Haltegriffe und Pflegekasse: vier Wege und ein Widerspruch
TK schließt Haltegriffe aus, die DAK schreibt „ggf.“: was § 40 Abs. 4 SGB XI, die Ausschlussliste und 215 gelistete Stützgriffe für Griffe im Bad bedeuten.
Diese Übersicht beruht auf öffentlich zugänglichen Angaben — Herstellerangaben, Prüfberichte und Händlerdaten. Es wurde nicht selbst getestet. Wo eine Angabe fehlt, steht das da; sie wird nicht geschätzt. Wie ausgewertet wird, steht in der Methodik.
TK gegen DAK: die Kurzantwort und alle Wege in einer Tabelle
Ob die Pflegekasse einen Haltegriff im Bad bezuschussen kann, beantworten zwei Kassen auf ihren eigenen Seiten in entgegengesetzter Richtung. Die Techniker Krankenkasse zählt Haltegriffe ausdrücklich zu den Dingen, die sie bei der Wohnumfeldverbesserung nicht bezuschusst. Die DAK-Gesundheit hält es für möglich, dass fest installierte Haltegriffe zu einer solchen Maßnahme gehören. Beide Seiten haben wir am 06.11.2026 abgerufen, beide tragen ein Datum aus dem Jahr 2026.
Die beiden Sätze lassen sich nicht zu einer Aussage glätten. Der erste schließt Haltegriffe als Beispiel aus, ohne nach Bauart oder Ort zu unterscheiden. Der zweite öffnet den Weg unter zwei Einschränkungen: Der Griff muss fest installiert sein, und das „ggf.“ lässt offen, wann. Eine Begründung gibt keine der beiden Seiten, und im Gesetz kommt das Wort Haltegriff nicht vor. Die Barmer beantwortet auf ihrer Seite zum selben Thema die Frage, ob die Krankenkasse mobile Haltegriffe mit Vakuum-Saugtellern bezahlt: „Eine Kostenübernahme durch die Barmer ist jedoch leider nicht möglich.“ Die KKH nennt Haltegriffe auf ihrer Seite zur Wohnumfeldverbesserung gar nicht.
Die Tabelle liest sich in zwei Richtungen. Eine Zeile zeigt, welche Antworten derselbe Griff auf den vier Wegen bekommt: In den oberen drei Zeilen steht nirgends ein Ausschluss, in den unteren vier steht er bei der Krankenkasse; dann bleiben der Kauf und, außer beim Saug- oder Klebegriff, für den keine Fundstelle zum Zuschuss vorliegt, der Einzelfall. Eine Spalte zeigt, wie ein Weg die sieben Griffarten behandelt. Die Krankenkasse trennt scharf in gelistet und ausgeschlossen, der Zuschuss kennt nur den Einzelfall oder keine Fundstelle. Gestrichelt sind vier Lücken: Für Boden-Decken-Stangen, für mobile Badewannengriffe und für Saug- und Klebegriffe fanden wir keine Aussage zum Zuschuss, und unter den 72 Maßnahmen im Verzeichnis der Pflegekassen steht kein Griff.
Dieser Ratgeber löst den Widerspruch zwischen den Kassen nicht auf, weil die Fundstellen ihn nicht auflösen. Er sagt nicht, ob eine Kasse in einem bestimmten Fall zahlt; das entscheidet die Kasse, bei der der Antrag liegt. Ausgewertet haben wir die §§ 7a, 7c, 18b, 18c, 28a, 33 und 40 SGB XI, § 33 SGB V und § 554 BGB in der am 06.11.2026 abgerufenen Fassung, die Fortschreibung der Produktgruppe 04 vom 15.10.2025, alle 215 aktiven Einträge der Produktart 04.40.05.1 und alle 11 der Produktart 04.40.05.2, das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026 mit 476 Seiten, das Verzeichnis der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und die Seiten von vier Kassen und zwei Fachstellen.
Warum das Regelwerk Griffe nach dem trennt, was sie tragen sollen, und nicht nach dem Namen im Handel, erklärt der Einstieg in diesen Themenbereich zum Unterschied zwischen Halten und Stützen.
Ausschlussliste und Produktart: wo die Krankenkasse die Grenze zieht
Der Weg über die Krankenkasse beginnt mit einem Halbsatz. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V gibt Versicherten einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, „soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen … sind“. Was ein solcher Gebrauchsgegenstand ist, legt das Gesetz nicht fest. Für Bade- und Duschhilfen tut es die Fortschreibung der Produktgruppe 04 vom 15.10.2025 auf Seite 4.
Die Liste hat 14 Positionen, wenn die Paare „Bade- und Duschmatten“ und „Nacken- und Schulterpolster“ je als eine zählen. Vier davon sind Griffe: handelsübliche Handgriffe, Handläufe, Duschhaltegriffe und festmontierte Badewannengriffe. Eine fünfte berührt sie, der Toilettenpapierhalter; allein ist er ein Gebrauchsgegenstand, als Teil eines Stützgriffs steht er in 44 der 215 Einträge der Produktart 04.40.05.1. Die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hält in § 4 Abs. 1 fest: „Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend.“ Für die vier Griffpositionen ändert das nichts, denn sie sind nicht bloß ungelistet, sondern ausdrücklich ausgenommen.
