mit einem geliehenen Spender, wenn er nicht mehr gebraucht wird?
Nach § 40 Abs. 3 SGB XI sollen die Pflegekassen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Wann und wie ein Gerät abgeholt wird und wie die gespeicherten Daten gelöscht werden, regeln Pflegekasse und Leistungserbringer; das Gesetz beschreibt dafür kein eigenes Verfahren.
Reicht eine Empfehlung der Pflegefachperson für den Antrag?
Eine Empfehlung ist nach § 40 Abs. 6 SGB XI möglich; eine Vermutung der Erforderlichkeit knüpfen die Richtlinien nach § 17a SGB XI aber an ihren Anhang III, und aus der Produktgruppe 52 stehen dort nur Hausnotrufsysteme und ihr Zubehör.
Wo bekommen Angehörige eine Beratung, die nichts verkauft?
Über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, auf Wunsch auch in der Wohnung und gemeinsam mit den Angehörigen. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft nennt außerdem Pflegestützpunkte, Wohnberatungsstellen und die Alzheimer-Gesellschaften vor Ort.

Quellen

  1. [01]GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis, Eintrag 52.40.03.2001 „ANABOX® smart inkl. App“ (anmed GmbH), Datensatz der Schnittstelle · abgerufen am 30.10.2026
  2. [02]GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis, Eintrag 52.40.03.2002 „maja sana“ (tantum sana GmbH), Datensatz der Schnittstelle · abgerufen am 30.10.2026
  3. [03]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 52 „Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung“ vom 30.01.2025, S. 5–6, 22–31 · abgerufen am 30.10.2026
  4. [04]§ 40 SGB XI — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen · abgerufen am 30.10.2026
  5. [05]§ 7a SGB XI — Pflegeberatung · abgerufen am 30.10.2026
  6. [06]GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI vom 06.07.2026, S. 15 und Anhang III · abgerufen am 30.10.2026
  7. [07]Gemeinsamer Bundesausschuss, Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, in Kraft seit 12.12.2025, Leistungsverzeichnis Nr. 26, S. 36–37 · abgerufen am 30.10.2026
  8. [08]Deutsche Alzheimer Gesellschaft, „Tablets, Sensoren & Co. — Technische und digitale Hilfen für das Leben mit Demenz“, 1. Auflage 2021, S. 10–20 und 52 · abgerufen am 30.10.2026
  9. [09]Deutsche Alzheimer Gesellschaft, Alzheimer Info 4/2018: „Fragen an die Nutzung von Technik und Digitalisierung aus ethischer Sicht“ (Katrin Grüber) · abgerufen am 30.10.2026
  10. [10]Deutsche Alzheimer Gesellschaft, „Hinweise für die Auswahl technischer Produkte bei Demenz (Kurzfassung)“ · abgerufen am 30.10.2026
  11. [11]anmed GmbH, Gebrauchsanweisung ANABOX smart inkl. App, Version 12.03.26 · abgerufen am 30.10.2026
  12. [12]ZQP-Analyse „Prävention und Sicherheit im häuslichen Pflegesetting: Perspektive pflegender Angehöriger – 2026“, Befragung 11.–19.06.2025, n = 1.012, S. 7–9 und 17 · abgerufen am 30.10.2026
  13. [13]ZQP-Analyse „Medikation in der häuslichen Pflege aus Sicht pflegender Angehöriger“, Ausgabe Juni 2019, n = 1.011, S. 5–6 · abgerufen am 30.10.2026
  14. [14]Wegweiser Demenz (Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend), „Tabletten vergessen oder doppelt genommen?“, 12.10.2026 · abgerufen am 30.10.2026

Änderungen an diesem Beitrag

  1. Erstveröffentlichung. Indikation und Kontraindikationen der beiden Einträge der Produktart 52.40.03.2 wörtlich ausgewertet, Fortschreibung der Produktgruppe 52, HKP-Richtlinie Nr. 26, §§ 7a und 40 SGB XI, DAlzG- und ZQP-Veröffentlichungen gelesen.
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