Die DAK gibt die Liste auf ihrer Seite nicht wörtlich wieder. Sie nennt zusätzlich „Stützgriffe im Schlaf- und Wohnbereich“ und „geklebte“ Badewannengriffe, die in der Fortschreibung so nicht stehen, und spricht bei den gelisteten Stützgriffen für Waschbecken und Toiletten von „bestimmte, wenige“. Am 06.11.2026 sind es 215 aktive Einträge. Für die Wanne gilt eine eigene Trennung: Festmontierte Griffe sind ausgenommen, mobile stehen mit 10 aktiven Einträgen in der Produktart 04.40.05.0. Wie beide Bauarten leistungsrechtlich auseinanderfallen, vergleicht der Beitrag zu Wannengriffen mobil oder fest montiert.
Dieselbe Grenze verläuft bei anderen Produkten an anderer Stelle, manchmal mitten durch ein und dasselbe Ding. Wie sie an einem Kissen verläuft, das je nach Zweck bei vier Adressen landet, zeigt der Beitrag zur Gebrauchsgegenstand-Grenze beim Keilkissen.
Was die Produktart 04.40.05.1 aufnimmt
Die Produktart heißt „Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten“; in der Schnittstelle trägt sie das Aufnahmedatum 14.02.2018, einzelne Einträge sind älter. Ihre Beschreibung auf Seite 43 der Fortschreibung: „Stützgriffe dieser Produktart dienen der Unterstützung beim Aufstehen, Hinsetzen oder Stehen der Versicherten an Waschbecken und Toilette. Sie bestehen aus Metall oder entsprechend stabilen Kunststoffen und werden mit Schrauben und dazugehörigen Dübeln am Baukörper verankert.“
Wir geben die Indikation wörtlich wieder und wenden sie auf keinen Fall an; ob sie vorliegt, beurteilen Ärztin oder Arzt und die Kasse. Für die Einordnung zählt ihr Aufbau: Sie nennt eine eingeschränkte Fähigkeit des Stehens, Hinsetzens oder Aufstehens und zugleich „ausreichende Funktionsfähigkeit der oberen Extremität und ausreichende Rumpfstabilität“. Nach unserer Lesart beschreibt das einen Griff, auf den sich jemand stützt. Am 06.11.2026 hat die Produktart 261 Nummernplätze, davon 215 aktiv; nach unserer Auswertung der Merkmalstexte sind 128 Stützklappgriffe, 63 starre Wandstützgriffe, 16 Boden-Wand-Stützgriffe, 7 Bodenstützgriffe und 1 Schwenkgriff, von 23 Herstellern.
Die Dusche nennt die Beschreibung nicht, und auf der Ausschlussliste stehen die „Duschhaltegriffe“ namentlich. Eine Produktart für Griffe in der Dusche gibt es nicht. Der Text der Untergruppe ist an dieser Stelle uneinheitlich: Ihre Definition auf Seite 4 bindet alle drei Produktarten an den Ein- und Ausstieg „in und aus der Badewanne“, die Beschreibungen nennen Waschbecken und Toilette. Gegen die eigene Beschreibung sind außerdem 7 Einträge ohne Schrauben gelistet, 2 mit Vakuum-Saugtellern (80 kg) und 5 mit geklebten Haltepunkten (100 bzw. 130 kg). Für einen Saug- oder Klebegriff ohne Positionsnummer folgt daraus nichts.
Die zweite Produktart, 04.40.05.2 „Boden-Deckenstangen“, hat 14 Plätze und 11 aktive Einträge; ihre Stangen werden verschraubt „oder zwischen Boden und Decke eingeklemmt“, und ihre Indikation nennt zusätzlich die Badewanne. Raumhöhen, Befestigung und Lastangaben der elf Einträge stehen im Vergleich über gelistete Boden-Decken-Stangen.
Eine Nachbarin im Verzeichnis liegt in der Produktgruppe 33: die Toilettenstützgestelle 33.40.02.0 mit 3 aktiven Einträgen. Ihre Indikation setzt dort an, wo die der Stützgriffe endet, bei „eingeschränkter Rumpfkontrolle“, und die Untergruppe verlangt „Mindestens 100 Kilogramm Belastbarkeit“; für Stützgriffe schreibt die Fortschreibung keine Mindestlast vor. Wie sich Armlehnen und ein Gestell am WC unterscheiden, beschreibt der Beitrag zur Sitzerhöhung mit Armlehnen gegen Stützgestell.
Vom Rezept bis zur Rückgabe: der Weg eines gelisteten Stützgriffs
Wird ein Stützgriff aus 04.40.05.1 über die Krankenkasse versorgt, beschreiben Gesetz, Hilfsmittel-Richtlinie und Fortschreibung den Weg in Stufen. Wir geben sie in der Reihenfolge der Fundstellen wieder, nicht als Anleitung für einen Antrag.
- Verordnung: Nach § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V ist eine vertragsärztliche Verordnung „nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist“. Sie entfällt nach Satz 2, wenn eine Pflegefachperson die Leistung nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V verordnet hat; nach Satz 3 kann eine Kasse sie verlangen, soweit sie auf die Genehmigung verzichtet hat.
- Inhalt der Verordnung: Nach § 7 Abs. 3 der Hilfsmittel-Richtlinie wird die Produktart oder die siebenstellige Positionsnummer genannt, hier 04.40.05.1. Das Einzelprodukt mit zehnstelliger Nummer wählt grundsätzlich der Leistungserbringer.
- Prüfung: Verzichtet die Kasse nicht auf die Genehmigung, prüft sie nach § 33 Abs. 5b SGB V „mit eigenem weisungsgebundenem Personal“ und kann in geeigneten Fällen den Medizinischen Dienst einschalten.
- Leistungserbringer: Versicherte können nach § 33 Abs. 6 SGB V alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Abschnitt VII der Fortschreibung gilt für sie als Mindestanforderung.
- Beratung und Auswahl (VII.1, VII.2): persönlich, auf Wunsch am Wohnort, mit Aufklärung über die mehrkostenfreie Versorgung und Dokumentation; die Auswahl berücksichtigt Verordnung, Indikation, Versorgungsziel und vorhandene Hilfsmittel.
- Einweisung (VII.3): in Nutzung, Pflege und Reinigung, mit Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache; sie ist „durch die Leistungserbringenden und die Versicherten schriftlich zu dokumentieren“.
- Lieferung und Montage (VII.4): „Auf Wunsch der Versicherten erfolgen Aufbau und Montage bis zur vollständigen Gebrauchsfähigkeit des Hilfsmittels in der Häuslichkeit.“ Den Empfang bestätigen die Versicherten schriftlich.
- Zuzahlung: Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr nach § 33 Abs. 8 SGB V in der Höhe, die sich aus § 61 Satz 1 SGB V ergibt; Beträge nennen wir nicht. Wer mehr wählt als das Notwendige, trägt nach § 33 Abs. 1 SGB V die Mehrkosten selbst.
Für Griffe an der Wand verlangt die Fortschreibung zusätzlich: „Notwendiges Befestigungsmaterial (Schrauben, Dübel und so weiter) muss im Lieferumfang enthalten sein.“ In den Einträgen ist davon wenig zu sehen. Das Wort „Dübel“ kommt in keinem der 215 Merkmalstexte vor, das Pflichtfeld zum Lieferumfang ist in keinem ausgefüllt, und eine Anforderung an die Wand nennen nur 2 Einträge, beide für Saugteller. Ob eine Wand einen Stützgriff aufnehmen kann, regelt damit kein Schritt des Versorgungswegs; Abschnitt VII spricht von Montage „auf Wunsch“, nicht von einer Prüfung des Untergrunds. Was Hersteller zu Wandaufbau und Befestigung verlangen und wie weit ihre Lastangaben auseinanderliegen, steht in einem Datenvergleich, der neben nicht gelisteten Modellen auch gelistete Stützklappgriffe führt.
Leihe, Wiedereinsatz und ein Feld mit „Keine Angabe“
Ein über die Krankenkasse versorgter Griff muss nicht in das Eigentum der versorgten Person übergehen. § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen.“ Die Fortschreibung setzt den Wiedereinsatz voraus. Unter III.3 verlangt sie eine Erklärung zur Eignung für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten, und „Das Verfahren der Wiederaufbereitung ist zu beschreiben“; unter VII.4 ist ein wiedereingesetztes Produkt „aufbereitet und funktionstauglich zu liefern“.
In den Einträgen spiegelt sich das nicht. Das Feld zu Wiedereinsatz und Verbrauchsmaterial steht bei allen 229 Einträgen, die wir einzeln abgerufen haben, auf „Keine Angabe“: bei den 215 Stützgriffen, den 11 Boden-Deckenstangen und den 3 Toilettenstützgestellen. Die Felder zur Nutzungsdauer sind leer, obwohl die Nutzungsdauer zu den 20 Pflichtangaben gehört. Auf eine spätere Demontage deuten nur wenige Texte: In 5 HEWI-Einträgen heißt es „Eine spezielle Montageplatte ermöglicht eine einfache Montage bzw. Demontage“, 4 Einträge von Normbau sind „einhängbar in vormontierte Schrauben“. Ob eine Kasse einen verschraubten Griff leihweise abgibt und zurücknimmt, und was dann mit den Bohrlöchern geschieht, regelt keine der ausgewerteten Fundstellen.
Solange der Griff genutzt wird, umfasst der Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V „die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln“ und die Ausbildung im Gebrauch; nach VII.5 halten die Leistungserbringer dafür Kapazitäten vor. Wie Leihe, Rückgabe und Aufbereitung bei einem Gerät aussehen, das von vornherein für mehrere Nutzer gebaut wird, beschreibt der Beitrag über Leihe und Wiedereinsatz beim Rollator.
§ 40 Absatz 4 SGB XI: „können“, „subsidiär“, „je Maßnahme“
Der zweite Weg hat eine andere Grammatik als der erste. § 33 SGB V sagt, Versicherte „haben Anspruch“; § 40 Abs. 4 SGB XI sagt, die Pflegekassen „können“ Zuschüsse gewähren. Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen vom 02.04.2026 übernimmt die Form, die Pflegekasse „kann je Maßnahme einen Zuschuss“ gewähren (S. 289). In diesem Raum antworten TK und DAK verschieden.
„Subsidiär“ übersetzt das Rundschreiben selbst mit „nachrangig“: Leistungen kommen „nur dann in Betracht, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet ist“ (S. 292). Als vorrangig nennt es auf Seite 293 unter anderem die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall und die Integrationsämter; bei berufstätigen schwerbehinderten Pflegebedürftigen mit einem Grad der Behinderung „von wenigstens 50 v. H.“ kämen Zuschüsse der Pflegekasse grundsätzlich nicht in Betracht. Ob ein gelisteter Stützgriff wegen des Hilfsmittelwegs aus dem Zuschuss herausfällt, sagt das Rundschreiben nicht. Es hält nur fest, dass ein Zuschuss einen gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel „grundsätzlich nicht“ ausschließt, am Beispiel eines bodengleichen Duschzugangs neben einem Duschsitz der Krankenkasse (S. 288).
Welche Maßnahmen in Betracht kommen, gliedert das Rundschreiben auf Seite 288 in drei Arten: Anpassungen der konkreten Wohnumgebung wie Treppenlifter oder Fenster „mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe“, Maßnahmen, die „der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden“, etwa Türverbreiterungen oder eine bodengleiche Dusche, und technische Hilfen im Haushalt, also individuell hergestelltes oder umgebautes Mobiliar. Zur Abgrenzung zitiert es ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.11.2023 (B 3 P 5/22 R): Eine videogestützte Türöffneranlage sei nicht so fest mit der Wohnung verbunden, dass sie bei einem Umzug nicht mitgenommen werden kann. Wo ein verschraubter Haltegriff in diesem Raster steht, beantwortet das Rundschreiben nicht; die Griffe, die es erwähnt, sind Fenstergriffe.
Die Sätze 2 bis 4 begrenzen den Zuschuss auf einen gesetzlichen Höchstbetrag je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung je Person, mit einem Gesamtbetrag, der bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig aufgeteilt wird. Die Beträge stehen im Gesetzestext, wir nennen sie nicht. Satz 5 verweist auf die Prüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 2, und nach dem Rundschreiben ist der Zuschuss „auf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme begrenzt“ (S. 290).
Was als eine Maßnahme zählt
Der Höchstbetrag gilt je Maßnahme, nicht je Gegenstand. Nach dem Rundschreiben sind „alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung … zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten“, gleich ob in einem oder mehreren Räumen und auch dann, wenn sie in Einzelschritten verwirklicht werden (S. 289–290). Erst wenn sich die Pflegesituation ändert und weitere Maßnahmen nötig werden, handelt es sich „erneut um eine Maßnahme“ (S. 290). Die KKH beschreibt das mit einer Türverbreiterung und einem Treppenlift, die Verbraucherzentrale mit einer Rampe und einem Geländer, die zusammen „nicht zwei Maßnahmen, sondern eine“ sind.
Für einen Haltegriff heißt das nach unserer Lesart des Rundschreibens: Wird er zusammen mit anderen Arbeiten im Bad nötig, ist er Teil derselben Maßnahme, und wird er ohne Änderung der Pflegesituation nachgerüstet, gehört er zur bestehenden. Ob eine Kasse einen einzelnen Griff ohne weitere Arbeiten überhaupt als Maßnahme ansieht, beantwortet keine Fundstelle. Zu den Kosten zählen nach Seite 291 auch „Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte)“; Reparaturen einer bezuschussten Maßnahme sind nur aus dem noch nicht ausgeschöpften Restbetrag möglich, mit Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.01.2017 (B 3 P 4/16 R). Beim Hilfsmittel der Krankenkasse gehört die Instandsetzung dagegen zum Anspruch selbst.
72 Maßnahmen im Verzeichnis, kein Griff darunter
Für die Wohnumfeldverbesserung gibt es ein Verzeichnis nach § 78 Abs. 2a SGB XI, und es funktioniert anders als das Hilfsmittelverzeichnis. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes vom 30.09.2024 sagen dazu, es diene den Pflegekassen als Orientierung, „Es ist aber keine Positivliste“ (S. 4). Das Gesamtverzeichnis führt 72 Maßnahmen, davon 15 im Bereich „Spezielle Maßnahmen in Bad und WC“ auf den Seiten 55 bis 69, darunter der rutschhemmende Bodenbelag in der Dusche (04.09.061), der bodengleiche Zugang zur Dusche (04.19.063), die Anpassung der Sitzhöhe des Klosettbeckens (04.21.066) und der Höhe des Waschtisches (04.22.069). Ein Haltegriff, Stützgriff oder Duschhandlauf ist nicht darunter; Haltestangen kommen nur bei Aufzügen vor.
Im Rundschreiben ergibt die Suche nach „Haltegriff“, „Stützgriff“ und „Haltestange“ auf 476 Seiten keinen Treffer; Handläufe nennt es nur auf Seite 440 als Beispiel für den Förderbetrag zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen nach § 45g SGB XI, dort ausdrücklich „abweichend zu § 40 Abs. 4 SGB XI“. Auch die Liste dessen, was ausdrücklich keine Wohnumfeldverbesserung ist, nennt keinen Griff; sie zählt auf Seite 296 unter anderem Telefon, Kühlschrank, Wärmedämmung und Schönheitsreparaturen auf. Bei der Beratung ist nach Seite 294 aber zu prüfen, ob „einfachere Lösungen (z. B. Einsatz von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln) in Betracht kommen“, und ein gelisteter Stützgriff ist ein solches Hilfsmittel. Die Wohnberatungsplattform online-wohn-beratung.de schreibt, Duschhandläufe sowie Winkel- und L-förmige Haltegriffe könnten „gegebenenfalls“ über den Zuschuss finanziert werden. Zusammen mit dem „ggf.“ der DAK und dem Nein der TK ist das der Stand: eine Möglichkeit im Gesetz, kein Eintrag im Verzeichnis, verschiedene Antworten der Kassen.
Pflegegrad, Antrag, Gutachten: Zugänge und Fristen im Wortlaut
Der Zuschuss setzt Pflegebedürftigkeit voraus, und Pflegegrad 1 genügt dafür nach dem Gesetz: § 28a SGB XI nennt unter den Leistungen bei Pflegegrad 1 in Nummer 3 die „Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40“ und in Nummer 4 „finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40“. Das Wort „können“ aus § 40 Abs. 4 ändert Pflegegrad 1 nicht. Nach § 33 SGB XI gibt es Leistungen „auf Antrag“, ab Antragstellung, und nur nach einer Vorversicherungszeit von mindestens 2 Jahren in den letzten 10 Jahren. Für die Krankenkasse spielt der Pflegegrad keine Rolle: § 33 SGB V fragt nach Erforderlichkeit und Gebrauchsgegenstand, nicht nach Pflegebedürftigkeit.
Vor dem Einbau, und wer prüft
Zum Zeitpunkt formuliert das Rundschreiben eine Erwartung: Zuschüsse „sollten vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden“ (S. 293). Die KKH schreibt dasselbe „sollte“ und ergänzt: „Sofern Rechnungen ohne vorherigen Antrag eingereicht werden, wird der Anspruch im Nachhinein geprüft.“ Die Verbraucherzentrale warnt, andernfalls „könnte der Zuschuss abgelehnt werden“. Die TK beschreibt einen formlosen Antrag mit Kostenvoranschlag und danach die Rechnung „zur Erstattung“.
Über den Antrag entscheidet die Pflegekasse nach § 40 Abs. 7 SGB XI „zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang“, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen. Ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes „gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt“. Das Rundschreiben grenzt ein: Die Fiktion finde „keine Anwendung, wenn bisher keine Pflegebedürftigkeit vorliegt“ (S. 294), und sie begründe keinen Kostenerstattungsanspruch bei Selbstbeschaffung (S. 297). Wer prüft, formulieren drei Stellen verschieden. Das Gesetz sagt, die Kasse „kann in geeigneten Fällen“ prüfen lassen, und das Rundschreiben spricht vom „Ermessen der Pflegekasse“ (S. 297). Bei der KKH wird „in jedem Fall durch den Medizinischen Dienst (MD) geprüft“, die Verbraucherzentrale schreibt „In der Regel“. Weil die Beteiligung die Frist von 3 auf 5 Wochen verlängert, ist das mehr als eine Stilfrage.
Empfehlung im Pflegegutachten
Für empfohlene Hilfsmittel wird nach Satz 2 die Erforderlichkeit vermutet, eine ärztliche Verordnung braucht es dann nicht. Welche Hilfsmittel den Zielen von § 40 dienen, beantwortet das Rundschreiben auf Seite 286: unter anderem die in den Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln festgelegten. Diese Richtlinien, kurz RidoHiMi, in Kraft seit 01.01.2014, nennen in Anlage 1 die Untergruppe „04.40.05. Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen“. Für einen Stützgriff aus 04.40.05.1 gilt die Empfehlung im Gutachten damit nach Gesetz, Rundschreiben und Anlage 1 der RidoHiMi mit Zustimmung als Antrag; nach § 18c Abs. 3 SGB XI übermittelt die Pflegekasse dann „unverzüglich die Entscheidung“.
Für den Zuschuss schweigt der Absatz. § 18b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f verlangt zwar Empfehlungen zur Verbesserung des Wohnumfelds, Absatz 3 nennt aber nur Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Das Rundschreiben wertet auch die Empfehlung zu baulichen Maßnahmen „als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern die versicherte Person nichts Gegenteiliges erklärt“ (S. 294), und die TK übernimmt das auf ihrer Seite. Wir kennzeichnen das als Auslegung der Kassen: Das Gesetz verlangt eine Zustimmung, das Rundschreiben lässt das Ausbleiben eines Widerspruchs genügen.
Pflegefachperson und doppelte Funktion
Nach § 40 Abs. 6 SGB XI können Pflegefachpersonen „konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben“; die Empfehlung darf bei der Antragstellung „nicht älter als zwei Wochen sein“. Die Vermutung gilt unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI vom 06.07.2026, in Kraft seit 01.09.2026, und deren Anhang III führt auf Seite 17 alle drei Produktarten der Untergruppe: 04.40.05.0, 04.40.05.1 und 04.40.05.2. Für den Zuschuss nach Abs. 4 gilt Abs. 6 nicht. Wie die Zugänge über Arzt, Pflegefachperson und Gutachten bei einem Wandsitz in der Dusche nebeneinanderstehen, zeigt der Beitrag zu den Kassenwegen beim Duschklappsitz.
Weil 04.40.05 als doppelfunktional gilt, greift § 40 Abs. 5 SGB XI: Der Leistungsträger, bei dem beantragt wird, prüft, „ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung“. Die Zuständigkeit wird also im Verfahren geklärt. Für Griffe ohne Positionsnummer und für den Zuschuss gilt die Regel nicht, sie spricht nur von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Wie die Regel bei Greifhilfen wirkt und wo bei einer Türgriffverlängerung der Wohnumfeld-Weg beginnt, zeigt der Beitrag zum Türgriff zwischen Krankenkasse und Wohnumfeld.
Einen eigenen Pflegehilfsmittel-Weg für Griffe im Bad gibt es nicht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus den Produktgruppen 50, 51, 52 und 54 mit nach unserer Zählung 73 Produktarten am 06.11.2026; ein Griff für Bad, Dusche oder WC ist nicht darunter, nur am Bett die Bettaufrichter (50.45.02.2) und sonstige Aufrichthilfen (50.45.02.3) als Pflegebettenzubehör. Sätze aus der Suche, Haltegriffe würden als technische Pflegehilfsmittel leihweise gestellt, haben im Verzeichnis keine Grundlage. Wie der Weg nach § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI aussieht, wenn es eine Produktart gibt, beschreibt der Ratgeber zum Pflegehilfsmittel-Weg am Beispiel der Medikamentenspender.
Ohne Kostenträger gekauft, in der Mietwohnung montiert
Für alles auf der Ausschlussliste beschreiben die Fundstellen den Kauf als einzigen Weg ohne Vorbehalt: den waagerechten und den senkrechten Griff in der Dusche, den Winkelgriff, den Duschhandlauf, den festmontierten Wannengriff und, nach unserer Zuordnung, die meisten Griffe zum Saugen oder Kleben. In unserer Herstellerauswertung vom 06.11.2026 stand keiner von 12 verschraubten Haltegriffen, Winkelgriffen und Duschhandläufen von 7 Marken im Hilfsmittelverzeichnis; von den Saug- und Klebesystemen sind nur die 7 Stützgriffe gelistet, die im Abschnitt zur Produktart genannt sind.
Der Kauf ist frei von Indikation, Antrag und Frist, und der Griff darf dort sitzen, wo die Produktart ihn nicht vorsieht, in der Dusche. Es entfallen aber die Leistungen nach Abschnitt VII, also Beratung, Einweisung, Montage auf Wunsch und Service, und der Anspruch auf Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung nach § 33 Abs. 1 SGB V. Was ein Griff trägt und wie er befestigt wird, steht dann nur in den Unterlagen seines Herstellers. Die Gebrauchsanweisung der Mobeli-Saughaltegriffe von Roth sagt zur Zweckbestimmung: „Sie sind nicht konstruiert, um das gesamte Körpergewicht zu tragen.“ Die Fachstelle online-wohn-beratung.de hält für Saugteller fest: „fester, planer und porendichter Befestigungsuntergrund erforderlich“. Und ISO 17966 in der am 22.10.2026 erschienenen Ausgabe schließt die sichere Befestigung im Baukörper ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus.
Ob eine Krankenkasse einen selbst gekauften Griff nachträglich erstattet, regeln die ausgewerteten Fundstellen nicht; für Gegenstände auf der Ausschlussliste stellt sich die Frage nach dem Wortlaut nicht. Beim Zuschuss prüft die KKH Rechnungen ohne vorherigen Antrag „im Nachhinein“, ein Anspruch auf Erstattung folgt daraus nicht. Last- und Montageangaben der Hersteller vergleicht der Beitrag über Duschhaltegriffe aus dem Handel.
Von den Saug- und Klebegriffen kommen nur die Saughaltegriffe ganz ohne Werkzeug aus; für Klebegriffe werden die Flächen vorher angeschliffen und gereinigt. Wie Saugteller und Klebepunkte befestigt werden, auf welchen Fliesen und mit welchen Prüfintervallen, beschreibt der Ratgeber über Haltegriffe ohne Werkzeug und geklebte Griffe.
Wenn die Wand dem Vermieter gehört
Ein verschraubter Griff verändert eine Wand, und in einer Mietwohnung gehört sie nicht der Person, die den Griff braucht. Wir geben die Vorschrift als Feststellung wieder und beurteilen keinen Einzelfall. § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen … dienen.“ Nach Satz 2 besteht der Anspruch nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Die Fassung gilt seit 01.12.2020 und ersetzt den aufgehobenen § 554a; nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/18791, S. 87) ist der Mieter nach Vertragsende „nach allgemeinen Grundsätzen zum Rückbau der baulichen Veränderung verpflichtet“.
Nach dem Rundschreiben ist die antragstellende Person darauf hinzuweisen, dass mietrechtliche Fragen „in eigener Verantwortlichkeit zu regeln“ sind; im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht „sollten hier die Pflegekassen tätig werden (z. B. durch Einschaltung des MD)“ (S. 288). Die TK geht weiter: „Wenn die pflegebedürftige Person in einer Mietwohnung lebt, muss der Vermieter dem Umbau zustimmen. Wir brauchen darüber einen Nachweis.“ Die Verbraucherzentrale verweist auf ihrer Seite vom 24.04.2026 noch auf § 554a BGB, der seit 2020 nicht mehr gilt. Ob ein Haltegriff eine bauliche Veränderung in diesem Sinn ist, behandelt keine der Quellen gesondert; für den Einzelfall sind Mieterverein, Verbraucherzentrale oder anwaltliche Beratung zuständig.
Angehörige, Beratungsstellen und was offen bleibt
Die Frage nach der Kasse stellen oft Angehörige. Die Fortschreibung rechnet damit: Je nach Versorgungsfall sind „gegebenenfalls deren Angehörige/Eltern beziehungsweise zur gesetzlichen Vertretung benannte Personen Vertreter als Adressat zu verstehen“ (S. 41). Die Pflegeberatung erfolgt nach § 7a Abs. 2 SGB XI auf Wunsch der berechtigten Person „auch gegenüber ihren Angehörigen“, und ein Leistungsantrag kann nach Satz 6 auch gegenüber der Pflegeberatung gestellt werden. Was die ausgewerteten Stellen an Unterlagen nennen, listen wir als Übersicht über die Fundstellen, nicht als Checkliste:
- Krankenkasse: eine Verordnung mit Produktart oder siebenstelliger Positionsnummer, sofern sie nicht nach § 33 Abs. 5a SGB V, § 18b Abs. 3 oder § 40 Abs. 6 SGB XI entfällt; eine Empfehlung der Pflegefachperson in Textform, nicht älter als zwei Wochen.
- Zuschuss: ein Kostenvoranschlag (Rundschreiben S. 293, KKH, TK), nach der TK auf den Namen der pflegebedürftigen Person, „nicht zum Beispiel auf den Vermieter“; eine Beschreibung, wie der Umbau im Alltag hilft (TK); Skizzen oder Fotos vorher und nachher nennt die KKH als hilfreich.
- Mietwohnung: nach der TK ein Nachweis über die Zustimmung des Vermieters.
- Nach dem Einbau: die Rechnung (TK); montieren Angehörige, zählen nach dem Rundschreiben die tatsächlichen Aufwendungen, etwa Fahrkosten und Verdienstausfall (S. 291).
Bei aller Organisation bleibt die Entscheidung bei der pflegebedürftigen Person: § 18b Abs. 3 SGB XI knüpft die Wirkung einer Gutachtenempfehlung an ihre Zustimmung, und der Kostenvoranschlag läuft nach der TK auf ihren Namen. Wer für jemand anderen misst, wo ein Griff sitzen soll, braucht Bezugsmaße, die keine Kasse liefert. Welche Werte DIN 18040-2 für Griffe am WC und in der Dusche nennt und für welche Wohnungen sie gelten, steht im Ratgeber zu den Höhenvorgaben der Norm.
Wer ohne Verkaufsinteresse berät
Die Pflegekasse ist selbst zur Beratung verpflichtet, und sie umfasst nach dem Rundschreiben „die individuelle Beratung über in Frage kommende Maßnahmen“ (S. 294). Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein eigener Anspruch auf „individuelle Beratung und Hilfestellung“ für Personen mit Leistungen nach dem SGB XI. Pflegestützpunkte geben nach § 7c Abs. 2 SGB XI „umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung“, es gibt sie aber nur dort, wo die oberste Landesbehörde ihre Einrichtung bestimmt hat. Für die Wohnung verweist die Verbraucherzentrale auf Wohnberatungsstellen, die „Kostenvoranschläge“ prüfen und „bei möglichen Problemen mit Vermietern oder Kostenträgern“ helfen. Die Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hält in ihrem Faltblatt „Barrierefrei duschen!“ (Ausgabe April 2023) für ratsam, Verstärkungen in Leichtbauwänden vorzusehen, „auch wenn die Stützgriffe vorerst noch nicht montiert werden“.
Die Plattform online-wohn-beratung.de, betrieben vom gemeinnützigen Verein Barrierefrei Leben, ordnet die Kostenträger wie das Verzeichnis: Über die Krankenkasse erhältlich seien „Stützklappgriffe, Bodendeckenstangen, Bodenwandstützgriffe und mobile Badewannengriffe“, „insofern sie eine Hilfsmittelnummer haben“. Den Satz leitet sie mit „Nach unserem Kenntnisstand“ ein. Diese Vorsicht fehlt in den meisten Treffern der Suche, die „die Pflegekasse zahlt Haltegriffe“ als ganze Antwort geben.
Lücken in den Quellen
- Ob ein Haltegriff Teil eines Zuschusses nach § 40 Abs. 4 SGB XI sein kann, beantworten TK und DAK gegensätzlich; Verzeichnis und Rundschreiben nennen keinen Griff.
- Ob ein gelisteter Stützgriff wegen des Vorrangs der Krankenkasse aus dem Zuschuss herausfällt, sagt keine Fundstelle.
- Ob eine Kasse einen verschraubten Stützgriff leihweise abgibt und zurücknimmt, regelt keine Fundstelle eigens; § 33 Abs. 5 SGB V erlaubt die Leihe nur allgemein, und das Feld zum Wiedereinsatz steht in allen Einträgen auf „Keine Angabe“.
- Dass die Empfehlung im Pflegegutachten auch für bauliche Maßnahmen als Antrag gilt, steht im Rundschreiben, nicht im Gesetz.
- Ob ein Haltegriff eine bauliche Veränderung nach § 554 BGB ist, behandelt keine der Quellen.
Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 06.11.2026 wieder und ist keine Anleitung für einen Antrag oder Widerspruch. Kassenseiten ändern sich, das Verzeichnis wird fortgeschrieben, und die Empfehlungen zum Verzeichnis der Maßnahmen nennen auf Seite 4 noch den bis 31.12.2024 geltenden Höchstbetrag. Gemeldete Fehler stehen mit Datum in der Berichtigungsliste. Wie wir Quellen auswählen, lesen und zählen, beschreibt die Seite zur Vorgehensweise.
Zwölf Fragen an Kranken- und Pflegekasse zum Haltegriff
- Übernimmt die Krankenkasse einen Haltegriff für die Dusche?
- Nach der Fortschreibung der Produktgruppe 04 vom 15.10.2025 gehören Duschhaltegriffe zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen, die § 33 SGB V von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausnimmt. Eine eigene Produktart für Griffe in der Dusche führt das Hilfsmittelverzeichnis nicht.
- Welche Griffe im Bad stehen im Hilfsmittelverzeichnis?
- Am 06.11.2026 sind es drei Produktarten der Untergruppe 04.40.05: mobile Badewannengriffe mit 10, Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten mit 215 und Boden-Deckenstangen mit 11 aktiven Einträgen. Verschraubte Duschhaltegriffe und Handläufe sind nicht darunter.
- Gehört ein Haltegriff zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen der Pflegekasse?
- Das Gesetz schließt es nicht aus, nennt Griffe aber nicht, und unter den 72 Maßnahmen des Verzeichnisses steht keiner. Die Techniker Krankenkasse führt Haltegriffe unter den Dingen, die sie nicht bezuschusst, die DAK hält fest installierte Haltegriffe gegebenenfalls für möglich. Entschieden wird bei der jeweiligen Pflegekasse im Einzelfall.
- Ist für einen Stützgriff am WC ein Pflegegrad nötig?
- Für die Versorgung über die Krankenkasse nach § 33 SGB V nicht; dort kommt es auf die Erforderlichkeit im Einzelfall und auf die Listung an. Ein Pflegegrad ist Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung, also für den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI.
- Reicht Pflegegrad 1 für einen Zuschuss der Pflegekasse?
- § 28a SGB XI zählt Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Ob ein Zuschuss gewährt wird, richtet sich weiter nach § 40 Abs. 4 SGB XI, der von „können“ und vom Einzelfall spricht; eine Zusage ist der Pflegegrad nicht.
- Muss der Antrag auf den Zuschuss vor dem Einbau gestellt sein?
- Das Rundschreiben der Kassenverbände vom 02.04.2026 formuliert, Zuschüsse sollten vor Beginn mit Kostenvoranschlag beantragt werden. Die KKH prüft Rechnungen ohne vorherigen Antrag nachträglich, ohne damit etwas zuzusagen. Verbindlich klärt das nur die eigene Pflegekasse.
- Wie lange hat die Pflegekasse für ihre Entscheidung Zeit?
- § 40 Abs. 7 SGB XI nennt drei Wochen nach Antragseingang und fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird. Ohne begründete Mitteilung gilt die Leistung danach als genehmigt; nach dem Rundschreiben gilt das nicht, solange noch keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
- Zählt eine Empfehlung im Pflegegutachten als Antrag?
- Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel mit den Zielen des § 40 SGB XI ja, wenn die versicherte Person zustimmt (§ 18b Abs. 3 SGB XI); Stützgriffe und Boden-Deckenstangen gehören nach den Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln dazu. Für bauliche Maßnahmen steht das nur im Rundschreiben der Kassen, nicht im Gesetz.
- Bezahlt eine Kasse Saug- oder Klebegriffe?
- Ohne Positionsnummer ordnen wir sie den „handelsüblichen Handgriffen“ der Ausschlussliste zu; nach der Befestigungsart unterscheidet die Liste nicht. Die Barmer verneint für mobile Saughaltegriffe die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Gelistet sind nur sieben Stützgriffe mit Saugtellern oder Klebepunkten in der Produktart 04.40.05.1.
- Wer bringt einen über die Krankenkasse versorgten Stützgriff an?
- Nach Abschnitt VII.4 der Fortschreibung übernimmt der Leistungserbringer Aufbau und Montage bis zur Gebrauchsfähigkeit, wenn die versicherte Person das wünscht. Ob sich die Wand dafür eignet, regelt die Fortschreibung nicht; dazu geben Herstelleranleitung, Fachbetrieb oder Wohnberatung Auskunft.
- Braucht ein Griff in der Mietwohnung die Erlaubnis des Vermieters?
- Eine Aussage zum Einzelfall treffen wir nicht. Nach § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen erlaubt, soweit sie ihm zumutbar sind. Die TK verlangt für den Zuschuss einen Nachweis über die Zustimmung des Vermieters.
- Wo gibt es Beratung ohne Verkaufsinteresse?
- Die Pflegekasse ist selbst zur Beratung verpflichtet. Daneben stehen die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI dort, wo die Länder sie eingerichtet haben, und die Wohnberatungsstellen, auf die die Verbraucherzentralen verweisen.
Quellen
- [01]GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“ vom 15.10.2025, S. 4 (Ausschlussliste), S. 38–44 (Untergruppe 04.40.05), abgerufen am 06.11.2026
- [02]§ 33 SGB V – Hilfsmittel, abgerufen am 06.11.2026
- [03]§ 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 06.11.2026
- [04]§ 18b SGB XI – Inhalt und Übermittlung des Gutachtens, abgerufen am 06.11.2026
- [05]§ 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1, abgerufen am 06.11.2026
- [06]§ 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte, abgerufen am 06.11.2026
- [07]GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, S. 286–297, 440, abgerufen am 06.11.2026
- [08]GKV-Spitzenverband, Gesamtverzeichnis der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (72 Maßnahmen), S. 55–69, abgerufen am 06.11.2026
- [09]Techniker Krankenkasse, Antrag auf einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung (Seite vom 29.07.2026), abgerufen am 06.11.2026
- [10]DAK-Gesundheit, Haltegriffe (aktualisiert am 01.10.2026), abgerufen am 06.11.2026
- [11]BARMER, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Tipp 7: mobile Haltegriffe), abgerufen am 06.11.2026
- [12]KKH, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 06.11.2026
- [13]Verbraucherzentrale, Wohnungsanpassung: Veränderungen für pflegebedürftige Menschen (Seite vom 24.04.2026), abgerufen am 06.11.2026
- [14]online-wohn-beratung.de (Barrierefrei Leben e.V.), Hilfsmittel-Ratgeber Haltegriffe, abgerufen am 06.11.2026
Änderungen an diesem Beitrag
- Erstveröffentlichung. § 33 SGB V, §§ 7a, 7c, 18b, 18c, 28a, 33 und 40 SGB XI, § 554 BGB, die Fortschreibung der Produktgruppe 04, alle Einträge der Produktarten 04.40.05.1 und 04.40.05.2, das Rundschreiben vom 02.04.2026, das Verzeichnis der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und die Seiten von TK, DAK, Barmer und KKH ausgewertet.